Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

angeführten  Personen  aber  nach  Ablauf  von  30  Tagen  nach  dem  Aufhören  des
Hindernisses  über  Antrag  auf,  es  sei  denn,  daß  es  auf  den  Antrag  der  im  §  1
oder  im  §  2  angeführten  Personen  oder  im  Sinne  des  §  5  die  Aussetzung  schon
früher  aufgehoben  hat.
§  8.  Vom  5.  August  1914  an  kann  bis  zur  weiteren  Verfügung  des
Ministeriums  eine  exekutive  Versteigerung  auf  dem  gesamten  Gebiete  des  Staates
auf  eine  Liegenschaft  in  keinem  Falle,  auf  bewegliche  Sachen  aber  nur  dann
vorgenommen  werden,  wenn  das  Gericht  die  Versteigerung  im  Falle  des  §  104
des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881  oder  nach  eingehender  Würdigung
sämtlicher  Umstände  in  einem  anderen  Falle  angeordnet  hat.
Das  Gericht  soll  die  Versteigerung  beweglicher  Sachen  nicht  anordnen,
wenn  von  der  Versteigerung  kein  entsprechender  Erfolg  zu  erwarten  ist.

§  9.  Gegen  die  im  §  1  angeführten  Personen  können,  wenn  sich  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  Militärdienste  leisten  oder  solchen
Personen  schon  vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  an  gleichzuhalten  sind,
vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  an,  sonst  aber  von  dem  im  §  6  Abs.  2
bestimmten  äußersten  Zeitpunkte  an  nur  solche  Zwangsvollstreckungshandlungen
vorgenommen  werden,  die  zur  Sicherstellung  der  Forderung  dienen;
eine  enge  Sperre  und  eine  Transferierung  kann  jedoch  nicht  vorgenommen,
ebenso  dem  Verpflichteten  der  Besitz  der  gepfändeten  Sache  auf  irgendeine
andere  Weise  nicht  entzogen  werden.
Ist  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  im  §  1  angeführte  Person  bereits
im  Zuge,  so  hat  das  Gericht  die  über  die  Sicherstellung  hinausgehenden  exekii'
tiven  Schritte  —  auch  von  Amts  wegen  —  auszusetzen.  Hinsichtlich  der  Wirk'
samkeit  der  Aussetzung  sind  die  Bestimmungen  des  §  4  entsprechend  anzuwenden-Die
  Aussetzung  und  die  im  Abs.  1  bestimmte  Begünstigung  hören  m
dem  im  §  7  bestimmten  Zeitpunkte  auf,  das  Gericht  kann  sie  jedoch  auch
früher  aufheben,  wenn  der  Grund  derselben  hinsichtlich  des  Exekuten  nicht
mehr  besteht.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  hindern  nicht:
1.  die  Aufteilung  des  Kauferlöses  aus  einer  schon  vor  dem  in  Abs.  1  c ' : '
wähnten  Zeitpunkte  rechtskräftig  gewordenen  Versteigerung;
2.  die  Aufteilung  der  Einkünfte  aus  einer  rechtskräftig  vorgenomme 1,erl
Zwangsvollstreckung  auf  die  Nutznießung  einer  Liegenschaft;
3.  die  in  den  Fällen  des  §  104  des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881  nöti£ e
Vornahme  der  Versteigerung.

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