Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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aller  Bergwerksschatz  ist  regal  und  kann  ohne  Genehmigung  des  Regalherrn ­
  nicht  gegraben  werden.  Diese  Genehmigung  reicht  aber  —
außer  beim  Silberbrechen  —  auch  aus;  einer  weiteren  Genehmigung
und  insbesondere  der  des  Grundeigentümers  bedarf  es  nicht.
Alles  Bergwerksgut  ist  Regal,  also  auch  Silber.  Deshalb  darf
niemand,  selbst  nicht  der  Grundeigentümer,  auf  eigenem  Boden,  tiefer
als  der  Pflug  geht,  Silber  brechen.  Um  Silber  auf  einem  fremden
Grundstücke  zu  brechen,  bedarf  man  indeß  auch  der  Genehmigung  des
Grundeigentümers.  Außer  der  Erlaubnis  des  Regalherrn  ist  für  das
Silberbrechen  ausnahmsweise  auch  noch  die  Erlaubnis  des  Grundeigentümers ­
  nötig.  Diese  Auffassung  wird  als  eine  richtige  durch  mehrere
Glossen  des  Sachsenspiegels  bezeugt.
Die  bei  Gärtner  abgedruckte  Glosse  fährt  —  S.  87  —,  nachdem
sie  die  Theorie  vom  Schatze,  der  regelmäßig  nicht  dem  Reiche  gehört, ­
  vorgetragen  hat,  fort,  wie  folgt:
„Merk,  daß  ein  Unterschied  ist  zwischen  Schatz  und  Ertz,  davon
er  hie  saget,  daß  es  dem  Reiche  gehöre.  Denn  er  allhie  Ertz
vor  einem  schätz  nimmt,  und  uneigentlich  beniemet.  Solches  hastu
auch  1.  44  ff.  de  acq.  rer.  poss.  1.  15  ff.  ad  exhib.  Dis  ist  darumb,
daß  die  deutsche  Sprach  nicht  so  viel  besondere  Namen  hat,  als
Dinge  sein  1.  4  ff.  de  praescr.  verb.  Wisse  auch,  ob  wol  alle
Land  dem  Reich  unterthan  sind,  so  mag  kein  Ertz  ohne  des
willen  brechen,  des  die  stedt  oder  boden  ist.“
Der  letzte  Satz  „Wisse  auch  u.  s.  w.“  bestätigt,  daß  aus  dem
Rechte  des  Reiches  an  allen  Erzen  noch  nicht  folge,  daß  sich  der
Grundeigentümer  das  Brechen  von  Silber  durch  jeden  gefallen  lassen
müsse,  der  vom  Reiche  hierzu  die  Erlaubnis  hat.  Es  sei  also  neben
der  Erlaubnis  des  Reichs  auch  noch  diejenige  des  Grundeigentümers
nötig  —  indeß  nur  beim  Silberbrechen.
Nicht  minder  beweisend  dürfte  der  Inhalt  eines  in  Schlesien  aufgefundenen, ­
  aus  dem  13.  Jahrhundert  herrührenden  Codex  des  Sachsenspiegels ­
  und  seiner  Glosse  sein.  Dieser  hat  hinter  dem  Worte  „Silber“
die  Worte  „noch  Golt“  und  lautet  im  lateinischen  Texte:
In  locis  alienis  aurum  nec  argentum  fodere  licet 1
Zu  der  beregten  Stelle  lautet  nun  die  Glosse  wie  folgt:
„In  dysin  Articulo  vuret  er  Bergrecht,  des  saltu  wissen.  Alle
dy  Bücher  dy  der  sein  von  Bergrechte.  Dy  sin  ufkomen  von

1  Steinbeck  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  255  ff.
            
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