Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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110,  115  und  287,  724,  777/805,  820,  821,  843,  894,  904  u.  906,  907,  sowie  Weintrauben  (Weinbeeren), ­
  frische,  zum  Tafelgenuß  aus  Nr.  45,  Federwild,  nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet
aus  Nr.  112.
Vorteile  in  der  Zollbehandlung  von  Waren  sind  dagegen  der  Türkei  gewährt  worden,  indem  bis
auf  weiteres  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  der  Türkei  diejenigen  Vorteile  eingeräumt  werden,
die  seitens  des  Reiches  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  deS  meistbegünstigten  Landes  gewahrt
werden.
Für  eine  Anzahl  von  Waren  ist  aus  Anlaß  des  Krieges  bis  auf  weiteres  der  Zollsatz  völlig  aufgehoben ­
  bezw.  ermäßigt  worden.
a)  Zollfreiheit  ist  gewährt  für  Waren  folgender  Tarifnummern  des  Zolltarifs*):

1.  Waren  der  Tarifnummer:
1/7
9-)
10/15
17
23
aus  24  Futterrüben,  Möhren,  Wasserrüben  und
sonstige  Feldrüben,  getrocknet  (gedarrt).
cmö  25  Zuckerrüben,  getrocknet,  auch  zerkleinert.
27  ‘
33
37  (ausgenommen  Sämereien  zum  Genuß).
aus  47  Äpfel,  Birnen,  Quitten,  frisch,  unverpackt
oder  nur  in  Säcken  bei  ntindestens  50  kg
Rohgewicht;  Erdbeeren.
48/49
73
100/101
103/104
106/109
aus  111  Haarwild,  Nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht
zubereitet.
113/114
aus  115  Karpfen.
116
aus  117  Fische  einfach  zubereitet.
aus  123  Krabben,  lebend  oder  nicht  lebend,  auch
bloß  abgekocht  oder  eingesalzen,  auch  von
der  Kruste  befreit.

126/132
134/135
aus  136  Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh
oder  nur  in  der  Schale  gekocht.
137
141/142
162/167
170/171
aus  172  Qldraß.
173/176
aus  177  Stärkezucker  (Traubenzucker,  Glykose,  Dertrose,
  Maltose).
aus  178  roher  u.  gereinigter  Branntwein  (Spiritus,
Sprit)  in  Fässern  od.  Kesselwagen,  amtlich
vollständig  vergällt.
189
aus  195  Ausgelaugte  Schnitzel  von  Zuckerrüben,
auch  gepreßte,  getrocknete  (gedarrt).
198/200
205/208
218/219
239
247
249
aus  250  Paraffin,  roh  (Paraffinschuppen,  Paraffinbutter ­
  usw.)  oder  gereinigt,  mit  Ausnahme ­
  des  Weichparaffins.
251
259/260

i)  Skr  fl  1.  Anmerkung  1  Seite  200.
Für  Malz  aus  Gerste,  das  durch  besondere  Genehmigung  einer  zuständigen  Behörde  des  Herstellungslandes
zur  Ausfuhr  nach  dem  Deutschen  Reiche  zugelassen  ist,  toird  während  der  Geltungsdauer  des  auf  Grund  des  Gesetzes
betr.  vorübergehende  Einfuhrerleichterungen,  vom  4.  August  1914  vorgeschriebenen  autonomen  Zollbefreiung  von
Gerste  der  Zoll  bis  auf  den  Betrag  erlassen,  der  sich  ergibt,  Ivenn  anstatt  des  Zollsatzes  von  5,75  X  der  Zollsatz  von
1,75  X  für  den  Doppelzentner  zugrunde  gelegt  wird.
            
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