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bis 1876 der Arbeitervorstand auf Anregung der Firma
ihn erhöhte auf 5°/o des Lohnes bei Verheirateten*
10% bei Unverheirateten. Dieser Satz ist heute noch
Fabrikgesetz, und zwar verpflichtet die Arbeitsordnung
sämtliche Arbeiter und Arbeiterinnen zu den satzungsmäßigen
Spareinlagen in die Arbeitersparkasse.
Die Einlagen sind statutengemäß der freien Verfügung
der Sparenden entzogen. Diesem Verzicht der Sparer
steht jedoch auf der anderen Seite eine erhebliche Leistung
der Kasse zum Besten der Sparer gegenüber. Die Guthaben
in der obligatorischen Sparkasse werden mit 6%
pro Jahr verzinst; die Zinsen werden für jede volle Mark
und jeden nicht angebrochenen Monat berechnet und am
Jahresschlüsse gutgeschrieben. Dieser hohe Zinssatz hat
nun im Laufe der Jahre bewirkt, daß sich bei einer
ganzen Reihe von Sparern sehr erhebliche Guthaben ansammelten,
die bis zu jeder Höhe mit 6% verzinst wurden.
Da sich nun dieser Zinssatz nicht bis ins Ungemessene
durchführen läßt und der Zweck des obligatorischen
Sparens bei einer gewissen Grenze erfüllt ist, wurden im
Jahre 1898 die Statuten dahin geändert, daß die Verpflichtung
zum Sparen bei Erreichung eines Guthabens
von 2000 cM auf hört und alle weiteren Einlagen sowie
die 6% Zinsen des voll in die obligatorische Sparkasse
eingezahlten Guthabens einer sogenannten freien Sparkasse
überwiesen werden. Diese vergütet für alle bei
der Firma ersparten Gelder bis zur Höhe von 4 000 oft
5°/o, für weitere Einlagen in beliebiger Höhe, einerlei ob
sie bei der Firma erspart, anderweitig erworben oder ererbt
sind, 4% Zinsen. Bei Kündigung von größeren Beträgen
kann die Kasse eine Kündigungsfrist von drei
Monaten verlangen. Mit 3% verzinst werden täglich
fällige Guthaben, die zur Beschaffung von Kohlen, Kartoffeln
usw., Zahlung von Miete u. dgl. angesammelt sind.
Die Verwaltung der Sparkasse sowie die der
übrigen zum Besten der Arbeiter vorhandenen Kassen
und Stiftungen liegt in den Händen des Ältestenrats,
des vorhin erwähnten Arbeiterausschusses, und einer besonderen
Verwaltungsgesellschaft unter dem Namen:
Wohlfahrtskassen von D. Beters & Co. in Elberfeld
und Neviges, G. in. b. II. Diese letztere wurde
im Jahre 1897 gegründet, um die Kassen völlig von der
Firma zu trennen, sie allem Wechsel des geschäftlichen