Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

14

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

Rechnungen  bei  den  Banken  oder  den  Kredit-  oder  Depotanstalten,  namentlich
gegen  Empfangsschein,  gegen  Scheck,  der  von  dem  Aussteller  selbst  vorgelegt
wird,  und  gegen  Kreditbrief,  unter  den  folgenden  Vorbehalten  gewährt:
Im  Laufe  der  besagten  Frist  hat  jeder  Depotinhaber  oder  Gläubiger  das
Recht,  von  dem  aus  seiner  Rechnung  sich  ergebenden  Saldo  zu  seinen  Gunsten
250  Frank  und  20  v.  H.  des  Überschusses  herauszunehmen,  unter  Abzug  der  seit
dem  2.  August  1914  einschließlich  abgehobenen  Beträge,  mit  Ausnahme  derjenigen,
die  zur  Bestreitung  der  nachstehenden  Ausgaben  bestimmt  sind.
Unabhängig  von  den  vorerwähnten  Abhebungen  können  andere  Abhebungen ­
  unter  den  folgenden  Bedingungen  bewirkt  werden:
1.  Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger,  die  bei  der  Ausübung  eines  landwirtschaftlichen, ­
  industriellen  oder  kaufmännischen  Berufs  ein  Arbeiter-  oder
Angestelltenpersonal  beschäftigen,  haben  das  Recht,  aus  den  ihnen  gehörenden
Geldern  die  Auszahlung  des  Gesanitbelrags  der  Löhne  an  jedem  Lohntag  zu
verlangen.  Den  benötigten  Betrag  haben  sie  jeweils  durch  Vorlegung  der  Lohnliste ­
  nachzuweisen.  Der  Hauptunternehmer  hat  das  Recht,  der  Lohnliste  seines
Personals  diejenigen  des  Personals  seiner  Unterkontrahenten  beizufügen.
2.  Den  Löhnen  werden  für  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmung
gleichgestellt  zeitweilige  Geldbewilligungen  oder  Leibrenten,  die  den  Opfern
von  Betriebsunfällen  oder  ihren  Rechtsnachfolgern  kraft  des  Gesetzes  vom
9.  April  1898  und  der  dazu  ergangenen  Abänderungsgesetze  zustehen.
3.  Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger,  die  einen  industriellen  Beruf  ausüben, ­
  sind  zur  Abhebung  derjenigen  Summen  berechtigt,  deren  sie  zur  Erwerbung ­
  der  Rohstoffe  benötigen,  die  für  den  Betrieb  ihrer  Industrie  unerläßlich ­
  sind.
Die  gleiche  Berechtigung  wird  denjenigen,  die  einen  landwirtschaftlichen
Beruf  ausüben,  hinsichtlich  der  für  ihren  Betrieb  unerläßlichen  Einkäufe,
besonders  von  Sämereien,  Dünger,  antikryptogamischen  Erzeugnissen,  landwirtschaftlichen ­
  Nutztieren  und  Zugtieren,  zugestanden.
Die  Auszahlung  der  Gelder  kann  nur  gegen  Vorlegung  einer  Faktur  und
zu  Händen  des  Verkäufers  oder  seines  Vertreters  erfolgen.
4.  Das  Recht  zur  Abhebung  kann  ebenfalls  zum  Zwecke  der  Bezahlung
des  Frachtgeldes  für  Beförderungen  zur  See,  auf  Flüssen  und  zu  Lande,  mit
Einschluß  der  Nebenkosten,  ausgeübt  werden.  Der  benötigte  Betrag  ist  durch
Vorlegung  der  Konnossomente,  Frachtbriefe,  Empfangsscheine  oder  Fakturen
nachzuweisen.
5.  Die  Industriellen,  deren  Anstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
3.  Juli  1877  und  des  dazu  ergangenen  Abänderungsgesetzes  vom  23.  Juli  1911
für  militärische  Zwecke  in  Anspruch  genommen  worden  sind,  haben  das  Recht
auf  gänzliche  Herausnahme  der  ihnen  gehörenden  Gelder.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  industrielle  Anstalt
kraft  des  Artikel  58,  Absatz  4,  des  vorerwähnten  Gesetzes  durch  die  Militärbehörde
unmittelbar  in  Besitz  und  in  Betrieb  genommen  worden  ist.
Die  Industriellen  und  Lieferungsunternehmer,  die  nachweisen,  daß  sie
vom  Staate  Aufträge  für  die  Bedürfnisse  der  Landesverteidigung  erhalten  haben,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.