Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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dem  Zollamte  dritter  Klasse  in  Petrikau,  den  Nebenzollämtern  in  Tworki  und  in
Zakrzewo  und  den  Uebergangspunkten  in  Degutzky,  Rakowka,  Upidamisch,
Bakalarzewo,  Skulsk  und  in  Gostinczyk,  sondern  sie  wird  auch  den  Rang  einiger
bestehenden  Aemter  erhöhen  und  ihnen  weitere  Befugnisse  beilegen  sowie  einige
neue  Aemter  an  Orten  errichten,  die  mit  solchen  noch  nicht  versehen  sind.
In  Ausführung  des  vorstehenden  werden:
1.  die  Zollämter  dritter  Klasse  in  Dobrzyn  und  in  Modrzejewo  zum  Range
von  Zollämtern  zweiter  Klasse,
die  Nebenzollämter  in  Paschwenty,  Wladislawowo,  Wilczyn,  Gola
und  in  Podlenka  sowie  der  Uebergangspunkt  in  Radziejewo  zum  Range
von  Zollämtern  dritter  Klasse  erhoben,
2.  Uebergangspunkte  in  Kirkily,  Kibarty  und  in  Peltry  errichtet,
3.  die  in  der  beigefügten  Liste  genannten  Aemter  in  Ayszehnen,  Kirkily,
Wladislawowo,  Czarnowka,  Dombrowo,  Karw,  Osiek,  Dobrzyn,  Radziejewo, ­
  Wilczyn,  Peisern,  Gola,  Podlenka,  Gniazdow,  Nezdara,  Czeladz
und  in  Modrzejewo  mit  den  in  der  erwähnten  Liste  für  jedes  dieser
Aemter  besonders  bezeichneten  Befugnissen  ausgestattet  werden.
Diese  Befugniserweiterungen  werden  sobald  als  möglich  und  jedenfalls
im  Laufe  des  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärtigen  Vertrags  folgenden  Jahres
erfolgen.
Der  Uebergangspunkt  in  Kibarty  bleibt  gleichzeitig  Ansageposten  für
das  Zollamt  erster  Klasse  in  Wir  ballen.
Die  Zollämter  zweiter  und  dritter  Klasse  und  die  Nebenzollämter  werden
die  Befugnis  zur  Zollabfertigung
1.  der  im  Zirkulare  des  Zolldepartements  vom  31.  Januar  1900  Nr.  2154
bezeichneten  Maschinen  und  landwirtschaftlichen  Geräte,
2.  der  in  den  Artikeln  41,  Absätze  1,  2  und  3,  89  und  103,  Absatz  1  des
russischen  Zolltarifs  benannten  Waren
erhalten.
Alle  diese  Zugeständnisse  werden  unter  der  Bedingung  bewilligt,  dass
Deutschland  gegenüber  den  russischen  Zollämtern  und  Uebergangspunkten  Aemter
oder  Grenzaufsichtsposten  als  deutsche  Uebergangsstationen  errichtet  und  unterhält ­
  und  sie  mit  gleichwertigen  Befugnissen  ausstattet.  Im  besonderen  wird  das
deutsche  Zollamt  im  Zollhaus  Gurzno  gegenüber  von  Karw  bei  der  Grenze  belassen ­
  und  nicht  in  die  Stadt  Gurzno  verlegt  werden.
Die  vertragschliessenden  Teile  verpflichten  sich  schliesslich,  begründete
Anträge  auf  Errichtung  neuer  Zollämter,  auf  Erhebung  bestehender  Zollämter
in  eine  höhere  Klasse  und  auf  Ausdehnung  ihrer  Befugnisse,  welche  einen  Teil
an  den  andern  auch  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages ­
  richten  könnte,  mit  Sorgfalt  zu  prüfen  und  diesen  Anträgen  soweit  als
möglich  Folge  zu  geben.  In  gleicher  Weise  werden  sich  die  vertragschliessenden
Teile  über  Fragen,  betreffend  Aufhebung  eines  Zollamts,  Erniedrigung  seines
Ranges  oder  Verminderung  seiner  Befugnisse,  verständigen.
Jede  von  einem  Teile  eingeführte  Aenderung  im  Charakter  oder  in  den
Befugnissen  eines  seiner  Zollämter  wird  unverzüglich  zur  Kenntnis  des  anderen
Teiles  gebracht  werden.

§  2.
Die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  deutschen  Gütern  im  Transit  durch
Russland  soll  den  russischen  Zollämtern  erster  Klasse,  welche  deutschen  Hauptzollämtern ­
  gegenüberliegen,  erteilt  werden,  nämlich:
            
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