Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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einer  Breite  oder  mit  einem  Durchmesser  von
mehr  als  67 4  mm  bis  einschl.  1272  mm >  für  das  P U( f  72772  R
3.  Vertragsgemäss:  Eisenblech  jeder  Art,  1 / 2  mm
und  darüber  stark;  Platten  über  46  cm  breit;  Sorteneisen ­
  jeder  Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe  von  mehr
als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder  mit  einem
Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;  Formeisen
(T  -Eisen,  Doppel-T-Eisen,  Wulsteisen,  Z-Eisen  und
Eisen  von  anders  geformten  Querschnitten,  ausser
Winkeleisen,  welches  nach  P.  1  dieses  Art.  [14Ö]
verzollt  wird);  Bandeisen,  in  einer  Breite  oder  mit

einem  Durchmesser  von  mehr  als  6‘7 4  mm,  über  nicht
über  12 x f 2  mm,  für  das  Pud  1,05  R
Kesselböden,  flache  nicht  ausgebaucht  —  nach
Art.  140,  P.  3;  ausgebaucht  —  nach  Art.  152  (C.  84,  Nr.  5653).
4.  Eisenblech,  weniger  als  x / 2  mm  stark,  für
das  Pud  1>50  R
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,50  R
Anmerkung.  Eisen  in  einer  Breite  oder

mit  einem  Durchmesser  von  67 4  mm  und  weniger
unterliegt  der  Verzollung  nach  Art.  155  P.  1.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  140
und  142.  Den  in  den  P.  3  und  4  der  Art.  140  und
142  festgesetzten  Zollsätzen  unterliegen  die  dort
erwähnten  Bleche  und  Platten  aus  Eisen  und  Stahl
ohne  Rücksicht  auf  die  Form,  in  die  sie  zugeschnitten
sind.
Als  unter  P.  1  der  Art.  140  oder  142  des  Tarifs  fallendes
Sorteneisen  und  Sortenstahl  sind  solche  Formen
von  nicht  verarbeitetem  Eisen  und  Stahl  anzusehen,  deren
Querdurchschnitt  die  einfachsten  geometrischen  Figuren
darstellt,  als  Quadrat,  Rechteck,  Dreieck,  Parallelogramm,
Rhombus,  Trapez,  Kreis  und  Kreissegmente,  Oval,  Halbring
u.  dergl.  Unbedeutende  Erhöhungen  und  Vertiefungen,
die  bei  der  Herstellung  einzelner  spezieller  Eisen-  und  Stahlsorten ­
  den  Seiten  der  erwähnten  Schnitte  gegeben  werden

(Kerbeisen  WPPMMX,

Equipagenfedereisen

für  Hufeisennägel  u.  dergl.),  sowie  Figuren,  die  an  der  Oberfläche ­
  der  genannten  Sorten  beim  Walzen  mit  Figurenwalzen ­
  entstehen,  sollen  kein  Anlass  sein,  um  sie  als  Faconeisen
  unter  P.  3  der  Art.  140  oder  142  zu  bringen.
            
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