Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b) wenn die Menge der Seide oder des unechten 
Goldes und Silbers (auch des Goldes oder Silbers) 
von 50 bis 10 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- 
und Einschlagfäden ausmacht, entsprechend nach 
Art. 197 oder Art. 148 Punkt 6; c) wenn die 
Menge der Seide oder des unechten Goldes oder 
Silbers (auch des Goldes oder Silbers) nicht mehr 
als 10 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und 
Einschlagfäden beträgt, nach den entsprechenden 
Tarifartikeln für Gewebe mit einem Zuschläge 
von 20 v. H. zu den in diesem Artikel vor 
gesehenen Zöllen. 
4. Vertragsgemäss (Fr.): Gewebe jeder Art, 
welche eine Beimischung von Seide oder unechtem 
Gold oder Silber (sowie auch von echtem Gold 
und Silber) enthalten, werden verzollt: b) wenn die 
Menge der Seide oder des unechten Goldes und 
Silbers (auch des echten Goldes oder Silbers) von 
50 bis 20 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und 
Einschlagfäden ausmacht, entsprechend nach Art. 197 
oder Art. 148, Punkt 6; c) wenn die Menge der 
Seide oder des unechten Goldes oder Silbers (auch 
des echten Goldes oder Silbers) nicht mehr als 
20 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und Ein 
schlagfäden beträgt, nach den entsprechenden Tarif 
artikeln für Gewebe mit einem Zuschläge von 
20 v. H. zu den in diesem Artikel vorgesehenen 
Zöllen. 
Vertrags-Zusatz siehe unter Anmerkung 6. 
Gewebe mit Pole sowie Bänder mit einer Pole 
aus Baumwolle oder anderen gewöhnlichen Faserstoffen und 
mit einer Beimischung von Seide in einer Menge, die 23 v. H. 
der Zahl der sämtlichen das Gewebe bildenden Fäden nicht 
übersteigt, sind gemäss Anm. 4 zu den Artikeln 183—209 
des Vertragstarifs nach dem Material mit einem Zuschlag 
von 20 v. H. zu verzollen, da sie nicht unter den Begriff 
der im Art. 195 des allgemeinen Tarifs genannten seidenen 
und halbseidenen fallen und nicht im Art. 197 des Vertrags 
tarifs genannt sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei Ge 
weben mit Pole die eine (Vorder-)Seite von den Polfäden, 
die andere nur von den Ketten- und Schussfäden gebildet 
wird und dass der Gesamtgehalt solcher Gewebe an Seide in 
der Weise zu ermitteln ist, dass einerseits der Gehalt der 
Pole, anderseits der Gehalt von Kette und Schuss an Seide 
gesondert gerechnet wird, wonach die halbe Summe dieser 
Prozentualbeträge den Gesamtgehalt an Seide bildet (C. 06, 
Nr. 13 420). 
5. Wirkstoffe werden ebenso wie Wirkwaren 
nach Art. 205 verzollt.
	        
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