Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
(3) Unterbleibt die im zweiten Absätze bezeichnete Aufforderung, so 
kann der Versicherer den Anspruch auf die Prämie nicht gerichtlich geltend 
machen. 
Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchern. 
§ 4. 
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen 
scheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines Kalender 
monates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 3% der am 
L August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 Kronen 
bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen (Gesetz vom 
!• Juni 1889, RGBl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2°/o jener Forderung, 
mindestens aber von 200 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen Zahlung bis zur 
Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann. 
(2) Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Beträge 
kann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen 
scheine begehrt werden: 
I. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück- 
•zahlung 
a) bescheinigtermaßen zur Auszahlung von Gehalten und Löhnen im eigenen 
Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vom Gläubiger ge 
schuldeter Miet- oder Pachtzinse oder Zinsen und Annuitäten 
erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der Stundung ausgenommen 
sind; 
b) zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern und 
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf An 
lehen des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die 
zur Übernahme berufene Kasse erforderlich ist; 
c) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Ver 
pflichtungen, einschließlich der Verzinsung und Tilgung von an es 
und Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, ie an 
briefe oder sonstige Schuldverschreibungen ausgegeben a en, zur 
Erfüllung ihrer daraus entstandenen Verpflichtungen zur Verzinsung 
und Tilgung, endlich von öffentlich-rechtlichen Versicherungs-Ins l u en 
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Versicherten un 
deren Angehörigen gefordert wird; 
d ) von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird; 
e) von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten e c ern 
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Au- 
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auftrag 
geber gefordert wird. 
11. In jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 5*>/o der am 1. August 1914 
estandenen Forderung aus laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen 
assenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrecht- 
mitung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist.
	        
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