Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zur  Herstellung  des  Gewebes  vorbereiteten  Garn,  z.  B.  den
Kettenfäden,  hervorgebracht  sein  müssen  (C.  06,  Nr.  5906).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
194.  Wachsleinwand  und  Wachstuch  aller  Art  (mit
Ausnahme  des  unter  Art.  197  fallenden  seidenen)
und  Waren  daraus;  Segeltuch;  mitFarbe  grundierte
Leinwand;  Presenninge;  Hanfschläuche  für
Feuerspritzen,  hänfene  Eimer,  Treibriemen  aus
Hanf  und  Baumwolle,  für  das  Pfund
Anmerkung.  Bahnen  für  Getreidebindeund
  Sortiermaschinen  werden  zollfrei  eingelassen.
Diese  Verordnung  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar
1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  zu  Art.  194  ist  durch
das  Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910
bis  zum  31.  Märza.  St.  1912  verlängert  worden
(C.  10,  Nr.  39  320).
Mit  Maschinen  aus  dem  Auslande  eingeführte  Persenningen ­
  werden  selbständig  verzollt,  da  sie  an  sich
nicht  einen  notwendigen  Zubehör  der  Maschinen  bilden
(C.  84,  Nr.  17  639).
Fabrikate  aus  Korkmasse  mit  Reliefdarstellungen, ­
  gefärbt,  mit  Baumwollenstoff  unterklebt  —
nach  Art.  194  (C.  86,  Nr.  24  130,  P.  2).
Geteerte  Leinwand  —  nach  Art.  194  (C.  87,
Nr.  13  242,  P.  44).
Fabrikate  aus  Korkmasse,  gefärbt,  mit
Jutestoff  unterklebt  —  nach  Art.  194,  wie  Wachstuch  (C.  88,
Nr.  8893,  P.  3).
Treibriemen  aus  Hanfstricken  —  nach
Art.  194  (C.  94,  Nr.  8962).
Packung  für  Stopfbüchsen  aus  verklebten
hänfenen  oder  baumwollenen  Geweben  in  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  Graphit  —  nach  Art.  194  (C.  98,  Nr.  6462).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse ­
  der  Tarifkommission  vom  1.  September  05,  Nr.  375,
sind  Zwischenlagen  (für  Maschinen)  aus  groben  gewöhnlichen ­
  kautschukierten  Geweben,  auch  mit  Zusatz  von
Graphit,  Metalldraht  und  anderen  einfachen  Stoffen,  in
Form  von  mehrschichtigen  Platten,  Zyündern  verschiedener
Art  und  Wickeln,  ebenso  wie  die  im  C.  98,  Nr.  6462  genannten
Stopfbüchsenliderungen,  nach  Art.  194  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  (C.  05,  Nr.  18  877).
Schuhsohlen  aus  Korkmasse,  von  einer
Seite  mit  Baumwollstoff  beklebt  —  nach  Art.  194  (C.  09,
Nr.  34  804).
            
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