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der allgemeinen Bestimmungen besichtigt zu werden (C. 06,
Nr. 1399).
Alle bei der Einschmuggelung nach Russland ergriffenen
ausländischen Brieftauben sind zu vernichten und bei
der Ablassung von Tauben, die auf Grund einer besonderen
Erlaubnis des Finanzministers eingeführt werden (Anm. zu
Art. 40 des Tarifs), sind den Personen, welche die Einfuhrerlaubnis
erhalten haben, Reverse darüber abzufordern, dass
die eingeführten Tauben nicht zur Gattung der Brieftauben
gehören und nicht zur Abrichtung für den Postdienst bestimmt
sind; ferner ist von dem Einführer genau anzugeben,
wohin die Tauben bestimmt sind (C. 09, Nr. 12 644).
Gruppe II. Tierische Produkte und Fabrikate daraus.
41. Düngemittel; Knochen, roh und bearbeitet:
1. natürlicher Dünger (Guano, Vogelmist);
rohe Knochen jeder Art, mit Ausnahme der besonders
genannten; Thomasschlacken, ungemahlen zollfrei.
Natürliche, ungemahlene Phosphorite — nach
Art. 41, P. 1 (C. 93, Nr. 7172).
2. gemahlene rohe Knochen, gemahlene Phosphorite,
gemahlene Thomasschlacken, für das Pud
Rohgewicht 0,03 R
3. Superphosphate, mit Schwefelsäure bearbeitete
Knochen; Düngkompost und Poudrette
jeder Art, für das Pud Rohgewicht 0,0772 R
4. gebrannte Knochen, Knochenasche,
Knochenkohle, für das Pud Rohgewicht .... 0,18 R
42. Russ jeder Art, für das Pud 0,75 R
Feines Holzkohlenpulver — gleich Russ — nach
Art. 42 (C. 84, Nr. 25 643).
Knochenschwärze — gleich Russ — nach Art. 42
(C. 88, Nr. 16 621).
43. Leim:
1. Fischleim jeder Art, Gelatine jeder Art
(in dünnen und dicken Tafeln), Appreturleim,
Mischungen aus Gelatine und Glyzerin, für das Pud 13,50 R
Gelatine in kleinen runden Plättchen, in Form von
Flittern — nach Art. 43, P. 1 (C. 96, Nr. 6202).