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2. wer bei der Anmeldung oder der nach § 4 Abs. 2 abzugebenden Erklärung oder Auskunft
wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des 8 8 zuwiderhandelt,
4. wer den Vorschrifften des 8 4 Abs. 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
812.
Die Verordnung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft; sie tritt an die Stelle der Verordnung vom
29. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 49).
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
b) Die Ausführungsbestimmungen.
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers voni 8. Februar 1917 lautet:
Auf Grund des 8 9 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit den: Ausland vom 8. Fe
bruar 1917 wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechslergeschäfte betreiben (Geld
wechsler), dürfen
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine gegen aus
ländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen,
2. ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen gegen deutsche Geldsorten,
Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine
Zug um Zug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer und derselben Per
son oder Firnia bei einem oder mehreren Geldwechslern innerhalb eines Kalendertages vorgenomme
nen Geldumwechselungen darf 1009 M nicht überschreiten.
Über die auf Grund des Abs. 1 Ziff. 2 erworbenen ausländischen Zahlungsmittel darf im Aus
land innerhalb eines Kalendernwnats bis zum Betrage von 1999 M verfügt werden.
Auf den Verkehr zwischen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine Anwendung.
Artikel 2.
Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestaltet, innerhalb eines Kalendertags im Gesamtbeträge
von höchstens 1999 M, jedoch innerhalb eines Kalendermonats nicht über den Gesamtbetrag von
3999 M hinaus
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine nach dem
Ausland zu überbringen oder überbringen zu lassen;
2. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma auf Reichswährung
lautende Zahlungsmittel zu versenden oder versenden zu lassen;
3. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma zum Zwecke des
Erwerbes von Waren Verbindlichkeiten in Reichs- oder ausländischer Währung einzugehen