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Der Nachtrag, auf dessen einstimmige- Annahme wir hoffen,
soll bewirken, dem heute schon bei der reichsgesetzlichen Versicherung
Ueblichen auch in knappschaftlicher Beziehung Geltung
zu verschaffen und die Ansprüche der Knappschaftsmitglieder
und deren Angehörigen während der Kriegsdienstzeit voll und
ganz zu wahren.
Mit hochachtungsvollem Glückauf!
(Folgt Unterschrift,)
Zur Lohufrnge.
Bekanntlich hat der preußische Handelsminister den Grubenbesitzern
des Ruhrreviers unter der Bedingung ab 1. September
die Kohlenpreise erhöht, daß die Bergarbeiterlöhne vom 1. August
d, Js. ab in demselben Tempo steigen würden, wie im Jahre
1917. Dies würde für die eigentlichen Bergarbeiter in den fünf
Monaten August bis Dezember ungefähr 1,26 Mark ausmachen,
während die Schichtlöhne in derselben Zeit um 1 Mark steigen
sollen. Es ist nun bei den Verhandlungen vor einzelnen Schlichtungsausschüssen
zwischen den Arbeiterausschüssen und den
Zechenverwaltungen vereinbart worden, daß diese volle Lohnerhöhung
von 1,26 Mark bzw, 1 Mark im Monat November erreicht
wird.
Es liegt nun im Interesse aller Bergleute, wenn alle Arbeiterausschüsse,
soweit es noch nicht geschehen ist. zunächst an die
Grubenverwaltung herantreten. Ist dort kein befriedigendes
Resultat erzielt worden, dann muß der Schlichtungsausschuß angerufen
werden. In beiden Verhandlungen ist dahin zu drängen,
daß die in dem Schreiben des Handelsministers vom 13. August
angekündigte Lohnerhöhung früher (spätestens im November)
erreicht wird, und daß das Kindergeld neben dieser Lohnsteigerung
gewährt wird.
Sobald die Verhandlungen mit der Grubenverwaltung und
dem Schlichtungsausschuß abgeschlossen sind, ist uns ein genauer
Bericht oder eine Abschrift des Protokolls zuzusenden.
Wir erwarten, daß alle Kameraden, die als Arbeiterausschußmitglieder
tätig sind, ihre Pflicht und Schuldigkeit tun, damit
durch gemeinsames Vorgehen aller beteiligten Kreise noch
etwas für die Bergarbeiter herausgeholt wird.
Mit kameradschaftlichem Glückauf!,
(Folgen Unterschriften der vier Bergarbeiterverbände.)
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