Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  in  den  Absätzen  3  und  4  der  gegenwärtigen  Bestimmung  enthaltenen
Zugeständnisse  können  zeitweise  widerrufen  oder  aufgehoben  werden,  wenn  aussergewöhnliche
  Gründe  veterinärpolizeilicher  Natur  dies  notwendig  machen.
Die  Russische  Regierung  verpflichtet  sich,  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen ­
  Vertrags  weder  Ausfuhrzölle  auf  rohes  oder  behauenes  Holz,  soweit
dasselbe  in  Nummer  6  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrzölle  nicht  besonders  benannt ­
  ist,  einzuführen,  noch  die  Ausfuhr  derartigen  Holzes  zu  verbieten.
Zu  den  Artikeln  6,  6,  7,  9  und  10.
Im  Hinblick  darauf,  dass  zur  Zeit  in  Russland  gewisse  Waren  bei  der  Einfuhr ­
  über  die  Landgrenze  höheren  Zollsätzen  unterhegen  als  bei  der  Einfuhr  über
die  Ostsee,  besteht  Einverständnis  darüber,  dass  vom  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Zölle  bei  der  Einfuhr  über  die  Landgrenze  auf
die  Sätze  der  Zölle  bei  der  Einfuhr  über  die  Ostsee  ermässigt  werden  sollen,  und
dass  kein  neuer,  die  Einfuhr  über  die  Ostsee,  das  Schwarze  und  das  Asowsche
Meer  (mit  Ausnahme  der  kaukasischen  Küste)  begünstigender  Unterscheidungszoll ­
  eingeführt  werden  darf.
*)  Die  Deutsche  Regierung  verpflichtet  sich  ihrerseits,  an  keiner  Grenze
des  Deutschen  Reiches  andere  oder  günstigere  Zölle  einzuführen  als  an  der  russischen
Grenze.  Eine  Ausnahme  wird  jedoch  gemacht  für  Salz,  gesägte  Blöcke  und  grobe
Steinmetzarbeiten  sowie  für  rohe  Schieferplatten  (Nr.  25t,  33d  und  33e  des  deutschen
Zolltarifs),  für  welche  Waren  Deutschland  sich  vorbehält,  die  gegenwärtig  bestehenden ­
  Unterschiede  zwischen  Seezöllen  und  Landzöllen  aufrechtzuerhalten.
Zu  Artikel  6.
Der  Deutsche  Bundesrat  wird  während  der  ganzen  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrags  von  seinem  Rechte,  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  gemischten
Getreidetransitlagern  in  Königsberg,  Danzig,  Altona,  Mannheim  und  Ludwigshafen ­
  zu  widerrufen,  keinen  Gebrauch  machen.
Zu  Artikel  6,  7  und  11.
Die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  einer  dritten  Macht,  welche  durch
das  Gebiet  eines  der  vertragschliessenden  Teile  durchgeführt  werden,  sollen  bei
ihrem  Eingang  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  keinen  anderen  oder  höheren
Zöllen  unterworfen  werden,  als  wenn  sie  direkt  aus  dem  Ursprungslande  eingeführt ­
  worden  wären.

Zu  den  Artikeln  6  bis  9.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  bei  Zollzahlungen
deutsche  Goldmünzen  durch  die  Zollämter  annehmen  zu  lassen,  und  zwar  1000  Mark
Gold  als  Gegenwert  von  462  Rubel  (1  Rubel  =  VlB  Imperial).  In  dem  gleichen
Verhältnisse  werden  die  russischen  Zollämter  die  deutschen  Reichsbanknoten
bei  Zollzahlungen  annehmen.
Zu  Artikel  6  und  7.
Die  vertragschliessenden  Teile  behalten  sich  das  Recht  vor,  bei 1  der  Einfuhr ­
  von  Waren,  wenn  diese,  je  nach  ihrem  Herkunftsland,  einer  unterschiedlichen
Zollbehandlung  unterliegen,  zum  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  oder
Bearbeitung  die  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  zu  fordern.  Es  wird  seitens
der  beiden  Teile  Fürsorge  getroffen  werden,  dass  die  verlangten  Zeugnisse  den
Handel  möglichst  wenig  beengen.

*)  Jetzt  gegenstandslos  geworden.
            
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