150
einer Breite oder mit einem Durchmesser von
mehr als 67 4 mm bis einschl. 1272 mm > für das P U( f 72772 R
3. Vertragsgemäss: Eisenblech jeder Art, 1 / 2 mm
und darüber stark; Platten über 46 cm breit; Sorteneisen
jeder Art, in einer Breite oder Höhe von mehr
als 46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem
Durchmesser von 18 cm und darüber; Formeisen
(T -Eisen, Doppel-T-Eisen, Wulsteisen, Z-Eisen und
Eisen von anders geformten Querschnitten, ausser
Winkeleisen, welches nach P. 1 dieses Art. [14Ö]
verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder mit
einem Durchmesser von mehr als 6‘7 4 mm, über nicht
über 12 x f 2 mm, für das Pud 1,05 R
Kesselböden, flache nicht ausgebaucht — nach
Art. 140, P. 3; ausgebaucht — nach Art. 152 (C. 84, Nr. 5653).
4. Eisenblech, weniger als x / 2 mm stark, für
das Pud 1>50 R
4. Vertragsgemäss: Für das Pud 1,50 R
Anmerkung. Eisen in einer Breite oder
mit einem Durchmesser von 67 4 mm und weniger
unterliegt der Verzollung nach Art. 155 P. 1.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 140
und 142. Den in den P. 3 und 4 der Art. 140 und
142 festgesetzten Zollsätzen unterliegen die dort
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zugeschnitten
sind.
Als unter P. 1 der Art. 140 oder 142 des Tarifs fallendes
Sorteneisen und Sortenstahl sind solche Formen
von nicht verarbeitetem Eisen und Stahl anzusehen, deren
Querdurchschnitt die einfachsten geometrischen Figuren
darstellt, als Quadrat, Rechteck, Dreieck, Parallelogramm,
Rhombus, Trapez, Kreis und Kreissegmente, Oval, Halbring
u. dergl. Unbedeutende Erhöhungen und Vertiefungen,
die bei der Herstellung einzelner spezieller Eisen- und Stahlsorten
den Seiten der erwähnten Schnitte gegeben werden
(Kerbeisen WPPMMX,
Equipagenfedereisen
für Hufeisennägel u. dergl.), sowie Figuren, die an der Oberfläche
der genannten Sorten beim Walzen mit Figurenwalzen
entstehen, sollen kein Anlass sein, um sie als Faconeisen
unter P. 3 der Art. 140 oder 142 zu bringen.