Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

—  181

den  Übernahmepreis  fest,  zahlt  den  Preis  an  den  Inhaber  des  Gewahrsams  der  Ware  und
verfügt  über  sie.
Ist  die  Ware  für  keine  der  genannten  Stellen  geeignet  oder  ist  keine  Stelle  zum  Erwerbe  bereit, ­
  so  ordnet  die  Zollstelle  die  Rückschaffung  der  Ware  an.
In  Zweifelsfällen  holt  die  Aollstelle  die  Entscheidung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und
Einfuhrbewilligung  ein.  Dieser  kann  allgenieine  Bestimmungen  darüber  erlassen,  welche  Arten
von  Waren  zum  Erwerb  anzubieten  oder  zurückzuschaffen  sind.
In  den  Fällen  des  §  137  Abs.  2  des  Vereinszollgesetzes  ist  ebenso  zu  verfahren  wie  in  denen
des  §  139.
In  Zollausschlüssen  treten  an  die  Stelle  der  in  den  Abs.  1  bis  4  genannten  Zollstellen  die  von
der  Landeszentralbehörde  zu  bezeichnenden  Stellen.
§4.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  den:  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sendungen,  die  spätestens
am  Tage  nach  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  im  Ausland  zur  Beförderung  angenommen
worden  sind,  werden  ohne  Bewilligung  zur  Einfuhr  zugelassen,  wenn  es  sich  um  Gegenstände
handelt,  deren  Einfuhr  seither  gestattet  war.
c)  D  i  e  Ausnahmen').
Außer  den  in  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zugelassenen  Ausnahmen  können  auf
Grund  späterer  Verordnungen  und  Verfügungen  noch  ohne  Bewilligung  eingeführt  werden:
In-  und  ausländisches  Papiergeld,  in  und  ausländische  Banknoten  und  andere  Wertpapiere,
Zins-,  Dividenden-  und  Erneuerungsscheine;  Wechsel,  Schecks  und  Anweisungen  (Verfügung ­
  vom  27.  Januar  1917),  ausgenommen  für  auf  Rubel  lautpnde  Geldzeichen  aus
anderen  Gebieten  als  den  besetzten  Gebieten  Rußlands,  deren  Einfuhr  durch  Verordnung
vom  17.  März  1917  besonders  verboten  ist.  (Verfügung  vom  23.  3.  17.)
Goldmünzen,  Bruchgold  und  Goldwaren  in  Postsendungen,  die  an  eine  amtliche  Goldankaufsstelle ­
  gerichtet  sind  (Verfügung  von:  20.  3.  17).
Gegenstände,  die  nachweislich  dazu  bestimmt  sind,  als  Muster  zur  Ausführung  von  Lieferungsaufträgen ­
  ausländischer  Besteller  zu  dienen,  und  deren  Übersendung  ohne  Berechnung
erfolgt  (Verfügung  vom  12.  5.  1917).

L.  Die  vor  dem  16.  Januar  1917  erlassenen  Einfuhrverbote.
Durch  das  allgenieine  Einfuhrverbot  vom  16.  Januar  1917  sind  die  bereits  vorher  erlassenen,  in
Kraft  befindlichen  Einfuhrverbote  nicht  außer  Kraft  gesetzt  worden,  sondern  haben  nach  wie  vor  noch  ihre
Gültigkeit  behalten.  Diese  Verbote  haben  heute  jedoch  nur  noch  wenig  Bedeutung.

„  ')  Eine  Anzahl  von  Gegenständen  dürfen  außerdem  noch  ohne  Bewilligung  eingeführt  werden.  Über  die  den
^uskunftsstellen  hierüber  zugegangenen  Verfügungen  können  diese  nur  auf  Anfrage  vertrauliche  Mitteilung  geben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.