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Anmerkung 1. Eiserne Schiffe, mit oder
ohne Dampfmaschinen, zerlegt eingeführt, werden
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
verzollt.
Anmerkung 2. Gleichermassen werden
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs die
Gegenstände des Schiffsinventars verzollt, mit
Ausnahme derjenigen, die für ordnungsmässige
und gefahrlose Fahrt unumgänglich notwendig
oder die am Schiffskörper fest angebracht sind,
sowie ausser den in Anmerkung 3 erwähnten
Ankern, Ketten und Drahttrossen, welche aus
dem Auslande für die Ausrüstung und Takelung
von See-Segelschiffen eingeführt werden. Die
nähere Bestimmung dieser mit dem Schiffe zusammen
zu verzollenden Gegenstände ist dem
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Verweser
des Marineministeriums, hinsichtlich der
Fluss- und Binnenseefahrzeuge auch im EinvSrnehmen
mit dem Minister der Wasser- und Wegekommunikationen
überlassen.
Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel
auf 10 Jahre, vom 1. Juli 1898 an, ist die zollfreie
Einfuhr fertiger eiserner Seeschiffe, welche
für den Verkehr auf den äusseren Meeren bestimmt
sind, gestattet. Diese Massregel erstreckt
sich auch auf See-Lustdampfjachten, auf Baggermaschinen
für Vertiefungsarbeiten in Häfen und
Flüssen, auf Eisbrecher, die besonders für die
Freihaltung der Seehäfen von Eis bestimmt sind,
auf Schwimmdocks sowie auf Fahrzeuge aller
Art, welche für den Verkehr unter russischer
Flagge auf der Donau erworben werden. Für die
vorgeschriebene Zeit werden ferner vom Zolle
befreit Anker, Ketten und Drahttrossen, welche
aus dem Auslande für die Ausrüstung und Takelung
von See-Segelschiffen eingeführt werden, wobei
die Festsetzung der Vorschriften für die zollfreie
Einfuhr dieser Metallwaren dem Finanzminister
anheimgestellt wird.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 3 des Art. 175 wurde durch Allerhöchst
bestätigtes Gesetz vom 1. Juli
1908 bis zum 1. Januar 1910 und später durch
das Gesetz vom 11. Februar 1910 bis zum
1. Januar a. St. 1912 verlängert. (Russisches
Gesetzblatt, Nr. 33 von 1910.)