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Die Regalität der Salinen zu Werl folgt auch aus der Urkunde
des Kölner Erzbischofs vom Jahre 1321, aus welcher Schröder den
umgekehrten Schluß zieht. Graf Ruprecht von Virneburg, Landmar
schall von Westfalen, hatte im Stadtgraben von Werl im Jahre 1321
einen Salzbrunnen graben lassen, in der Annahme, daß er dem Erz
bischöfe von Köln gehören würde. Er überließ indes den Brunnen
den Sülzern, da er von sachkundigen Leuten dahin berichtet wurde,
daß nur diesen ein solcher Brunnen zustehen könne. In der Urkunde
vom 21. Mai 13 21 1 erklärt der Landmarschall;
„Nos Rupertus .... Notum facimus . . . quod cum in fossa
Werlensi puteum salinarium effodi et purgari faceremus, hac
ratione, quod ipsum puteum putavimus .... Archiepiscopo
Coloniensi attinere. Tandem a multis hominibus qui
notitiam hujus rei ab antiquis temporibus habuerunt, fecimus et
sumus plenarie docti
quod dominus noster archiepiscopus vel sua dioecesis nil juris
habent in puteo memorato, quod pleno jure attinet hominibus
salinariis in Werle, qui dicuntur seltere apud volgus; ita quod
ipsi et eorum heredes omnem suam voluntatem facere poterunt
cum puteo memorato.“
Gab es überhaupt kein Bergregal, so dürfte sich nicht begreifen
lassen, wie der Landmarschall auf den Gedanken kam, daß ein im
Stadtgraben von Werl angelegter Brunnen dem Erzbischöfe von Köln
gehörte. Und wie will man ferner erklären, daß jener Brunnen schließ
lich den Sülzern zugesprochen wurde, wenn nicht durch die Annahme
einer bergrechtlichen Verleihung durch den Regalinhaberf Oberflächen
besitzer waren die Sülzer nicht, deren Genossenschaft durchaus nicht
mit der Stadtgemeinde zusammenfiel oder zusammenfällt 2 . Ebensowenig
hatten sie den Brunnen graben lassen. Man muß also annehmen, daß
ihnen die Kaiser und beziehungsweise die Kölner Erzbischöfe die Sülze
im ganzen Stadtgebiete verliehen haben und diese Annahme ist wohl
berechtigt. Denn da die Sülzer von Werl recht hohe Abgaben ent
richten mußten, so verstand es sich von selbst, daß ihnen nicht durch
einen zweiten Brunnen in demselben Städtchen ein Teil, unter Um
ständen die ganze Sülze entzogen und überdies noch in ihrem Absätze
durch den Verkauf anderen Salzes Abbruch bereitet werden durfte.
1 Urkunde 582 im II. Bande von Seibertz’ Urkundenbuch S. 169.
s Dies ergibt sich u. a. aus der Urkunde vom 15. Juni 1321 No. 583 im
II. Bande von Seibertz’ Urkundenbuch S. 170.