Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

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i  r  „rsorünslichen  Wechselsumme  für  14  Tage,
den  Betrag  der  Zinsen  von  der  ur  p  ^  nd  an  dem  Tage  der  Vorlage
berechnet  nach  dem  Zinssatz  der  Ban
zur  Zahlung.  .  .  .  .  cn ii
4.  Sofern  anderweit  nichts  ausdrücklich  Jaejstmm^  all .
keine  Bestimmung  dieser  Veror  " ung  berühren ,  auf  welche
gemeinen  Verordnungen  aut  zani  s  in  dieser  Verorddiese
  Verordnungen  sich  Beziehen,  g  diese  Verordnung
nung  soll  Zahlungen  verhindern,  ,  zeit  für  welche  sie
anwendbar  i«,  soUhe*or  t'o'rdel  sind,
daraufhin  hinausgeschoben  sind,  g

Das  Börsenkomitee  hat  gestern  zwei  wichtige  Bekanntmachungen  ausgegeben, ­
  eine  bezüglich  des  Moratoriums  und  die  aridere  mit  einer  neuen
Verordnung,  wonach  bis  auf  weiteres  kein  Börsenmitglied,  wie  bisher,  as
zahlungsunfähig  erklärt  werden  kann.  Gleichzeitig  mit  der  neuen  Verordnung,
welche  die  Nr.  178a  trägt,  werden  diesbezügliche  Bestimmungen  ausgegeben.
Die  Bestimmungen  sind  bezeichnet:  „Copyright",  aber  wir  sind  uberzeugt,  daß  in
Anbetracht  des  außerordentlich  großen  Interesses,  welches  das  Publikum  [als
Kunden  der  Börse]  in  dieser  Angelegenheit  hat,  keine  Bedenken  gegen  die
Veröffentlichung  der  Bestimmungen  in  „The  Financial  Times"  erhoben  werden
können,  und  wir  geben  sie  daher  vollständig  wieder.

Moratorium.
Verordnungen  20,  89,  149  und  150.
Infolge  der  Königlichen  Proklamation  vom  6.  August,  3.  und  30.  Sepmber
  1914  sind  die  Beschlüsse  des  Komitees  für  allgemeine  Angelegenheiten
VOrn  31-  Juli,  12.  August  und  4.  September  1914  wie  folgt  abgeändert  worden:
,  K  Daß  gemäß  den  Vorschriften  der  Verordnung  20  die  strikte  Durchuhrung
  der  Verordnungen  89,  149  und  150  wie  folgt  aufgehoben  wird:
a)  Daß  die  Beschlüsse  des  Komitees  vom  2.  Juni,  6.  Juli,  4.  August  und
'  September,  welche  die  Konsolsabrechnungstage  für  August,  September,
«ober  und  November  und  die  gewöhnlichen  Abrechnungstage  (für  andere
fekten  als  Konsols)  für  August,  September,  Oktober  und  November  festgesetzt ­
  haben,  aufgehoben  werden.
KB.  Die  Bemerkungen  in  runden  Klammern  (-)  sind  Anmerkungen  des  Übersetzers.
Die  Bemerkungen  in  eckigen  Klammern  [-]  sind  im  englischen  Text  enthalten.
            
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