Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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der  allgemeinen  Bestimmungen  besichtigt  zu  werden  (C.  06,
Nr.  1399).
Alle  bei  der  Einschmuggelung  nach  Russland  ergriffenen
ausländischen  Brieftauben  sind  zu  vernichten  und  bei
der  Ablassung  von  Tauben,  die  auf  Grund  einer  besonderen
Erlaubnis  des  Finanzministers  eingeführt  werden  (Anm.  zu
Art.  40  des  Tarifs),  sind  den  Personen,  welche  die  Einfuhrerlaubnis ­
  erhalten  haben,  Reverse  darüber  abzufordern,  dass
die  eingeführten  Tauben  nicht  zur  Gattung  der  Brieftauben
gehören  und  nicht  zur  Abrichtung  für  den  Postdienst  bestimmt ­
  sind;  ferner  ist  von  dem  Einführer  genau  anzugeben,
wohin  die  Tauben  bestimmt  sind  (C.  09,  Nr.  12  644).

Gruppe  II.  Tierische  Produkte  und  Fabrikate  daraus.

41.  Düngemittel;  Knochen,  roh  und  bearbeitet:
1.  natürlicher  Dünger  (Guano,  Vogelmist);
rohe  Knochen  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten;  Thomasschlacken,  ungemahlen  zollfrei.
Natürliche,  ungemahlene  Phosphorite  —  nach
Art.  41,  P.  1  (C.  93,  Nr.  7172).
2.  gemahlene  rohe  Knochen,  gemahlene  Phosphorite, ­
  gemahlene  Thomasschlacken,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,03  R
3.  Superphosphate,  mit  Schwefelsäure  bearbeitete ­
  Knochen;  Düngkompost  und  Poudrette
jeder  Art,  für  das  Pud  Rohgewicht  0,0772  R
4.  gebrannte  Knochen,  Knochenasche,
Knochenkohle,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,18  R
42.  Russ  jeder  Art,  für  das  Pud  0,75  R
Feines  Holzkohlenpulver  —  gleich  Russ  —  nach

Art.  42  (C.  84,  Nr.  25  643).
Knochenschwärze  —  gleich  Russ  —  nach  Art.  42
(C.  88,  Nr.  16  621).
43.  Leim:
1.  Fischleim  jeder  Art,  Gelatine  jeder  Art
(in  dünnen  und  dicken  Tafeln),  Appreturleim,
Mischungen  aus  Gelatine  und  Glyzerin,  für  das  Pud  13,50  R
Gelatine  in  kleinen  runden  Plättchen,  in  Form  von
Flittern  —  nach  Art.  43,  P.  1  (C.  96,  Nr.  6202).
            
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