Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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f)  Daß  das  Konkurserkenntnis  auch  nicht  ausgesprochen  werden  darf,
solange  ein  Verfahren  über  die  allgemeine  Betreibungsstundung  schwebt,  scheint
keiner  besondem  Begründung  zu  bedürfen.  Eine  ausdrückliche  Bestimmung
ist  aber  beim  gegenwärtigen  Rechtszustand  notwendig,  um  solche  Konkurseröffnungen ­
  zu  verhindern.
3.  Allgemeine  Betreibungsstundung  durch  die  Nachlaßbehörden  (Artikel ­
  12  bis  22  der  Verordnung).  Wenn  die  soeben  erörterten  Bestimmungen
über  die  Aufschiebung  der  Konkurseröffnung  verhindern  wollen,  daß  der  in
momentane  Verlegenheit  gekommene  Schuldner,  der  nur  wenigen  Betreibungen
ausgesetzt  ist,  durch  einzelne  Gläubiger  zu  stark  bedrängt  wird,  so  zielen  dagegen ­
  die  Vorschriften  der  Artikel  12—22  der  Verordnung  in  erster  Linie
darauf  ab,  die  ökonomische  Situation  von  Schuldnern  mit  einem  ausgedehnteren
Geschäftsbetrieb  und  mit  vielen  Verbindlichkeiten  dadurch  zu  retten,  daß  sie
für  eine  gewisse  Zeit  vor  allen  Betreibungen  sichergestellt  werden,  ihnen  also
gleichsam  ein  allgemeiner  Rechtsstillstand  bewilligt  wird.  Doch  kann  die
Institution  der  allgemeinen  Betreibungsstundung  auch  von  den  der  Pfändungsund ­
  Pfandverwertungsbetreibung  unterliegenden  Schuldnern  angerufen  werden,
wenn  sie  infolge  der  Kriegsverhältnisse  in  eine  derart  bedrohte  Lage  geraten
sind,  daß  nur  ein  vollständiger  Rechtsstillstand  während  geraumer  Zeit  sie  vor
dem  Ruin  retten  kann,  da  sie  entweder  von  so  vielen  Seiten  bedrängt  sind,
daß  sie  auch  nicht  einmal  Abschlagszahlungen  aufbringen  können  oder  so
sehr  aller  Mittel  entblößt  sind,  daß  sie  Zahlungen  überhaupt  nicht  zu  leisten
imstande  sind.
Hier  kann  es  sich  um  eine  Bewilligung  dieser  Vergünstigung  nur  nach
Prüfung  der  Verhältnisse  im  einzelnen  Falle  handeln.  Und  da  dabei  die
gesamte  finanzielle  Situation  des  Schuldners  zu  untersuchen  ist,  lag  es  nahe,
diesen  Entscheid  den  Nachlaßbehörden  zu  übertragen,  welche  ja  im  Nachlaßverfahren ­
  bereits  ähnliche  Aufgaben  haben.  Auch  das  Verfahren  konnte  an
das  bestehende  angeschlossen  werden,  und  für  die  Wirkungen  einer  solchen
Stundung  bot  ebenfalls  die  Nachlaßstundung,  wie  sie  in  Artikel  295-298  SchKG
geregelt  ist,  bereits  die  nötige  Grundlage.
Voraussetzung  für  die  Bewilligung  eines  Gesuches  mußte  natürlich  wieder
sein,  daß  der  Schuldner,  der  es  stellt,  einer  solchen  Wohltat  würdig  sei,  d.  h.,
daß  seine  Zahlungsverlegenheit  nur  eine  momentane,  durch  die  Kriegsereignisse
veranlaßte  ist  und  daß  begründete  Aussicht  dafür  besteht,  daß  er  nach  Eintritt ­
  normaler  Zeiten  seinen  Verpflichtungen  wieder  voll  nachkommen  könne.
Die  Stundung  soll  auf  alle  Fälle  nicht  dazu  dienen,  einen  doch  in  sicherer
Aussicht  stehenden  Ruin  aufzuhalten.  Die  Nachlaßbehörden  haben  die  Schuldner, ­
  für  die  eine  Besserung  ihrer  Situation  nach  dem  Wiedereintritt  normaler
Verhältnisse  nicht  in  Aussicht  steht,  und  welche  an  eine  Vollzahlung  ihrer
Gläubiger  überhaupt  nicht  mehr  denken  können,  auf  den  Weg  des  gewöhnlichen ­
  Nachlaßvertrages  zu  verweisen.  Wenn  der  Schuldner  sein  Geschäft
während  der  Stundung  weiter  betreiben  kann  und  daraus  einen  Verdienst  erzielt, ­
  der  über  seine  Lebensbedürfnisse  hinausgeht,  so  soll  die  Stundung  nur
unter  der  Bedingung  bewilligt  werden,  daß  der  Überschuß  zu  Abschlags-
            
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