Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

437

Entrichtung  der  Stempelsteuer  für  Eingaben  betreffend  die  Tarifierung
von  Waren.
Aus  Anlass  der  Anfrage  eines  Zollamts,  in  welchem  Betrage  die  Stempelsteuer ­
  für  solche  Eingaben  zu  entrichten  ist,  welche  gleichzeitig  mehrere  Beschwerden ­
  über  die  Tarifierung  von  Waren  enthalten,  die  auf  Grund  verschiedener
Deklarationen  besichtigt  worden  sind,  hat  der  Gehilfe  des  Finanzministers  folgendes
erklärt:  Da  die  Vereinigung  mehrerer  Anträge  in  einer  Eingabe  im  Grande  genommen ­
  eine  Umgehung  des  Stempelsteuergesetzes  vorstellt  und  da  ferner  die
Unterbringung  von  Anträgen,  betreffend  Tarifierung  von  Waren  auf  Grand  einer
grossen  Zahl  von  Besichtigungsurkunden  in  einer  und  derselben  Eingabe  auch
bedeutende  Schwierigkeiten  in  der  Geschäftsführung  der  Zollämter  hervorrufen
kann,  so  ist  der  Punkt  6  des  §  25  der  Dienstanweisung  über  die  Stempelsteuer
vom  9.  Januar  1901  so  aufzufassen,  dass  die  Unterbringung  mehrerer  Anträge
in  einer  Eingabe,  die  bei  Verwaltungsbehörden  eingereicht  wird,  nur  in  den  Fällen
statthaft  ist,  wenn  die  Anträge  gleichartig  sind  oder  aber  in  unmittelbarem  Zusammenhänge ­
  miteinander  stehen,  jedenfalls  aber  nicht  in  zwei  oder  mehrere
verschiedene  Geschäftsverfahren  zergliedert  sind.  Infolgedessen  muss  in  den
Fällen,  wenn  eine  Eingabe  Beschwerden  über  die  Tarifierung  mehrerer  Waren
enthält,  die  zwar  gleichartig,  aber  an  der  Hand  von  verschiedenen  Deklarationen
besichtigt  worden  sind,  verlangt  werden,  dass  die  Stempelsteuer  nach  der  Zahl
der  Besichtigungsdokumente  entrichtet  "wird,  gegen  die  Beschwerde  eingelegt
worden  ist,  denn  die  Prüfung  solcher  Beschwerden  erfordert  die  Ausführung  von
besonderen,  öfters  recht  komplizierten  chemischen  oder  technischen  Untersuchungen ­
  der  Warenproben  durch  Sachverständige.  Sind  dabei  in  der  Eingabe
noch  Anträge  enthalten,  die  die  Rückerstattung  von  Ueberhebungen  an  Zoll,  die
Erlassung  von  Strafen  oder  die  Genehmigung  zur  Wiederausfuhr  der  Ware  betreffen, ­
  so  ist  für  diese  Anträge  keine  besondere  Stempelgebühr  zu  entrichten,
da  sie  mit  dem  Hauptantrag,  betreffend  die  Tarifierung  der  Ware  nach  einem
niedrigeren  Zollsätze,  als  dem  von  dem  Zollamt  gewählten,  im  unmittelbaren
Zusammenhänge  stehen  (C.  09,  Kr.  13  355).

Stempelsteuer  für  Fakturen  und  Spezifikationen.
Nach  den  Artikeln  370  und  372  des  Zollreglerrents  und  den  §§  3  und  4
der  Regeln  vom  9.  September  1904  sind  die  Fakturen  und  Spezifikationen  zum
Zwecke  der  Besichtigung  ausländischer  Waren  den  Zollämtern  in  zwei  Ausfertigungen ­
  mit  schriftlichen  Anträgen  einzureichen,  wobei  die  Zollämter  in
bestimmten  Fällen  von  den  Wareneigentümern  eine  Uebersetzung  der  von  ihnen
eingereichten  Fakturen  und  Spezifikationen  zu  verlangen  befugt  sind.
Mit  Bezug  auf  die  Stempelpflichtigkeit  dieser  Fakturen  und  Spezifikationen
sowie  der  Abschriften  und  Uebersetzungen  davon  ist  den  Zollämtern  folgendes
erläutert  worden:
1.  die  schriftlichen  Anträge,  mit  denen  die  Fakturen  und  Spezifikationen
eingereicht  weiden,  sind  mit  75  Kop.  für  jeden  Bogen  zu  verstempeln;
2.  die  diesen  Anträgen  beigefügten  Original-Fakturen  und  -Spezifikationen
sind  als  Anlagen,  welche  die  Anträge  ergänzen  uni  ausführep,  ebenfalls ­
  mit  75  Kop.  für  den  Bogen  zu  verstempeln;
3.  die  den  Zollämtern  eingereichten  Abschriften  (zweiten  Ausfertigungen)
von  den  Fakturen  und  Spezifikationen  sowie  von  den  Zollämtern
eingeforderte  Uebersetzungen  sind  dagegen  als  durch  staatliche  Behörden ­
  von  Privatpersonen  für  behördliche  Zwecke  eingeforderte
Auskünfte  stempelfrei  (C.  11,  Nr.  9701).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.