Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

und  er  kann  über  dieses  sein  Guthaben  so  verfügen,  als  wenn  der  Betrag  auch
ursprünglich  auf  laufende  Rechnung  placiert  gewesen  wäre.
Die  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten  Einlagen  von
öffentlichen  Fonds  sind  gemäß  der  obwaltenden  Notwendigkeit  —  unter
Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist  —  unbeschränkt  auszuzahlen.
§  6.  Der  im  §  1  gewährte  Aufschub  erstreckt  sich  auch  auf  die  jährlichen ­
  Taxen  der  Erfinderpatente.
§  7.  Diese  Verordnung  läßt  die  Rechtsvorschriften  bezüglich  der
Wirkung  der  höheren  Gewalt  unberührt.

§  8.  Die  Zahlung  der  dem  Aufschub  unterliegenden  Versicherungsprämien ­
  kann  der  Versicherte  nach  Ablauf  der  Dauer  des  Aufschubes  nicht
Berufung  darauf  verweigern,  daß  die  Versicherung  infolge  der  Nichtzahlung ­
  der  Prämie  aufgehoben  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  innerhalb
15  Tagen  nach  dem  Tage  der  Fälligkeit  der  Versicherungsprämie  oder  nach  dem
Ablauf  des  durch  den  Versicherer  gewährten  Aufschubs  dem  Versicheret
erklärt,  daß  er  die  Versicherung  aufzuheben  wünscht  oder  daß  er  innerhalb
dieses  Termins  ein  Schreiben  dieses  Inhalts  an  die  Adresse  des  Versicherers  bei
der  Post  aufgibt.
§  9.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  zur  Auswertung  öffentlicher
Abgaben  berechtigten  Körperschaften  zur  Zahlung  ihrer  im  Punkt  3  des  §  4
an gefiihrten  solchen  Verpflichtungen,  welche  aus  diesen  öffentlichen  Abgaben
gedeckt  werden,  einen  Aufschub  insoweit  zu  gewähren,  als  ein  Aufschub  zur
Zahlung  dieser  Abgaben  gewährt  wurde.
§  10.  Insoweit  während  der  Geltung  dieser  Verordnung  die  Ausdehnung
°der  Einschränkung  des  Kreises  der  dem  Aufschub  unterliegenden  Verpflichtungen
s 'ch  als  notwendig  erweisen  würde,  wird  das  Ministerium  diesbezüglich  nach
Bedarf  im  Verordnungswege  verfügen.
§  11.  Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  seine  privatrecht-’erung
  in  einem  anderen  Staate  nur  in  geringerem  Ma  e

lic he  Ford

o-eltend  machen  kann,
oder  mit  weitergehenden  Beschrän  festgestellt  ist,  unterals
  dies  durch  die  gegenwärtige  Verorn  g^  solchen  Staates
liegen  die  Forderungen  der  in  den  heiligen  ungarischen
gehörigen  Gläubiger  in  den  Ländern  der
Krone  ähnlichen  Beschränkungen.  ■  ci re H.
..  ,.  h  des  Verfahrens  in  »wen
§  12.  Die  infolge  dieser  Verordnung  !•  munge n  wird  der  justizsachen
  und  außerhalb  derselben  erforderlichen  . ne  besondere  Verordnung
minister,  in  Kroatien  und  Slavonien  der  Banus,  urc
T«.  Die  mit  dem  Ablauf  des  durch  diese  e^ne
schubs  zusammenhängenden  Bestimmungen  wer
besondere  Verordnung  festgesetzt  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.