UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Auf gleiche Weise kann auch die Geld schuldende Partei vom Vertrage
zurücktreten, wenn die andere Partei nach Fälligkeit nur für den Fall zu leisten
geneigt ist, daß die Geld schuldende Partei darauf verzichtet, bezüglich ihrer
eigenen Verpflichtung ein Moratorium in Anspruch zu nehmen und nebstbei
ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren
Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt.
Wenn die nicht in Geld bestehende Leistung in Raten zu erfolgen hat,
ist der Rücktritt auf Grund der Absätze 1 und 2 nur bezüglich der fälligen
Raten statthaft; bezüglich des ganzen Vertrages aber nur dann, wenn die
Leistung unteilbar ist.
§ 14. Das Rücktrittsrecht steht der Partei, der die nicht in Geld bestehende
Leistung obliegt, auch dann zu, wenn sie die Geld schuldende Partei
schon vor Anbieten der Erfüllung bei Bestimmung einer Frist von acht
Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie geneigt ist, ihre
Verpflichtung ohne Inanspruchnahme des Moratoriums (§ 13, Absatz 1) zu
erfüllen, die Frist aber erfolglos verstrichen ist.
Dasselbe vorgängige Rücktrittsrecht steht auch der Geld schuldenden
Partei zu, wenn sie die andere Partei bei Bestimmung einer Frist von acht
Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie bereit ist, bei Fälligkeit
auch in dem Falle zu erfüllen, daß die Geld schuldende Partei das Moratorium
in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), die Frist aber erfolglos verstrichen ist.
Der Rücktritt kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 in der Aufforderung
selbst auch im voraus erklärt werden. Die Erklärung der aufgeforderten
Partei ist nicht verspätet, wenn die Partei den ihre Erklärung enthaltenden
rekommandierten Brief innerhalb der achttägigen Frist zur Post gibt.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Aufforderung ist nicht zulässig,
insofern die nicht in Geld bestehende Leistung erst nach
dem 30. November 1914 fällig wird.
Die Vorschrift des § 13, Absatz 3 ist auch in den Fällen dieses Paragraphen
entsprechend mit der Ergänzung anzuwenden, daß das Rücktrittsrecht nur hinsichtlich
jener Raten ausgeübt werden kann, auf die sich die Aufforderung
erstreckt und im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht ausgeschlossen ist.
§ 15. Wenn die Partei, welche auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages zu einer nicht in Geld bestehenden
Leistung verpflichtet ist, sich bereit erklärt, die Leistung bei Fälligkeit auch in
dem Falle zu erfüllen, wenn die Geld schuldende Partei das Moratorium in
Anspruch nimmt, so bleibt der Vertrag unberührt, die Geld schuldende Partei
kann jedoch hinsichtlich ihrer eigenen Schuld das Moratorium selbst dann noch
in Anspruch nehmen, wenn die Geldschuld zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht mehr
unter das derzeit bestehende Moratorium fallen würde, im Sinne der Verordnung
aber, welche bezüglich der eventuellen Erstreckung oder der Aufhebung
des Moratoriums erlassen werden wird, einen Aufschub erhält.
§ 16. Durch die Vorschriften des §§ 12 — 15 wird die Erfüllung von
Verpflichtungen auf Lieferungen, welche für den Staat oder staatliche Institutionen