Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wer alte Zechen — Art. 14 — »Vor Unser Freyes“ muten will, 
braucht nur zu beweisen, daß diese ohne des Bergmeisters Fristung 
drei anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten sind. Die gemuteten 
Gänge müssen binnen 14 Tagen entblößt werden, widrigenfalls die 
Mutung erlischt. Nach der Entblößung hat der Bergmeister die Gänge 
zu besichtigen und sie demnächst zu „leyhen und bestätigen“. Art. 16. . 
36. Die Churtrierische Bergordnung vom 22. Juli 1564 1 stimmtim 
wesentlichen mit der Nassau-Katzenelnbogischen, der Joachimstaler 
usw. Bergordnung überein. Alle Bergwerke und Bergwerksmineralien 
im Churtrierischen sind Regal 1 2 , aber nicht auf alle Bergwerksmineralien 
ist die Bergbaufreiheit zulässig. Denn der Bergbau auf Eisen war nicht 
freigegeben; diesen behielt sich der Kurfürst vor 3 * * * * 8 , sodaß niemand 
ohne besondere Erlaubnis Eisenerze suchen oder finden durfte. Erst 
finderrechte, welche das Regal des Erzbischofs beschränken, gab es 
an Eisen nicht. Außer auf Eisen gestattete der Erzbischof auf alle 
übrigen regalen Mineralien zu suchen, indem er seine Bergwerks- 
Begnadigung und Freyheit in folgenden Worten erklärt: 
„Und dieweil in Krafft der Regalien Bergkwerck sollen und 
mögen gesucht werden und Bergkwerck der Regalien eine 
ist ... . Auch der grösste Nutz dem Geringsten billig weichen 
sole, Wollen wir, das keiner oder niemand auf seinen gütern 
oder gründen, wie die namen haben mögen, einichem Bergkmann, 
Bergkwerck zu suchen wehren, verhindern und indracht thun 
sollen, Sonder mögen nach ihren gefallen in hauß, hof unnd allen 
gütern Ertz zu suchen, einschlagen, und ist weiter nichts dann 
under dem Tisch, Beth und Feyerstat gefreyet.“ 
Die Verpflichtung der Grundherren, sich den Bergbau jedes auf 
ihren Gütern gefallen zu lassen, wird nicht aus dem Rechte der Bergleute, 
sondern dem Regale des Landesherrn hergeleitet. Damit übrigens 
recht viel gesucht werde, stellte die Bergordnung den glücklichen 
Findern besondere Geldgeschenke in Aussicht. 
1 Brassert, Bergordnungen S. 95 ff". 
2 Hontheim, Historia Trevirensis tom. II p. 169, Urkunde Kaiser Karls IV.: 
„Praeterea nos jus omnium argentariarum sive aliarum mineriarum in 
dominio seu districtu ecclesiae Trevirensis ad Episcopum et ipsius 
successores volumus perpetue pertinere ita, ut hujusmodi argentarias et mi- 
nerias sibi vindicare valeant et suis et ecclesiae Trevirensis utilitatibus appli- 
care.“ 
Eine Verleihung Kaiser Friedrichs I. für Trier aus dem Jahre 1158 (Hontheim 
1 588) ist bereits früher erwähnt (§§ 10 unp 24). 
8 Brassert S. in.
	        
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