Werbegericht) nachzusuchen. Der Bergaufstchtsbehörde steht eine maßgebende
Entscheidung in dieser Frage nicht zu.
Ich glaube mich der Erwartung hingeben zu dürfen, daß die Vertreter
der Arbetterverbände nunmehr, was an ihnen liegt, tun werden,
um die Ruhe unter den Belegschaften aufrecht zu erhalten und jedem
Versuche einer Störung der Kohlenförderung und Briketterzeugung, feie
im vaterländischen Interesse unbedingt vermieden werden muß, entgegenzuwirken.
Ich stelle anheim, die Mttunterzeichner der Eingabe vom 13. d. Mts.,
im Sinne dieses Bescheides zu unterrichten. gez.: S y d o w.
Eingabe um Annahme eines Nachtrags zum Knnppschafts
Kriegsgeseb.
Bochum, den 4. September 1918.
Le. Exzellenz den Herrn Handelsminister Tr. Sydow
und das Hohe Haus der Abgeordneten Berlin.
Beauftragt von den im Verbände der Bergarbeiter Deutschlands
organisierten Knappschaftsrnitglied e c n, erlaubt sich der
Unterzeichnete, sowohl Ew. Exzellenz als die Herren Abgeordneten
um Befürwortung und Annahme eines Nachtrags zum
Knappschafts-Kriegsgesetz zu ersuchen. Dem Nachtrag bitten wir
folgenden Wortlaut zu geben:
„Während der in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen
Diensten verbrachten Zeit ruhen bei der knappschaftlichen
Pensions- und Hinterbliebenenversicherung nur die Beitrags-Pflichten,
während die Anrechte sowohl für das Kuappschaftsmitglied,
als auch bei Todesfall für seine Angehörigen bestehen
bleiben."
Begründung:
Der Nachtrag zum Knappschafts-Kriegsgesetz ist dringend
nötig, denn dir lange Dauer des Krieges bringt Schädigungen
Hinterbliebener von Kuappfchaftsiuitgliedern mit sich, die bei
Schaffung des Knappschafts-Kriegsgesetzes noch nicht vorauszusehen
waren. So lehnen Knappschaftsvereine beim Todesfall
des im Kriegsdienste gestandenen Knappschaftsmitgliedes für
uachgeboreue Kinder die Ansprüche auf knappschaftliche Leistungen
ab. weil diese Kinder während des Heeresdienstes und nicht
während der Beschäftigung des Pensionskasseumitgliedes, also
seiner Beitragsleistung, geboren wurden. Auch Witwen von
Kürappschaftsmitgliedern, die mit diesen die Ehe während der
Heeresdienstpflicht eingingen, will man die knappschaftlichen
Leistungen beim Todesfälle des Knappschaftsmitgliedes versagen.