Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

MS 
II. 
Vom 16. Dezember 1918 ab gelten für die achtstündige Schicht fol 
gende Mindestlöhne bei normaler Arbeitsleistung: 
a) Tiefbau- und Zimmerhauer, gelernte Handwerker, erste 
Maschinisten 12,00 Mk. 
b) Tagebauhäuer 11,50 „ 
c) Schlepper und Heizer 11,00 „ 
d) Ausgebildete Fabrikarbeiter 10,50 „ 
e) Ausgebildete Abraumarbeiter, Motorwärter, Maschinisten 
an kleinen Maschinen 10,00 „ 
s) Hilfsarbeiter in Fabrik, Grube und Abraum ..... 9,00 „ 
g) Weibliche Arbeiter 7,00 „ 
h) Jugendliche Arbeiter über 14 Jahre . 4,00 „ 
Jugendliche Arbeiter über 15 Jahre 5,50 „ 
Jugendliche Arbeiter über 16 Jahre 7,00 „ 
Wo in diesen Klassen von einzelnen Arbeitern der vorbezeichnete 
Mindestlohn bereits erreicht ist, erhalten eine Zulage: männliche Arbeiter 
1,00 Mk., weibliche Arbeiter 0,80 Mk., jugendliche Arbeiter 0,60 Mk. 
In den Füllen, wo bei Eintritt des Mindestlohnes gegen den bis 
herigen Lohnstand nicht eine Zulage in Höhe der vorstehenden Sätze er 
reicht wird, tritt diese Zulage in jedem Falle voll in Kraft. 
III. 
Die Gedingelöhne werden mit der Maßgabe erhöht, daß der unter 
II a), b) und c) festgesetzte Mindestlohn für die achtstündige Arbeits 
schicht bet normaler Arbeitsleistung gewährleistet wird. Entsprechende 
Vereinbarung erfolgt zwischen Werksvertreter und Arbeiter vor dem 
Arbeitsort. 
IV. 
Mit Einführung der vorbezeichneten Mindestlöhne ■ fallen sämtliche 
bisher gezahlten Teuerungszulagen weg; es wird lediglich eine Kinder 
geldzulage in Hohe von 6 Mk. monatlich pro Kind gewährt. 
V. 
Ueberstunden, Neben- und Sonntagsschichten soivie Feiertagsarbeiten 
sind nur in Notfällen, bei Gefahr für Leben und Gesundheit oder zur 
Sicherung des Betriebes, nach Vereinbarung mit dem Arbeiterausschuß 
zulässig. Für die ersten beiden Ueberstunden werden 25 Prozent, für 
jede wettere sowie für Neben- und Sonntagsschichten 50 Prozent und 
für Feiertagsarbeiten 100 Prozent Zuschlag gezahlt. 
VI. 
Die endgültige Festlegung aller am 13. Dezember getroffenen Ver 
einbarungen erfolgt in einem kollektiven Abkommen ((Tarifvertrag). 
Senftenberg, den 15. Dezember 1918. 
Arbeitgeberverband des Vereins der Niederlausitzer Braunkohlenwerke, 
gez.: H e u b e l. 
Im Aufträge der Arbeiterverbände: 
gez.: Briewig. 
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