Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die Regalität der Salinen zu Werl folgt auch aus der Urkunde 
des Kölner Erzbischofs vom Jahre 1321, aus welcher Schröder den 
umgekehrten Schluß zieht. Graf Ruprecht von Virneburg, Landmar 
schall von Westfalen, hatte im Stadtgraben von Werl im Jahre 1321 
einen Salzbrunnen graben lassen, in der Annahme, daß er dem Erz 
bischöfe von Köln gehören würde. Er überließ indes den Brunnen 
den Sülzern, da er von sachkundigen Leuten dahin berichtet wurde, 
daß nur diesen ein solcher Brunnen zustehen könne. In der Urkunde 
vom 21. Mai 13 21 1 erklärt der Landmarschall; 
„Nos Rupertus .... Notum facimus . . . quod cum in fossa 
Werlensi puteum salinarium effodi et purgari faceremus, hac 
ratione, quod ipsum puteum putavimus .... Archiepiscopo 
Coloniensi attinere. Tandem a multis hominibus qui 
notitiam hujus rei ab antiquis temporibus habuerunt, fecimus et 
sumus plenarie docti 
quod dominus noster archiepiscopus vel sua dioecesis nil juris 
habent in puteo memorato, quod pleno jure attinet hominibus 
salinariis in Werle, qui dicuntur seltere apud volgus; ita quod 
ipsi et eorum heredes omnem suam voluntatem facere poterunt 
cum puteo memorato.“ 
Gab es überhaupt kein Bergregal, so dürfte sich nicht begreifen 
lassen, wie der Landmarschall auf den Gedanken kam, daß ein im 
Stadtgraben von Werl angelegter Brunnen dem Erzbischöfe von Köln 
gehörte. Und wie will man ferner erklären, daß jener Brunnen schließ 
lich den Sülzern zugesprochen wurde, wenn nicht durch die Annahme 
einer bergrechtlichen Verleihung durch den Regalinhaberf Oberflächen 
besitzer waren die Sülzer nicht, deren Genossenschaft durchaus nicht 
mit der Stadtgemeinde zusammenfiel oder zusammenfällt 2 . Ebensowenig 
hatten sie den Brunnen graben lassen. Man muß also annehmen, daß 
ihnen die Kaiser und beziehungsweise die Kölner Erzbischöfe die Sülze 
im ganzen Stadtgebiete verliehen haben und diese Annahme ist wohl 
berechtigt. Denn da die Sülzer von Werl recht hohe Abgaben ent 
richten mußten, so verstand es sich von selbst, daß ihnen nicht durch 
einen zweiten Brunnen in demselben Städtchen ein Teil, unter Um 
ständen die ganze Sülze entzogen und überdies noch in ihrem Absätze 
durch den Verkauf anderen Salzes Abbruch bereitet werden durfte. 
1 Urkunde 582 im II. Bande von Seibertz’ Urkundenbuch S. 169. 
s Dies ergibt sich u. a. aus der Urkunde vom 15. Juni 1321 No. 583 im 
II. Bande von Seibertz’ Urkundenbuch S. 170.
	        
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