Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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dienen,  und  auch  dann  nur  unter  der  Bedingung,  dass  in
jedem  einzelnen  Fall  von  der  Fabrik  des  Bestimmungsortes
eine  schriftliche  Bescheinigung  darüber  dem  Zollamt  vorgelegt ­
  wird;  2)  wenn  die  Abschnitte  von  Geweben  mit  Zustimmung ­
  und  für  Rechnung  der  Kaufleute  oder  ihrer  Bevollmächtigten ­
  vor  der  Auslieferung  aus  dem  Zollamt  kreuzförmig ­
  in  Abständen  von  je  drei  Werschok  mit  speziell  für
diesen  Zweck  eingerichteten,  in  den  Zollämtern  vorhandenen
Instrumenten  durchschnitten,  Abschnitte  von  Tüll,  Spitzen,
Band,  Posamentierware  und  dergl.  dagegen  in  denselben
Abständen  mit  entsprechender  Stempelfarbe  (weiss,  rot
oder  blau)  mittels  besonderer  Stempel,  mit  denen  die  Zollämter ­
  versehen  sind,  abgestempelt  werden  (C.  99,  Nr.  14  128).
Abschnitte  von  Tüll,  Spitzen,  Besätzen,  Borten,
Schnüren  und  dergl.  gewebten,  gestrickten,  geflochtenen  und
Posamentiererzeugnissen  unterhegen  nur  dann  der  Prüfung
seitens  des  Zollamtsplenums,  wenn  irgend  welche  Zweifel  über
deren  Bestimmung,  ausschliesslich  als  Muster  zu  dienen,
entstehen;  wenn  aber  die  eingeführten  Abschnitte  nach
Grösse,  Anzahl  und  Verschiedenheit  bei  den  Besichtigenden
keinen  Zweifel  darüber  erwecken,  dass  sie  dazu  bestimmt
sind,  lediglich  als  Muster  zu  dienen,  so  können  sie  ohne  vorherige ­
  Prüfung  seitens  des  Zollamtsplenums  nach  Art.  218  zollfrei ­
  gelassen  werden  (C.  99,  Nr.  17  354).
Muster  gekämmter  Wolle,  die  aus  dem  Auslande
nach  Russland  als  Proben  der  Erzeugnisse  ausländischer
Fabriken  gesandt  werden,  sind  nach  Art.  218  des  Zolltarifs
zollfrei  einzulassen,  falls  diese  Muster  nicht  das  Aussehen
und  die  Eigenart  von  Waren  haben  und  wenn  überdies  die
einzelnen  Musterstücke  das  Gewicht  von  4  Lot  nicht  übersteigen, ­
  jedoch  nur  dann,  wenn  die  betreffenden  Muster  von
Handlungsreisenden  eingeführt  werden  oder  an  Wollverarbeitungsfabriken
  adressiert  sind  (C.  01,  Nr.  27  127).
Gemäss  einer  Entscheidung  des  Finanzministers  sind
im  Auslande  gedruckte  Anzeigen,  Briefe,  Aufrufe, ­
  Abrechnungen  usw.,  die  an  private  Personen
und  Gesellschaften  gerichtet  werden  und  in  einzelnen  Exemplaren ­
  nicht  den  Charakter  einer  Ware  haben,  sowie  Beilagen
dazu,  wie  Ansichten  von  Heiligtümern,  getrocknete  Blätter,
kleine  Gottesbilder  auf  Papier  oder  Gewebestücken,  Wattestückchen ­
  usw.  ebenso  wie  die  unter  Art.  218  des  Zolltarifs
fallenden  Gegenstände  bei  der  Einfuhr  zollfrei.  Dagegen
müssen  im  Auslande  in  russischer  oder  polnischer  Sprache
hergestellte  Drucksachen,  die  auch  in  einzelnen  Exemplaren
den  Charakter  einer  Ware  haben,  wie  z.  B.  Bücher,  Broschüren,
Journale,  ferner  Anzeigen,  Reklamen,  Preislisten  und  dergl.,
die  in  mehreren  Exemplaren  als  von  ausländischen  Druckereien ­
  ausgeführte  Bestellungen  eingeführt  werden,  nach
den  entsprechenden  Artikeln  des  Zolltarifs  verzollt  werden
(C.  05,  Nr.  13  098).
Muster  von  Gold-  und  Silberwaren  —  s.
unter  Art.  148,  P.  8,  das  C.  06,  Nr.  18  430.
In  Ergänzung  des  C.  99,  Nr.  14128  wird  bekannt  gemacht, ­
  dass  der  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  dem
            
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