Contents : Grundzüge des positiven Völkerrechts

152  Der  Völkerbundsgerichtshof.
verkennen,  daß  gewisse  Tatsachen,  wie  z.  B.  in  einem  Grenzstreit  das
Aussinden  einer  entscheidenden  Vertragsurkunde,  recht  wohl  zu  einer
Lage  führen  können,  die  die  Streiterledigung  als  keine  definitive  erscheinen ­
  läßt.  Sollen  hier  unerquickliche,  ja  gefahrdrohende  Verhältnisse ­
  vermieden  werden,  so  muß  wenigstens  für  derartige  exzeptionelle
Fälle  eine  erneute  Prüfung  der  Sachlage  möglich  sein.  Dem  trägt
der  überaus  bedeutsame  Art.  85  Rechnung,  wenn  er  bestimmt:  .,Tie
Parteien  können  sich  im  Schiedsvertrage  vorbehalten,  die  Nachprüfung
(Revision)  des  Schiedsspruches  zu  beantragen
Der  Antrag  muß  in  diesem  Falle,  unbeschadet  anderweitiger  Abrede,
bei  dem  Schiedsgerichte  angebracht  werden,  das  den  Spruch  erlassen
hat.  Er  kann  nur  auf  die  Ermittlung  einer  neuen  Tatsache  gegründet
werden,  die  einen  entscheidenden  Einfluß  auf  den  Spruch  auszuüben
geeignet  gewesen  wäre  und  bei  Schluß  der  Verhandlung  dem  Schiedsgerichte ­
  selbst  und  der  Partei,  welche  die  Nachprüfung  beantragt  hat,
unbekannt  war.
Das  Nachprüfungsverfahren  kann  neu  eröffnet  werden  durch  euren
Beschluß  des  Schiedsgerichts,  der  das  Vorhandensein  der  neuen  Tatsache ­
  ausdrücklich  feststellt,  ihr  die  im  vorstehenden  Absätze  bezeichneten
Merkmale  zuerkennt  und  den  Antrag  insoweit  für  zulässig  erklärt.  Ter
Schiedsvertrag  bestimmt  die  Frist,  innerhalb  deren  der  Nachprüfungsantrag ­
  gestellt  werden  muß."
§  35.  Ter  internationale  Völkerbundsgerichtshof.
I.  Auch  nach  dem  Scheitern  des  Projektes  eines  wirklichen  ständigen
Gerichtshofes  im  Haag,  wie  es  1907  aufgestellt  worden  war,  ist  der  Gedanke ­
  nicht  mehr  zur  Ruhe  gekommen.  Gerade  int  Weltkrieg  hatten
private  Gesellschaften  ihm  ihre  Aufmerksamkeit  geschenkt  und  meist  im
Zusammenhang  mit  der  Erörterung  des  Völkerbundproblems  Entwürfe ­
  ausgearbeitet.  Von  besonderer  Bedeutung  war  es  aber,  daß
der  Völkerbundsrat  im  Jahre  1920  in  Gemäßheit  des  ihm  durch
Art.  14  der  Völkerbundakte  gewordenen  Auftrages  eine  Kommission
hervorragender  Völkerrechtsgelehrter  von  internationalem  Ansehen
eingesetzt  hat.  Diese  ist  in  intensivster  mehrwöchentlicher  Arbeit,  im
Anschluß  an  die  geleisteten  Vorarbeiten,  unter  denen  ein  gemeinsanter
Entwurf  der  drei  nordischen  Staaten,  Hollands  und  der  Schweiz  vom
Februar  1920  besondere  Hervorhebung  verdient,  zur  Ausarbeitung
eines  Statuts  für  einen  internationalen  Gerichtshof  gelangt,  das  mit
            
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