Full text : Die Fabriksparkasse

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bis  1876  der  Arbeitervorstand  auf  Anregung  der  Firma
ihn  erhöhte  auf  5°/o  des  Lohnes  bei  Verheirateten*
10%  bei  Unverheirateten.  Dieser  Satz  ist  heute  noch
Fabrikgesetz,  und  zwar  verpflichtet  die  Arbeitsordnung
sämtliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  zu  den  satzungsmäßigen ­
  Spareinlagen  in  die  Arbeitersparkasse.
Die  Einlagen  sind  statutengemäß  der  freien  Verfügung
der  Sparenden  entzogen.  Diesem  Verzicht  der  Sparer
steht  jedoch  auf  der  anderen  Seite  eine  erhebliche  Leistung
der  Kasse  zum  Besten  der  Sparer  gegenüber.  Die  Guthaben ­
  in  der  obligatorischen  Sparkasse  werden  mit  6%
pro  Jahr  verzinst;  die  Zinsen  werden  für  jede  volle  Mark
und  jeden  nicht  angebrochenen  Monat  berechnet  und  am
Jahresschlüsse  gutgeschrieben.  Dieser  hohe  Zinssatz  hat
nun  im  Laufe  der  Jahre  bewirkt,  daß  sich  bei  einer
ganzen  Reihe  von  Sparern  sehr  erhebliche  Guthaben  ansammelten, ­
  die  bis  zu  jeder  Höhe  mit  6%  verzinst  wurden.
Da  sich  nun  dieser  Zinssatz  nicht  bis  ins  Ungemessene
durchführen  läßt  und  der  Zweck  des  obligatorischen
Sparens  bei  einer  gewissen  Grenze  erfüllt  ist,  wurden  im
Jahre  1898  die  Statuten  dahin  geändert,  daß  die  Verpflichtung ­
  zum  Sparen  bei  Erreichung  eines  Guthabens
von  2000  cM  auf  hört  und  alle  weiteren  Einlagen  sowie
die  6%  Zinsen  des  voll  in  die  obligatorische  Sparkasse
eingezahlten  Guthabens  einer  sogenannten  freien  Sparkasse ­
  überwiesen  werden.  Diese  vergütet  für  alle  bei
der  Firma  ersparten  Gelder  bis  zur  Höhe  von  4  000  oft
5°/o,  für  weitere  Einlagen  in  beliebiger  Höhe,  einerlei  ob
sie  bei  der  Firma  erspart,  anderweitig  erworben  oder  ererbt ­
  sind,  4%  Zinsen.  Bei  Kündigung  von  größeren  Beträgen ­
  kann  die  Kasse  eine  Kündigungsfrist  von  drei
Monaten  verlangen.  Mit  3%  verzinst  werden  täglich
fällige  Guthaben,  die  zur  Beschaffung  von  Kohlen,  Kartoffeln ­
  usw.,  Zahlung  von  Miete  u.  dgl.  angesammelt  sind.
Die  Verwaltung  der  Sparkasse  sowie  die  der
übrigen  zum  Besten  der  Arbeiter  vorhandenen  Kassen
und  Stiftungen  liegt  in  den  Händen  des  Ältestenrats,
des  vorhin  erwähnten  Arbeiterausschusses,  und  einer  besonderen ­
  Verwaltungsgesellschaft  unter  dem  Namen:
Wohlfahrtskassen  von  D.  Beters  &  Co.  in  Elberfeld ­
  und  Neviges,  G.  in.  b.  II.  Diese  letztere  wurde
im  Jahre  1897  gegründet,  um  die  Kassen  völlig  von  der
Firma  zu  trennen,  sie  allem  Wechsel  des  geschäftlichen
            
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