Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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Exekution. 
§ 11. 
(1) Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicherstellung, 
zugunsten gestundeter Forderungen sind während der Stundungsfrist nicht zu 
bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges Exekutions- 
Verfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung ist 
nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse bleiben 
wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen. 
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser 
liche Verordnung vom 13. August 1914 RGBl. Nr. 216 beim Exekutionsgerichte 
bekannt geworden ist, bleiben wirksam. 
(3) Einstweilige Verfügungen zugunsten gestundeter Forderungen 
können bewilligt und vollzogen werden. 
Richterliche Stundung. 
§ 12. 
Den in § 1, Absatz 1, bezeichneten Personen kann das angerufene 
Gericht nach den folgenden Bestimmungen (§§ 13 bis 15) für Verpflichtungen 
aller Art Stundung gewähren und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile/ 
die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, 
mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, nicht eintreten oder 
aufgehoben werden. g ^ 
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen 
wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen unver 
hältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungen, die von der 
gesetzlichen Stundung ausgenommen sind, im Urteil eine längere 
als die gesetzmäßige Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch die h‘ r 
gestundete Forderungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende gesetzliche 
Stundungsfrist nicht überschreiten. 
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen 
Antrag stützt, glaubhaft zu machen. 
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits 
leistung abhängig machen. 
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der begehrten Zahlung 1 2 3 4 5 " 
frist findet kein Rechtsmittel statt. 
(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder 
Schecks keine Anwendung. 
S 14. 
Zahlungsfrist für eine von der gesetzlichen Stundung ausgenommene 
Verbindlichkeit beantragen.
	        
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