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b) wenn die Menge der Seide oder des unechten
Goldes und Silbers (auch des Goldes oder Silbers)
von 50 bis 10 v. H. der Gesamtmenge der Ketten-
und Einschlagfäden ausmacht, entsprechend nach
Art. 197 oder Art. 148 Punkt 6; c) wenn die
Menge der Seide oder des unechten Goldes oder
Silbers (auch des Goldes oder Silbers) nicht mehr
als 10 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und
Einschlagfäden beträgt, nach den entsprechenden
Tarifartikeln für Gewebe mit einem Zuschläge
von 20 v. H. zu den in diesem Artikel vor
gesehenen Zöllen.
4. Vertragsgemäss (Fr.): Gewebe jeder Art,
welche eine Beimischung von Seide oder unechtem
Gold oder Silber (sowie auch von echtem Gold
und Silber) enthalten, werden verzollt: b) wenn die
Menge der Seide oder des unechten Goldes und
Silbers (auch des echten Goldes oder Silbers) von
50 bis 20 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und
Einschlagfäden ausmacht, entsprechend nach Art. 197
oder Art. 148, Punkt 6; c) wenn die Menge der
Seide oder des unechten Goldes oder Silbers (auch
des echten Goldes oder Silbers) nicht mehr als
20 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und Ein
schlagfäden beträgt, nach den entsprechenden Tarif
artikeln für Gewebe mit einem Zuschläge von
20 v. H. zu den in diesem Artikel vorgesehenen
Zöllen.
Vertrags-Zusatz siehe unter Anmerkung 6.
Gewebe mit Pole sowie Bänder mit einer Pole
aus Baumwolle oder anderen gewöhnlichen Faserstoffen und
mit einer Beimischung von Seide in einer Menge, die 23 v. H.
der Zahl der sämtlichen das Gewebe bildenden Fäden nicht
übersteigt, sind gemäss Anm. 4 zu den Artikeln 183—209
des Vertragstarifs nach dem Material mit einem Zuschlag
von 20 v. H. zu verzollen, da sie nicht unter den Begriff
der im Art. 195 des allgemeinen Tarifs genannten seidenen
und halbseidenen fallen und nicht im Art. 197 des Vertrags
tarifs genannt sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei Ge
weben mit Pole die eine (Vorder-)Seite von den Polfäden,
die andere nur von den Ketten- und Schussfäden gebildet
wird und dass der Gesamtgehalt solcher Gewebe an Seide in
der Weise zu ermitteln ist, dass einerseits der Gehalt der
Pole, anderseits der Gehalt von Kette und Schuss an Seide
gesondert gerechnet wird, wonach die halbe Summe dieser
Prozentualbeträge den Gesamtgehalt an Seide bildet (C. 06,
Nr. 13 420).
5. Wirkstoffe werden ebenso wie Wirkwaren
nach Art. 205 verzollt.