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In Betreff der Urkunde 35a vom 5- Dezember 1064, welche sich
außer an den von Böhlau aufgeführten Stellen auch sonst noch, so bei
v. Koch-Sternfeld II 71 findet 1 , wird selbst von Böhlau und Waitz zugegeben,
daß ihre Ausstellung auf der Annahme des Salzregals beruhe.
König Heinrich IV. gestattet nämlich dem Pfalzgrafen Friedrich
auf dessen eigenen Besitzungen „in loco hereditatis suae Sulza dicto“
„liberum exerceri mercatum“ eo jure, „in omnibus sc. monetis, teloneis“,
omnique regali districtu quo solent et debent mercaturae
institui atque donari.“ „Insuper — so fährt die Urkunde hierauf
fort — rogatu ejusdem Palatini comitis Cocturam salis ibi remisimus.“
Der Kaiser fügt noch hinzu: „tertiamque partem salis quele nos attigit
. . . . in proprium dedimus.“
Ein klarer Beweis, daß Salzwerke damals Regalien waren, wird
kaum denkbar sein. Nimmt man das vorstehend Entwickelte hinzu,
so wird man, da für die plötzliche Anmaßung eines Salzregals durch
Heinrich IV. kein Anhalt gegeben ist, für richtig halten, daß das Salzregal,
wie es Heinrich IV. ausübte, auch schon Karl dem Großen zustand.
Bemerkt ist schon, daß der Kaiser dem Pfalzgrafen nicht
überall, sondern nur in Sulza das Salzrecht erteilt.
Die Urkunde 3b 2 vom Jahre 1024 dient Böhlau wiederum als Beweis
gegen die Regalität, während Pfeffinger 8 umgekehrt sie für die
Regalität der Salinen ins Feld führt. Die letztere Auffassung scheint
richtiger. Die Urkunde ist nämlich vom Erzbischof zu Köln bei Gelegenheit
der Stiftung der Abtei Saalfeld ausgestellt und dabei erwähnt
worden, daß diese auch Regalien erhalten soll.
„dedimus* ei potestatem venandi navalia faciendi et qualibed
utilitate in ea (majori sylva, Forstwald dicta) fruendi.“ Außerdem
schenkt der Erzbischof „in Salinis Frankenhusen quatuor Sartagines.“
Nun würde es gar nicht einmal auffallend sein, wenn dem Erzbischof,
wäre er in der Tat Besitzer von Frankenhausen, auch durch
kaiserliches Privilegium die dortigen Salzwerke übertragen worden
wären, da bekanntlich schon seit Ludwig dem Frommen die Geistlichkeit
meist alles von den Kaisern übertragen erhielt, was in deren Be-1
S. auch Waitz VIII 274, Anm. 3.
2 Vgl. auch v. Koch-Sternfeld S. 71.
3 J. F. Pfeffinger, Vitriarii institutionum juris publici . . . tom Gothae
V25, p. 1447.
1 Lünig, Deutsches Reichsarchiv III 840, Titel Saatfeld § 1.