Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Werbegericht)  nachzusuchen.  Der  Bergaufstchtsbehörde  steht  eine  maßgebende ­
  Entscheidung  in  dieser  Frage  nicht  zu.
Ich  glaube  mich  der  Erwartung  hingeben  zu  dürfen,  daß  die  Vertreter ­
  der  Arbetterverbände  nunmehr,  was  an  ihnen  liegt,  tun  werden,
um  die  Ruhe  unter  den  Belegschaften  aufrecht  zu  erhalten  und  jedem
Versuche  einer  Störung  der  Kohlenförderung  und  Briketterzeugung,  feie
im  vaterländischen  Interesse  unbedingt  vermieden  werden  muß,  entgegenzuwirken. ­

Ich  stelle  anheim,  die  Mttunterzeichner  der  Eingabe  vom  13.  d.  Mts.,
im  Sinne  dieses  Bescheides  zu  unterrichten.  gez.:  S  y  d  o  w.

Eingabe  um  Annahme  eines  Nachtrags  zum  Knnppschafts
Kriegsgeseb.

Bochum,  den  4.  September  1918.
Le.  Exzellenz  den  Herrn  Handelsminister  Tr.  Sydow
und  das  Hohe  Haus  der  Abgeordneten  Berlin.
Beauftragt  von  den  im  Verbände  der  Bergarbeiter  Deutschlands ­
  organisierten  Knappschaftsrnitglied  e  c  n,  erlaubt  sich  der
Unterzeichnete,  sowohl  Ew.  Exzellenz  als  die  Herren  Abgeordneten ­
  um  Befürwortung  und  Annahme  eines  Nachtrags  zum
Knappschafts-Kriegsgesetz  zu  ersuchen.  Dem  Nachtrag  bitten  wir
folgenden  Wortlaut  zu  geben:
„Während  der  in  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen
Diensten  verbrachten  Zeit  ruhen  bei  der  knappschaftlichen
Pensions-  und  Hinterbliebenenversicherung  nur  die  Beitrags-Pflichten,
  während  die  Anrechte  sowohl  für  das  Kuappschaftsmitglied,
  als  auch  bei  Todesfall  für  seine  Angehörigen  bestehen ­
  bleiben."
Begründung:
Der  Nachtrag  zum  Knappschafts-Kriegsgesetz  ist  dringend
nötig,  denn  dir  lange  Dauer  des  Krieges  bringt  Schädigungen
Hinterbliebener  von  Kuappfchaftsiuitgliedern  mit  sich,  die  bei
Schaffung  des  Knappschafts-Kriegsgesetzes  noch  nicht  vorauszusehen ­
  waren.  So  lehnen  Knappschaftsvereine  beim  Todesfall
des  im  Kriegsdienste  gestandenen  Knappschaftsmitgliedes  für
uachgeboreue  Kinder  die  Ansprüche  auf  knappschaftliche  Leistungen ­
  ab.  weil  diese  Kinder  während  des  Heeresdienstes  und  nicht
während  der  Beschäftigung  des  Pensionskasseumitgliedes,  also
seiner  Beitragsleistung,  geboren  wurden.  Auch  Witwen  von
Kürappschaftsmitgliedern,  die  mit  diesen  die  Ehe  während  der
Heeresdienstpflicht  eingingen,  will  man  die  knappschaftlichen
Leistungen  beim  Todesfälle  des  Knappschaftsmitgliedes  versagen. ­

            
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