Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung  1.  Eiserne  Schiffe,  mit  oder
ohne  Dampfmaschinen,  zerlegt  eingeführt,  werden
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
verzollt.
Anmerkung  2.  Gleichermassen  werden
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  die
Gegenstände  des  Schiffsinventars  verzollt,  mit
Ausnahme  derjenigen,  die  für  ordnungsmässige
und  gefahrlose  Fahrt  unumgänglich  notwendig
oder  die  am  Schiffskörper  fest  angebracht  sind,
sowie  ausser  den  in  Anmerkung  3  erwähnten
Ankern,  Ketten  und  Drahttrossen,  welche  aus
dem  Auslande  für  die  Ausrüstung  und  Takelung
von  See-Segelschiffen  eingeführt  werden.  Die
nähere  Bestimmung  dieser  mit  dem  Schiffe  zusammen ­
  zu  verzollenden  Gegenstände  ist  dem
Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  dem  Verweser ­
  des  Marineministeriums,  hinsichtlich  der
Fluss-  und  Binnenseefahrzeuge  auch  im  EinvSrnehmen
  mit  dem  Minister  der  Wasser-  und  Wegekommunikationen ­
  überlassen.
Anmerkung  3.  Als  zeitweilige  Massregel
auf  10  Jahre,  vom  1.  Juli  1898  an,  ist  die  zollfreie ­
  Einfuhr  fertiger  eiserner  Seeschiffe,  welche
für  den  Verkehr  auf  den  äusseren  Meeren  bestimmt ­
  sind,  gestattet.  Diese  Massregel  erstreckt
sich  auch  auf  See-Lustdampfjachten,  auf  Baggermaschinen ­
  für  Vertiefungsarbeiten  in  Häfen  und
Flüssen,  auf  Eisbrecher,  die  besonders  für  die
Freihaltung  der  Seehäfen  von  Eis  bestimmt  sind,
auf  Schwimmdocks  sowie  auf  Fahrzeuge  aller
Art,  welche  für  den  Verkehr  unter  russischer
Flagge  auf  der  Donau  erworben  werden.  Für  die
vorgeschriebene  Zeit  werden  ferner  vom  Zolle
befreit  Anker,  Ketten  und  Drahttrossen,  welche
aus  dem  Auslande  für  die  Ausrüstung  und  Takelung
von  See-Segelschiffen  eingeführt  werden,  wobei
die  Festsetzung  der  Vorschriften  für  die  zollfreie ­
  Einfuhr  dieser  Metallwaren  dem  Finanzminister ­
  anheimgestellt  wird.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  3  des  Art.  175  wurde  durch  Allerhöchst ­
  bestätigtes  Gesetz  vom  1.  Juli
1908  bis  zum  1.  Januar  1910  und  später  durch
das  Gesetz  vom  11.  Februar  1910  bis  zum
1.  Januar  a.  St.  1912  verlängert.  (Russisches
Gesetzblatt,  Nr.  33  von  1910.)
            
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