Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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A.  Für  einfaches  Baumwollengarn  (Art.  183):
einem  Gewicht  des  Wickels  von  38,38  Doli  (1,705  g)
entspricht  Garn  Nr.  38  (englische  Bezeichnung),
einem  Gewicht  des  Wickels  von  24,30  Doli  (1,080  g)
entspricht  Garn  Nr.  60  (englische  Bezeichnung),
einem  Gewicht  des  Wickels  von  18,23  Doli  (0,810  g)
entspricht  Garn  Nr.  80  (englische  Bezeichnung).
B.  Für  einfaches  Garn  aus  Flachs,  Jute,  Hanf  und  anderen
Spinnstoffen  (Art.  184):
einem  Gewicht  des  Wickels  von  58,33  Doli  (2,592  g)
entspricht  Garn  Nr.  70  (englische  Bezeichnung
für  Leinengarn).
C.  Für  einfaches  Wollengarn  (Art.  186):
einem  Gewicht  des  Wickels  von  43,30  Doli  (1,924  g)
entspricht  Garn  Nr.  57  (metrisches  System).
Mit  gezwirntem  Garn  (aus  zwei  und  mehr  Fäden)  wird
folgendermassen  verfahren:  der  in  oben  angegebener  Weise
auf  der  Versuchshaspel  hergestelltc  Zwirnwickel  (von  120  Yard
Länge)  wird  gewogen  und  das  Gewicht  durch  die  Zahl  der
Fäden  im  Zwirn  geteilt  (so  ist  z.  B.,  wenn  das  gezwirnte  Garn
aus  drei  Fäden  besteht,  das  Gewicht  des  W T ickels  durch  drei
zu  teilen);  der  Quotient  drückt  das  Gewicht  eines  Wickels  aus
dem  einfachen  Garn  aus,  aus  dem  der  Zwirn  hergestellt  ist,
und  die  diesem  letzteren  Gewicht  entsprechende  Nummer
des  einfachen  Garns  wird  dann,  wie  folgt,  festgestellt:
Für  Baumwollenzwirn,  sowie  für  Zwirn  aus  Flachs,  Jute,
Hanf  und  anderen  in  Art.  179,  P.  2  und  3,  genannten  Faserstoffen, ­
  —  ausschliesslich  nach  den  unter  A  angegebenen  Verhältnissen; ­
  für  das  unter  Art.  186,  P.  3,  gehörende  gezwirnte
Wollengarn  —  nach  dem  unter  C  angegebenen  Verhältnis.
Behufs  grösserer  Genauigkeit  bei  der  Bestimmung  der  Garnnummern, ­
  die  nahe  an  den  in  den  Unterabteilungen  der
Art.  183,  184  und  186  angegebenen  Grenznummern  liegen,
sind  auf  der  Haspel  in  der  oben  angegebenen  Weise  gleichzeitig ­
  drei  oder  vier  Wickel  aus  mehreren  der  Partie  entnommenen ­
  Strähnen  herzustellen;  daraus  ist  das  mittlere
Gewicht  eines  Wickels  zu  ermitteln  (C.  06,  Nr.  2979).
In  Ergänzung  des  C.  06,  Nr.  2979  gibt  das  Zolldepartement
bekannt,  dass  die  in  diesem  Zirkular  enthaltenen  Gewichtsangaben ­
  für  die  Feststellung  der  Garnnummern  laut
der  englischen  Bezeichnung  und  dem  metrischen  System
unter  der  Voraussetzung  einer  gewissen  ständigen  Feuchtigkeit
festgesetzt  sind,  die  bei  gewöhnlichen  atmosphärischen  Verhältnissen ­
  für  das  eine  oder  das  andere  Fasernmaterial,  aus
dem  das  Garn  hergestellt,  ist,  als  normal  gilt;  als  solcher  normaler
Feuchtigkeitsgehalt  gilt  für  Baumwollengarn  der  von  8Va  %■
für  Flachsgarn  —■  12%,  für  Wollgarn  —  I8V4  %  vom  Gewicht
des  trockenen  Garns.  Infolgedessen  müssen  in  strittigen  oder
zweifelhaften  Fällen  (wenn  Garnnummern  festgestellt
werden,  die  den  Grenznummem  nahe  sind)  Strähnen  zu
120  Yards  vor  dem  Verwiegen  einem  Trocknungsverfahren
(im  Laufe  von  zwei  Stunden  in  einer  Temperatur  von  100  Grad
Celsius)  unterworfen  werden,  und  erst  auf  Grund  der  darauf
erhaltenen  Gewichtsgrössen  für  getrocknete  Strähnen,  die
            
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