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Wer alte Zechen — Art. 14 — »Vor Unser Freyes“ muten will,
braucht nur zu beweisen, daß diese ohne des Bergmeisters Fristung
drei anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten sind. Die gemuteten
Gänge müssen binnen 14 Tagen entblößt werden, widrigenfalls die
Mutung erlischt. Nach der Entblößung hat der Bergmeister die Gänge
zu besichtigen und sie demnächst zu „leyhen und bestätigen“. Art. 16. .
36. Die Churtrierische Bergordnung vom 22. Juli 1564 1 stimmtim
wesentlichen mit der Nassau-Katzenelnbogischen, der Joachimstaler
usw. Bergordnung überein. Alle Bergwerke und Bergwerksmineralien
im Churtrierischen sind Regal 1 2 , aber nicht auf alle Bergwerksmineralien
ist die Bergbaufreiheit zulässig. Denn der Bergbau auf Eisen war nicht
freigegeben; diesen behielt sich der Kurfürst vor 3 * * * * 8 , sodaß niemand
ohne besondere Erlaubnis Eisenerze suchen oder finden durfte. Erst
finderrechte, welche das Regal des Erzbischofs beschränken, gab es
an Eisen nicht. Außer auf Eisen gestattete der Erzbischof auf alle
übrigen regalen Mineralien zu suchen, indem er seine Bergwerks-
Begnadigung und Freyheit in folgenden Worten erklärt:
„Und dieweil in Krafft der Regalien Bergkwerck sollen und
mögen gesucht werden und Bergkwerck der Regalien eine
ist ... . Auch der grösste Nutz dem Geringsten billig weichen
sole, Wollen wir, das keiner oder niemand auf seinen gütern
oder gründen, wie die namen haben mögen, einichem Bergkmann,
Bergkwerck zu suchen wehren, verhindern und indracht thun
sollen, Sonder mögen nach ihren gefallen in hauß, hof unnd allen
gütern Ertz zu suchen, einschlagen, und ist weiter nichts dann
under dem Tisch, Beth und Feyerstat gefreyet.“
Die Verpflichtung der Grundherren, sich den Bergbau jedes auf
ihren Gütern gefallen zu lassen, wird nicht aus dem Rechte der Bergleute,
sondern dem Regale des Landesherrn hergeleitet. Damit übrigens
recht viel gesucht werde, stellte die Bergordnung den glücklichen
Findern besondere Geldgeschenke in Aussicht.
1 Brassert, Bergordnungen S. 95 ff".
2 Hontheim, Historia Trevirensis tom. II p. 169, Urkunde Kaiser Karls IV.:
„Praeterea nos jus omnium argentariarum sive aliarum mineriarum in
dominio seu districtu ecclesiae Trevirensis ad Episcopum et ipsius
successores volumus perpetue pertinere ita, ut hujusmodi argentarias et mi-
nerias sibi vindicare valeant et suis et ecclesiae Trevirensis utilitatibus appli-
care.“
Eine Verleihung Kaiser Friedrichs I. für Trier aus dem Jahre 1158 (Hontheim
1 588) ist bereits früher erwähnt (§§ 10 unp 24).
8 Brassert S. in.