Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eisen-  und  Stahlschienen  für  Dampf-,  Pferdeund
  elektrische  Bahnen  fallen,  unabhängig  von  der  Eorm  ihres
Querschnitts,  unter  P.  2  der  Art.  140  und  142  (C.  98,  Nr.  15  000).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  sind  Stahlerzeugnisse, ­
  die  zum  Eisenbahngeleise  gehören  und  zur
Fortsetzung  der  Schienen  an  den  Stellen  dienen,  wo  das
Geleise  in  ein  anderes  übergeht,  als  Schienen  unter  Art.  142
P.  2,  des  Tarifs  gereiht  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  18).
3.  Stahlblech  jeder  Art,  x / 2  mm  und  darüber
stark;  in  Platten,  über  46  cm  breit;  Sortenstahl
aller  Art  in  einer  Breite  oder  Höhe  von  mehr  als
46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder  mit  einem
Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;  Faponstahl
(T-Stahl,  Doppel-T-Stahl,  B-Stahl,  Z-Stahl  und
von  anderen  ähnlich  geformten  Querschnitten,
ausser  Winkelstahl,  welcher  nach  Punkt  1  dieses
Artikels  verzollt  wird);  Stahl  in  dünnen  Sorten,
in  einer  Breite  oder  mit  einem  Durchmesser  von
mehr  als  6V 4  bis  einschliesslich  I2V2  mm,  für
das  Pud  1,27V,  R
3.  Vertragsgemäss:  Stahlblech  jeder  Art,  1 / 2  mm
und  darüber  stark;  in  Platten,  über  46  cm  breit;
Sortenstahl  jeder  Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe
von  mehr  als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder
mit  einem  Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;
Formstahl  (T-Stahl,  Doppel-T-Stahl,  Wulststahl,
Z-Stahl  und  Stahl  von  anders  geformten  Querschnitten, ­
  ausser  Winkelstahl,  welcher  nach  Punkt  1
dieses  Art.  [142]  verzollt  wird);  Bandstahl,  in
einer  Breite  oder  mit  einem  Durchmesser  von  mehr
als  6 1 f i  mm,  aber  nicht  über  12 1 / z  mm,  für  das  Pud
4.  Stahlblech,  weniger  als  x / 2  mm  stark,  für
das  Pud
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Artikeln  140
und  142.  Den  in  den  Punkten  3  und  4  der  Artikel  140
und  142  festgesetzten  Zollsätzen  unterliegen  die  dort
erwähnten  Bleche  und  Platten  aus  Eisen  und  Stahl
ohne  Rücksicht  auf  die  Form,  in  die  sie  zugeschnitten
sind.
Anmerkung.  Stahl  in  einer  Breite  oder
mit  einem  Durchmesser  von  6V4  mm  und  weniger
unterliegt  der  Verzollung  nach  Art.  155,  Punkt  1.
(Vergl.  das  C.  91,  Nr.  11318,  unter  Art.  140.)
Stahlbleche,  wenn  auch  geschliffen,  —  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  142  (C.  92,  Nr.  14  043).

1,05  11
1,50  R
1,50  li
            
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