Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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frist  noch  kürzer,  und  sind  die  Raten  noch  größer  angesetzt,  als  bei  jener.
Dadurch  wird  die  besondere  Wechselstrenge  auch  unter  dem  neuen  Rechtszustand ­
  aufrechterhalten.  Die  Aufsichtsbehörden  werden  darauf  zu  achten
haben,  daß  die  Betreibungsbeamten  die  Einhaltung  der  Fristen  für  die
Abschlagszahlung  gehörig  überwachen  und  von  ihrer  Nichtbeachtung  dem
Konkursgericht  jeweilen  sofort  Anzeige  machen.
Sollte  die  Möglichkeit,  die  Schuld  in  Abschlagszahlungen  zu  tilgen,
für  den  Schuldner  nicht  in  sehr  vielen  Fällen  zum  vorneherein  illusorisch
gemacht  werden,  so  konnte  an  der  in  Artikel  182  Ziffer  4  SchKG  vorgesehenen ­
  Verpflichtung,  die  Wechselsumme  im  vollen  Betrage  schon  bei  der
Erhebung  des  Rechtsvorschlages  zu  deponieren,  nicht  mehr  festgehalten  werden.
Eine  bloße  Sicherstellung  erschien  für  alle  Fälle  als  genügend,  in  denen  der
Schuldner  die  Unmöglichkeit  der  sofortigen  Hinterlegung  als  Folge  der  Kriegswirren ­
  glaubhaft  macht.
Für  das  Verfahren  vor  den  Konkursbehörden  gelten  die  bisherigen  Bestimmungen ­
  des  eidgenössischen  und  kantonalen  Rechtes,  jedoch  mit  folgenden  Abänderungen:
a)  Auch  in  der  Wechselbetreibung  (vgl.  Artikel  168  SchKO  für  die
ordentliche  Konkursbetreibung)  mußte,  entgegen  der  Bestimmung  des
Artikels  189  SchKG,  die  Vorladung  der  Parteien  zu  der  Verhandlung  über
das  Konkursbegehren  obligatorisch  erklärt  werden.
b)  Das  Erkenntnis  über  das  Einstellungsgesuch  muß,  auch  wenn  es
sich  um  eine  Wechselbetreibung  handelt,  an  die  obere  kantonale  Instanz
weiterziehbar  sein,  und,  da  der  Berufungskläger  Zeit  haben  muß,  das  Material
für  die  zweite  Instanz  allfällig  zu  ergänzen,  war  es  notwendig,  eine  einheitliche
Rekursfrist  von  10  Tagen  anzusetzen.  Entgegenstehende  kantonale  Bestimmungen
über  die  Rekursmöglichkeit  und  über  die  Rekursfristen  sind  dadurch  aufgehoben.
c)  Damit  das  Verfahren  nicht  zu  lange  in  der  Schwebe  bleibe,  mußte
für  die  Erledigung  in  der  zweiten  Instanz  (vgl.  Artikel  171  SchKG  für  die  erste
Instanz)  eine  Frist  vorgeschrieben  werden.  Ebenso  erschien  es  notwendig,  auch
für  das  Berufungsverfahren  eine  mündliche  oder  schriftliche  Einvernahme  der
Parteien  vorzusehen.
d)  Der  Berufung  wurde,  im  Gegensatz  zu  den  Bestimmungen  des
Artikels  174  SchKG,  schlechthin  aufschiebende  Wirkung  zuerkannt,  um  die  mit
der  gegenwärtigen,  abweichenden  Ordnung  der  Dinge  verbundenen  Komplikationen ­
  zu  vermeiden.  Wenn  die  Einstellung  der  Verhandlung  von  der
ersten  Instanz  verweigert  wird  und  diese  daher  den  Konkurs  ausspricht,  darf
also  die  Mitteilung  des  Konkurserkenntnisses  an  das  Konkursamt,  den  Grundbuchführer ­
  und  das  Handelsregisteramt  erst  nach  unbenütztein  Ablauf  der
Berufungsfrist  erfolgen.  Der  Konkurs  gilt  aber,  wenn  es  nicht  zur  Berufung
kommt,  von  dem  Zeitpunkt  an  als  eröffnet,  in  dem  er  vom  Konkursrichter
ausgesprochen  wurde,  spricht  ihn  erst  die  zweite  Instanz  aus,  erst  von  ihrem
Entscheide  an.
e)  Erfolgt  die  Einstellung  der  Verhandlung  über  das  Konkursbegehren,
so  muß  zur  Anordnung  des  Güterverzeichnisses  entgegen  der  Bestimmung  des
Artikels  162  SchKG  das  bloße  Begehren  des  Gläubigers  genügen.
            
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