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1. Einfuhrverbote und Ausnahmen.
A. Das allgemeine Einfuhrverbot vom 16. Januar 1917 und die dazu erlassenen Ausnahmen.
a) D i e Verordnung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen:
§1.
Die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist nur mit Bewilligung
der zuständigen Behörde gestattet *).
§2.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 finden die Strafvorschriften des Vereins
zollgesetzes über Konterbande Anwendung.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Waren, die auf Grund des Vereinözollgesetzes kon
fisziert werden, bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind.
8 3.
In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes bestimmt die Zollstelle, in Zollausschlüssen
die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, ob die Ware zurückzuschaffen oder gegen
Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rückschaffung ist auch zulässig, wenn ein Aus- oder
Durchfuhrverbot für die Ware besteht.
§4.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, er ist er
mächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zu gestatten.
8 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, der Reichskanzler bestimmt
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
b) Die Ausführnngsbestimmungen.
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 16. Januar 1917 lautet:
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar
1917 wird bestimmt:
81.
Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs erteilt
der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin.
l ) Das Einfuhrverbot findet auch Anwendung auf Waren deutscher Herkunft, die sich auf einem deutschen Schiffe
befunden haben, das durch den Krieg auf der Ausreife in einem neutralen Hafen festgehalten war und erst im Laufe
des Krieges nach einem deutschen Hafen zurückgekehrt ist, ebenfalls für Waren, die ins neutrale Ausland zur Beförde
rung über See gesandt worden find, nicht mehr ihren Bestimmungsort erreichen können und nunmehr nach Deutsch
land zurückgebracht werden sollen.