Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

64

in  der  in  den  §§  4,  6,  6  und  7  bestimmten  Frist  von  zwei  Monaten
keine  Arbeit,  so  wird  die  Frist  so  lange  ausgedehnt,  bis  die  durch  den
Krieg  oder  dessen  Folgen  Arbeitslosen  Beschäftigung  auf  einem  Werke
finden,  wo  sie  wieder  Mitglieder  einer  Knappschaftspensionskasse  mit
den  in  den  §§  4,  6,  6  und  7  erwähnten  Rechten  werden,"
Begründung:  Es  ist  fraglich,  ob  in  der  im  Entwurf
festgesetzten  Zeit  die  aus  dem  Kriegsdienst  Entlassenen  Arbeit
finden,  da  man  heute  noch  nicht  sagen  kann,  wie  sich  nach  dem
Kriege  Handel  und  Gewerbe  entwickeln.  Es  ist  deshalb  angebracht, ­
  die  Frist  zu  verlängern,  damit  Arbeitslose,  welche  die
gesteckte  Frist  der  §8  4,  5,  6  und  7  überschreiten,  nicht  den  Verlust ­
  ihrer  Rechte  zu  beklagen  brauchen.
Wir  ersuchen  ferner,  folgende  Bestimmung  im  Knappschaftskriegsgesetz ­
  aufzunehmen:  „Militärpensionen  dürfen  auf  Jnvalidenpensionen
nicht  in  Anrechnung  gebracht  werden,  ebensowenig  wie  dies  bei  Jnvalidenpensionen ­
  auf  Militärpensionen  stattfinden  darf."
Begründung:  Verschiedene  Knappschastsvereine,  wie
der  Unterharzer  Knappschaftsverein  zu  Goslar,  der  Siegener
Knappschaftsverein,  der  Knappschaftsverein  der  Stromberger
Neuhütte,  haben  in  ihren  Statuten  Bestimmungen,  wonach  die
Militärpension  voll  aufgerechnet  wird.  Es  besteht  nun  hier  die
Gefahr,  daß  die  im  Kriege  zu  Invaliden  gewordenen  Knappschaftsmitglieder ­
  wohl  die  Kriegsrente  erhalten,  diese  aber  auf
tue  Knappschaftsinvalidenpension  aufgerechnet  wird,  und  sie
jahrelang  in  die  Pensionskasse  Beiträge  leisteten,  also  Pflichten
zu  erfüllen  hatten,  ohne  Rechte  dafür  zu  bekommen.
Im  Interesse  der  Knoppschaftsinvaliden  ersuchen  wir  noch,  durch
das  Knappschafts-Kriegsgesetz  zu  bestimmen:  „Die  Jnvalidenpension
ist  in  allen  Knappschaftsvereinen  um  26  Prozent  während  des  Krieges
und  der  darauffolgenden  zwei  Monate  zu  erhöhen.  Die  Kosten  dieser
Erhöhung  trägt  die  Staatskasse."
Begründung:  Die  Lebensmittelpreise  sind  durch  den
Krieg  ungeheuer  gestiegen.  Bei  Festsetzung  der  Knappschaftspensionen ­
  ist  aber  nicht  die  Kriegszeit,  sondern  nur  die  normale
Zeit  ins  Auge  gefaßt  worden.  So  ist  es  den  Knappschaftsinvaliden
  heute  unmöglich,  mit  den  ihnen  gewährten  Pensionen
auszukommen,  und  ist  es  Sache  des  Staates,  ebenso  wie  bei  der
Wöchnerinnenfürsorge  usw.,  hier  helfend  einzugreifen.
Dem  8  10  Absatz  1  ist  anzufügen:  „Dies  Gesetz  gilt  auch  für  die
Zeit,  wo  Knappschaftsmitglieder  zu  einer  Uebung  vor  der  Mobilmachung
einberufen  waren,  aber  nicht  mehr  zur  Arbeit  zurückkehren  konnten,
sondern  anschließend  Kriegsdienste  verrichten  mußten.
Begründung:  Da  manche  der  Kriegsteilnehmer  schon
im  Juli  einberufen  wurden,  auch  sehr  viele  zu  Uebungsdiensten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.