Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt  im  einzelnen

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Auf  gleiche  Weise  kann  auch  die  Geld  schuldende  Partei  vom  Vertrage
zurücktreten,  wenn  die  andere  Partei  nach  Fälligkeit  nur  für  den  Fall  zu  leisten
geneigt  ist,  daß  die  Geld  schuldende  Partei  darauf  verzichtet,  bezüglich  ihrer
eigenen  Verpflichtung  ein  Moratorium  in  Anspruch  zu  nehmen  und  nebstbei
ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,  deren
Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  erfüllt.
Wenn  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  in  Raten  zu  erfolgen  hat,
ist  der  Rücktritt  auf  Grund  der  Absätze  1  und  2  nur  bezüglich  der  fälligen
Raten  statthaft;  bezüglich  des  ganzen  Vertrages  aber  nur  dann,  wenn  die
Leistung  unteilbar  ist.
§  14.  Das  Rücktrittsrecht  steht  der  Partei,  der  die  nicht  in  Geld  bestehende ­
  Leistung  obliegt,  auch  dann  zu,  wenn  sie  die  Geld  schuldende  Partei
schon  vor  Anbieten  der  Erfüllung  bei  Bestimmung  einer  Frist  von  acht
Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  geneigt  ist,  ihre
Verpflichtung  ohne  Inanspruchnahme  des  Moratoriums  (§  13,  Absatz  1)  zu
erfüllen,  die  Frist  aber  erfolglos  verstrichen  ist.
Dasselbe  vorgängige  Rücktrittsrecht  steht  auch  der  Geld  schuldenden
Partei  zu,  wenn  sie  die  andere  Partei  bei  Bestimmung  einer  Frist  von  acht
Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  bereit  ist,  bei  Fälligkeit
auch  in  dem  Falle  zu  erfüllen,  daß  die  Geld  schuldende  Partei  das  Moratorium
in  Anspruch  nimmt  (§  13,  Absatz  2),  die  Frist  aber  erfolglos  verstrichen  ist.
Der  Rücktritt  kann  in  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  in  der  Aufforderung ­
  selbst  auch  im  voraus  erklärt  werden.  Die  Erklärung  der  aufgeforderten
Partei  ist  nicht  verspätet,  wenn  die  Partei  den  ihre  Erklärung  enthaltenden
rekommandierten  Brief  innerhalb  der  achttägigen  Frist  zur  Post  gibt.
Die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnte  Aufforderung  ist  nicht  zulässig, ­
  insofern  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  erst  nach
dem  30.  November  1914  fällig  wird.
Die  Vorschrift  des  §  13,  Absatz  3  ist  auch  in  den  Fällen  dieses  Paragraphen
entsprechend  mit  der  Ergänzung  anzuwenden,  daß  das  Rücktrittsrecht  nur  hinsichtlich ­
  jener  Raten  ausgeübt  werden  kann,  auf  die  sich  die  Aufforderung
erstreckt  und  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  nicht  ausgeschlossen  ist.
§  15.  Wenn  die  Partei,  welche  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  zu  einer  nicht  in  Geld  bestehenden
Leistung  verpflichtet  ist,  sich  bereit  erklärt,  die  Leistung  bei  Fälligkeit  auch  in
dem  Falle  zu  erfüllen,  wenn  die  Geld  schuldende  Partei  das  Moratorium  in
Anspruch  nimmt,  so  bleibt  der  Vertrag  unberührt,  die  Geld  schuldende  Partei
kann  jedoch  hinsichtlich  ihrer  eigenen  Schuld  das  Moratorium  selbst  dann  noch
in  Anspruch  nehmen,  wenn  die  Geldschuld  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  nicht  mehr
unter  das  derzeit  bestehende  Moratorium  fallen  würde,  im  Sinne  der  Verordnung ­
  aber,  welche  bezüglich  der  eventuellen  Erstreckung  oder  der  Aufhebung
des  Moratoriums  erlassen  werden  wird,  einen  Aufschub  erhält.
§  16.  Durch  die  Vorschriften  des  §§  12  —  15  wird  die  Erfüllung  von
Verpflichtungen  auf  Lieferungen,  welche  für  den  Staat  oder  staatliche  Institutionen
            
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