Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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In  Sachen  der  Aussetzung  des  Verfahrens  oder  der  Aufhebung  der
Aussetzung  kann  die  Partei  auch  dann  persönlich  vorgehen  oder  sich  durch
einen  im  §  7  des  Oesetzartikels  XVI11  vom  Jahre  1893  bestimmten  Bevollmächtigten ­
  vertreten  lassen,  wenn  sonst  in  der  Sache  die  Vertretung  durch
einen  Advokaten  geboten  ist.
Gegen  den  Bescheid  des  Gerichtes  über  das  Aussetzen  des  Verfahrens
°der  über  die  Aufhebung  des  Aussetzens  ist  eine  Beschwerde  zulässig.
§  6.  Das  erkennende  Gericht  erster  Instanz  kann  auf  Antrag  die  Folgen
der  Aussetzung  des  Verfahrens  auch  nach  Beendigung  des  Verfahrens  mit  Bestimmung ­
  der  Zeit,  auf  die  sich  die  Wirksamkeit  der  Aussetzung  rückwirkend
erstreckt,  aussprechen,  wenn  es  nachträglich  in  der  im  §  1  bestimmten  Weise
zur  Überzeugung  gelangt,  daß  im  Verfahren  eine  im  §  1  bestimmte  Person  als
Partei  oder  als  Intervenient  oder  ein  im  §  2  bestimmter  Advokat  beteiligt  war.
In  dieser  Entscheidung  sind  auch  alle  zu  der  Zeit,  auf  die  sich  die  Aussetzung
des  Verfahrens  rückwirkend  erstreckt,  erbrachten  Entscheidungen  und  getroffenen
Verfügungen  außer  Kraft  zu  setzen.

Die  rückwirkende  Kraft  der  Aussetzung  des  Verfahrens  kann  sich  auf
keine  längere  Zeit  erstrecken  als:
1.  bei  Wehrpflichtigen,  die  dem  gemeinsamen  Heere  (der  Kriegsmarine)
oder  der  Landwehr  angehören,  bis  zum  Tage  der  Kundmachung  der
Mobilisierung;
2.  bei  Landsturmpflichtigen  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  sie  in  o  ge  er  in
berufung  des  Landsturmes  zum  Dienste  eingerückt  sind,
3.  bei  dem  Personal  der  Gendarmerie,  der  Finanzwache  und  des  staatlichen
Forstwesens  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  es  sich  dem  Landsturm  angeschlossen, ­
  beziehungsweise  den  Grenz-  (Küsten-)Schutzdienst  ange  re  en
hat;
4-  bei  Personen,  die  im  Sinne  des  §  7  des  Gesetzartikels  XXX  vom  Jahre
1912  über  die  Wehrmacht  oder  des  Gesetzartikels  LXV11I  vom  Ja  re
über  die  Kriegsleistungen  zu  Dienstleistungen  für  Kriegszwecke  verptlic  e
werden  können,  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  sie  zu  diesem  Dienste  eingerückt
  sind;  .  ,
5 -  bei  den  Feldgendarmen,  den  der  Armee  im  Felde  folgenden,  sowie  den
ihrem  Gefolge  angehörenden,  ferner  bei  den  am  Sanitätsdienst  reiwi  lg
teilnehmenden  Personen  (letzter  Absatz  des  §  3)  bis  zum  Tage  i  res
Dienstantrittes;  .  .
6 -  bei  Kriegsgefangenen  und  Geiseln  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  sie  in  die
Gewalt  des  Feindes  gelangt  sind,  insofern  dieser  Paragraph  keine  weiterreichende
  rückwirkende  Kraft  bestimmt;
7.  bei  Personen,  die  zufolge  des  Krieges  mit  dem  Gericht  nicht  verkehren
können,  bis  zum  Eintritt  dieses  Hindernisses.
§  7-  Das  Gericht  hebt  die  Aussetzung  des  Verfahrens  nach  dem  Tage,
n  ?  * e  Verordnung  des  Ministeriums  über  die  Außerkraftsetzung  er  ushmeverfügungen
  bestimmen  wird,  hinsichtlich  der  im  §  6  Zahl  6  und  7
            
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