Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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müssen,  schädigende  Folgen  infolge  der  Brotversorgung  vom
Bergbau  fernzuhalten,  und  geben  uns  der  Hoffnung  hin,  daß
Ew.  Exzellenz  eine  dahingehende  Anordnung  trifft.
Mit  hochachtungsvollem  Gliick  auf!
Poln.  Berufsvereinigung  (Abt.  Bergarb.)
Gcwerkvcrein  der  Bergarbeiter  (H.-T.).
Verband  der  Bergarbeiter  Deutschlands.
Gewerkverein  christlicher  Bergarbeiter.
Die  Regierung  hat  sich  den  angeführten  Gründen  nicht  verschließen ­
  können,  daher  wurden  die  Brotrationen  für  die  Bergarbeiter ­
  erhöht.

Petition  der  Vorstandsmitglieder  (Arbeitnehmer)  des  Allgem.
Knappschaftsvereins  Bochum  bctr.  Knappschafts-Kriegsgesetz.
B  o  ch  u  m  ,  den  12.  Februar  1916.
An  das  Hohe  Haus  der  Abgeordneten,  Berlin.
Im  Aufträge  der  Vorstandsmitglieder  (Arbeitnehmer)  des
Bochumer  Knappschaftsvereins  erlauben  wir  uns,  nachfolgende
Anträge  zu  dem  Entwurf  eines  Knappschafts-Kriegsgesetzes  zu
überreichen,  in  der  angenehmen  Erwartung,  daß  sie  Annahme
finden:
Dem  §  5  ist  ein  Absatz  2  anzufügen,  der  lautet:  „Die  in  Kriegs-,
Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten  verbrachte  Zeit,  sowie  die  auf  diesen
Dienst  folgenden  zwei  Monate  werden  als  Beitragswochen  (§  31  des
preutz.  Knappschaftsgesetzes)  berechnet.  Die  den  Knappschaftsvereinen
durch  diese  Bestimmung  erwachsenden  Mehrkosten  trägt  der  Staat."
Begründung:  Die  Mehrzahl  der  Knappschaftsvereine
hat  in  ihren  Statuten  die  Bestimmung  getroffen,  daß  bei  Bemessung ­
  der  Pensionen  auch  die  Zeit  in  Anrechnung  kommt,
während  der  ein  Mitglied  seiner  gesetzlichen  Militärpflicht  genügt, ­
  oder  während  der  es  bei  einer  Mobilmachung  oder  im
Kriege  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen  war.  Unser  Antrag ­
  soll  nun  dahin  führen,  daß  vorstehende  Bestimmung  von
allen,  Knappschaftsvereinen  eingeführt  wird.  Da  es  aber
auch  Knappschaftsvereine  gibt,  die  schlechte  Vcrmögensverhältnisse
  haben,  so  wäre  es  Sache  des  Staates,  den  Knappfchaftsvereinen
  die  Ausgaben,  die  ihnen  infolge  des  Krieges
durch  diese  Bestimmungen  erwachsen,  zu  vergüten.
Es  ist  ein  §  7a  einzufügen,  der  folgenden  Wortlaut  hat:  „Bekommen ­
  die  aus  dem  Kriegsdienst  entlassenen  Knappschaftsmitglieder
            
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