Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteucrgesetz. §18. 
S. 171). Daraus wird aber die weitere Folgerung gezogen, daß nun auch 
bei Feststellung des Endvermögens des Berechtigten die Wertminderung, die 
dieses durch den infolge des Älterwerdens des Berechtigten näher gerückten dies 
certus an incertus quando des Erlöschens der lebenslänglichen Nutzung erfahren 
hat, außer Betracht bleiben müsse, da man es wohl im steuerlichen Interesse 
für nicht angängig und vielleicht auch für unlogisch halten mochte, als Kapital 
wert einer lebenslänglichen Nutzung beim Berechtigten ein geringeres Vielfaches 
des Jahreswertes in Ansatz zu bringen als beim Verpflichteten für die der Nutzung 
gegenüberstehende Leistung. Diese Erwägungen schaffen aber die Tatsache 
nicht aus der Welt, daß der Berechtigte hierdurch unbillig benachteiligt wird, 
indem zu seinem Nachteil fingiert wird, seit Feststellung seines Anfangsvermögens 
sei er nicht älter, die von seiner Lebensdauer abhängige weitere mutmaßliche 
Dauer seiner Berechtigung nicht geringer geworden. 
Unklar ist die Begr. auch insofern, als sie übereinstimmend mit § 6 Nr. 3, 
wo nur von dem Tode des „Berechtigten" die Rede ist und sein kann, ansspricht, 
vermöge der Vorschrift in § 12 solle sich „insoweit" keine Vermögensänderung 
ergeben, als der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung infolge Alterszunahme 
des „Berechtigten" geringer als bei Beginn des Veranlagungszeitraumes 
zu berechnen sei, vorher aber davon spricht, der § 12 beziehe sich auf die Fälle, 
„in welchen der zu einer Nutzung Berechtigte oder zu einer Leistung Ver 
pflichtete am Ende des Veranlagungszeitraumes noch lebt". Denn wenn 
nur die Verringerung des Kapitalwertes durch Alterszunahme des Berechtigten 
unberücksichtigt bleiben soll, ist es unverständlich, weshalb des Nochlebens auch 
des Verpflichteten überhaupt Erwähnung getan wird. In der Tat würde eine 
Einschränkung des § 12 auf die Fälle, wo eine Nutzung oder Leistung auf die 
Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, jeder inneren Berechtigung ent 
behren. Denn dieselben Erwägungen wie für diese Fälle treffen auch für die 
jenigen zu, wo die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer des Verpflich 
teten oder eines Dritten beschränkt und die Person, von deren Lebensdauer 
Nutzung und Leistung und von deren Lebensalter somit die Vervielfältigungs 
zahl für Kapitalisierung der Nutzung oder Leistung abhängt, älter geworden ist. 
Der Wortlaut des § 12 nötigt auch keineswegs zu der Einschränkung auf Fälle, 
wo die Lebenszeit gerade des Berechtigten für die Dauer der Nutzung oder 
Leistung entscheidend ist; denn'es ist ganz allgemein von „auf die Lebenszeit 
einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen" die Rede und im Gegen 
satze zu § 6 Nr. 2 der „Berechtigte" überhaupt nicht erwähnt. Der § 12 istdaher 
sowohl auf Renten und sonstige lebenslängliche Nutzungen unb _ 
Leistungen, die auf die Lebenszeit des Berechtigten, als auch auf 
solche, die auf die des Verpflichteten, als auch endlich aus solche, die 
auf die einer dritten Person oder mehrerer Personen beschränkt sind, 
anzuwenden. 
Voraussetzung der Anwendung des § 12 ist, daß die Nutzung oder Leistung 
bei Feststellung des Ansangsvermögens berücksichtigt ist. Das ergibt 
sich schon aus den Worten: „mit der gleichen Vervielfältigungszahl wie bei Fest 
stellung des Anfangsvermögens ... einzusetzen" ; denn eine nicht berücksichtigte 
war mit keiner „Bervielfältigungszahl" eingesetzt. Es folgt aber auch aus dem 
Zusatze „sofern.... das Recht usw. schon bei Beginn des Beranlagungszeit- 
raumes bestanden hat". 
Durch die Einschaltung der Worte „und soweit" kommt zum Ausdruck, daß, 
wenn das Recht zwar bei Beginn des Veranlagungszeitraumes schon bestand, 
aber während des letzteren eine Erweiterung erfahren hat, die Einstellung der 
selben Vervielfältigungszahl sich auf die Nutzung oder Leistung in dem Aus-
	        
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