Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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2.  wer  bei  der  Anmeldung  oder  der  nach  §  4  Abs.  2  abzugebenden  Erklärung  oder  Auskunft
wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben  macht,
3.  wer  den  Vorschriften  des  8  8  zuwiderhandelt,
4.  wer  den  Vorschrifften  des  8  4  Abs.  3  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet.
Im  Falle  der  Nr.  4  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.
812.
Die  Verordnung  tritt  am  9.  Februar  1917  in  Kraft;  sie  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom
29.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  49).
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
b)  Die  Ausführungsbestimmungen.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  voni  8.  Februar  1917  lautet:
Auf  Grund  des  8  9  der  Verordnung  über  den  Zahlungsverkehr  mit  den:  Ausland  vom  8.  Februar ­
  1917  wird  folgendes  bestimmt:
Artikel  1.
Bei  allen  Personen  und  Firmen,  die  gewerbsmäßig  Geldwechslergeschäfte  betreiben  (Geldwechsler), ­
  dürfen
1.  deutsche  Geldsorten,  Reichskassenscheine,  Banknoten  und  Darlehnskassenscheine  gegen  ausländische ­
  Geldsorten,  Papiergeld,  Banknoten  und  dergleichen,
2.  ausländische  Geldsorten,  Papiergeld,  Banknoten  und  dergleichen  gegen  deutsche  Geldsorten,
Reichskassenscheine,  Banknoten  und  Darlehnskassenscheine
Zug  um  Zug  umgewechselt  werden.  Der  Gesamtbetrag  der  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person ­
  oder  Firnia  bei  einem  oder  mehreren  Geldwechslern  innerhalb  eines  Kalendertages  vorgenommenen ­
  Geldumwechselungen  darf  1009  M  nicht  überschreiten.
Über  die  auf  Grund  des  Abs.  1  Ziff.  2  erworbenen  ausländischen  Zahlungsmittel  darf  im  Ausland ­
  innerhalb  eines  Kalendernwnats  bis  zum  Betrage  von  1999  M  verfügt  werden.
Auf  den  Verkehr  zwischen  Geldwechslern  findet  der  Abs.  1  keine  Anwendung.
Artikel  2.
Ohne  Einwilligung  der  Reichsbank  ist  gestaltet,  innerhalb  eines  Kalendertags  im  Gesamtbeträge
von  höchstens  1999  M,  jedoch  innerhalb  eines  Kalendermonats  nicht  über  den  Gesamtbetrag  von
3999  M  hinaus
1.  deutsche  Geldsorten,  Reichskassenscheine,  Banknoten  und  Darlehnskassenscheine  nach  dem
Ausland  zu  überbringen  oder  überbringen  zu  lassen;
2.  zugunsten  einer  und  derselben  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma  auf  Reichswährung
lautende  Zahlungsmittel  zu  versenden  oder  versenden  zu  lassen;
3.  gegenüber  einer  und  derselben  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma  zum  Zwecke  des
Erwerbes  von  Waren  Verbindlichkeiten  in  Reichs-  oder  ausländischer  Währung  einzugehen
            
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