Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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In  Erwägung,  daß  durch  das  Insel-Man-Gesetz  von  1914  (Kriegsgesetzgebung) ­
  Seine  Majestät  die  Befugnis  hat,  auf  die  Insel  Man  Gesetze  auszudehnen,
welche  nach  Ansicht  Seiner  Majestät  erlassen  wurden,  um  Notfällen  zu  begegnen,
die  durch  den  jetzigen  Krieg  hervorgerufen  sind,  vorbehaltlich  von  Anpassungen,
die  erforderlich  sind,  um  die  Gesetze  auf  die  Insel  Man  anwendbar  zu  machen.
Aus  dieser  Erwägung  hat  es  Seiner  Majestät  gefallen,  mit  Zustimmung
Seines  Geheimen  Rats  anzuordnen  und  wird  hiermit  angeordnet,  daß  das
Gesetz  von  1914  betreffend  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen  auf  die  Insel
Man  ausgedehnt  werde  mit  den  in  der  Anlage  hierzu  näher  ausgeführten
Abänderungen.
Dazu  als
Anlage.
Gesetz  von  1914  betreffend  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen:
1.  Unser  Generalgouverneur  der  Insel  Man  kann  mit  Unserer  Zustimmung,
die  ihm  von  einem  Unserer  Hauptstaatssekretäre  bekanntgegeben  ist,
durch  Verordnung  die  Hinausschiebung  der  Zahlung  von  Wechseln  oder
begebbaren  Urkunden  oder  anderweiten  Zahlungen  auf  Grund  eines
Vertrages  in  demjenigen  Umfang,  für  diejenige  Zeitperiode  und  unter
denjenigen  Bedingungen  oder  anderen  Bestimmungen  anordnen,  wie
dies  in  der  Verordnung  näher  angegeben  werden  mag.
2.  Kein  Zusatzstempel  soll  für  Urkunden  bei  einer  Hinausschiebung  der
Zahlung  auf  Grund  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erlassenen
Verordnung  zahlbar  sein,  es  sei  denn,  daß  die  Verordnung  anderweite
Bestimmungen  trifft.
3.  jede  solche  Verordnung  kann  durch  eine  spätere  Verordnung  abgeändert,
erweitert  oder  widerrufen  werden,  und  können  besondere  Verordnungen',
welche  sich  mit  Einzelgegenständen  befassen,  erlassen  werden.
4.  Die  Verordnungen  vom  8.  August  1914  über  die  Hinausschiebung  von
Zahlungen  gewisser  Wechsel  und  gewisser  anderer  Zahlungen  werden
hierdurch  bestätigt,  und  soll  es  so  angesehen  werden,  als  wären  sie  auf
Grund  dieses  Gesetzes  erlassen.
5.  Dieses  Gesetz  kann  zitiert  werden  als  Gesetz  von  1914  betreffend  die
Hinausschiebung  von  Zahlungen.
6.  Dieses  Gesetz  soll  in  Kraft  bleiben  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten
vom  Tage  des  Erlasses  derselben.

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  Rücksicht  auf  den  zwischen  Uns  und  dem  Deutschen  Kaiserreich
von  11  Uhr  nachmittags  des  4.  August  1914,  und  den  zwischen  Uns  und  der
Doppel-Monarchie  Österreich-Ungarn  von  Mitternacht  des  12.  August  1914  ab
bestehenden  Kriegszustand,  und  da  es  für  jede  Person,  die  in  Unseren  Ländern
wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  in  ihnen  aufhält,  gesetzwidrig ­
  ist,  mit  einer  Person,  die  im  Deutschen  Reiche  oder  in  Österreich-Ungarn
  wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  darin  aufhält,
            
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