Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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zuführen  sind.  Die  Erklärung  muß  die  Überschrift  „Ausfuhrerklärung"  tragen.  Da  die  Ausfuhrverbote
sich  auch  auf  die  Warenausfuhr  mit  der  Post  erstrecken,  so  ist  auch  bei  Postsendungen  der  Versender  zur
Ausstellung  einer  Ausfuhrerklärung  verpflichtet.  Die  Postpakete  unterliegen  ebenfalls  der  zollamtlichen
Beschau.  In  der  Bemerkungsspalte  der  Ausfuhrerklärung  hat  der  Versender  zu  erklären,  daß  der  Sendung
außer  den  üblichen  Geschäftspapieren  (Faktura,  Borderau)  keinerlei  schriftliche  Mitteilungen  beigepackt
sind.
Die  Ausfuhrerklärungen  sind  von  dem  Versender  zu  unterschreiben.  Die  eine  Ausfertigung  dient
der  Zollbehörde  als  Beleg,  die  andere  wird  als  statistische  Anmeldung  verwandt.
Von  der  Notwendigkeit  der  besonderen  Beschau  der  Waren,  daß  alle  einzelnen  Packstücke  der  Zollbehörde ­
  vorgeführt  werden  müssen,  können  Firmen  durch  das  im  September  1914  eingeführte  Verfahren
des  Zollerlaubnisscheines  befreit  werden.  Vertrauenswürdigen,  in:  Handelsregister  eingetragenen  Firmen ­
  kann  auf  Antrag  von  den,  zuständigen  Bezirkshauptamt  ein  Zollerlaubnisschein  ausgestellt  werden.
Befinden  sich  mehrere  Handelsniederlassungen  einer  Firma  an  verschiedenen  Orten  und  sollen  von  ihnen
aus  Waren  zum  Versand  gebracht  werden,  so  ist  für  jeden  Ort  ein  besonderer  Erlaubnisschein  erforderlich.
Dem  Zollamt  gegenüber  müssen  die  betreffenden  antragstellenden  Firmen  besondere  Verpflichtungen
eingehen,  die  den  Firmen  von  dem  Amt  mitgeteilt  werden.  Bedingung  ist,  daß  die  Waren  von  der  betreffenden ­
  Firma,  die  sie  auf  Grund  des  Erlaubnisscheines  ausführen  will,  selbst  gepackt  sind.  Der  Erlaubnisschein ­
  gilt  nur  für  Sendungen  in  das  neutrale  oder  verbündete  Ausland.
Über  jede  Sendung,  die  unter  Benutzung  des  Erlaubnisscheines  zum  Transport  ins  Ausland  gebracht ­
  werden  soll,  ist  ein  Fakturenauszug  anzufertigen.  Die  Vordrucke  sind  bei  der  Handelskammer  erhältlich. ­
  Dieser  Fakturenauszug  ist  mit  dem  Zollerlaubnisschein  der  Handelskammer  einzureichen  zur
Bestätigung,  daß  gegen  die  Richtigkeit  keine  Bedenken  bestehen  und  der  Zollerlaubnisschein  ihr  vorgelegen ­
  hat.  Der  von  der  Handelskammer  unterzeichnete  Fakturenauszug  ist  sodann  den  Beförderungspapieren ­
  beizufügen.  Sind  die  Papiere  in  Ordnung,  so  wird  sich  das  Zollamt  mit  der  allgemeinen  Beschau ­
  begnügen,  es  kann  trotzdem  jedoch  auch  dann  noch  die  besondere  Beschau  verlangen.  Unterliegt  die
Ware  einen,  Ausfuhrverbot  und  ist  die  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung ­
  erteilt,  so  ist  die  Ausfuhrbewilligung  der  Handelskammer  mitvorzulegen,  die  in  den,  Fakturenauszug ­
  das  Vorliegen  der  Bewilligung  bestätigen  und  die  Ausfuhrbewilligung  ungültig  niachen  muß.
Die  von  der  Handelskammer  abgestenipelte  Ausfuhrbewilligung  ist  dem  Zollamt  miteinzureichen.  Bei
Teilsendungen  wird  die  Menge  von  der  Handelskammer  von  der  Gesamtmenge  der  Ausfuhrbewilligung
abgeschrieben  und  über  die  zur  Versendung  kommende  Teilmenge  eine  entsprechende  Bescheinigung,
daß  die  Ausfuhrbewilligung  über  die  Gesamtmenge  vorgelegen  hat,  gegeben.  Bei  der  letzten  Teilsendung
wird  die  Ausfuhrbewilligung  ungültig  gemacht  und  ist  dem  Zollantt  einzureichen.
Kaufmännische  Korporationen  stehen  der  Handelskammer  gleich.  Ist  keine  Handelskammer  in  dem
Ort,  so  ist  der  Fakturenauszug  der  Ortspolizeibehörde  vorzulegen.
            
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