Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wer  alte  Zechen  —  Art.  14  —  »Vor  Unser  Freyes“  muten  will,
braucht  nur  zu  beweisen,  daß  diese  ohne  des  Bergmeisters  Fristung
drei  anfahrende  Schichten  nicht  bauhaftig  gehalten  sind.  Die  gemuteten
Gänge  müssen  binnen  14  Tagen  entblößt  werden,  widrigenfalls  die
Mutung  erlischt.  Nach  der  Entblößung  hat  der  Bergmeister  die  Gänge
zu  besichtigen  und  sie  demnächst  zu  „leyhen  und  bestätigen“.  Art.  16.  .
36.  Die  Churtrierische  Bergordnung  vom  22.  Juli  1564 1  stimmtim
wesentlichen  mit  der  Nassau-Katzenelnbogischen,  der  Joachimstaler
usw.  Bergordnung  überein.  Alle  Bergwerke  und  Bergwerksmineralien
im  Churtrierischen  sind  Regal 1  2 ,  aber  nicht  auf  alle  Bergwerksmineralien
ist  die  Bergbaufreiheit  zulässig.  Denn  der  Bergbau  auf  Eisen  war  nicht
freigegeben;  diesen  behielt  sich  der  Kurfürst  vor 3  *  *  *  *  8 ,  sodaß  niemand
ohne  besondere  Erlaubnis  Eisenerze  suchen  oder  finden  durfte.  Erstfinderrechte, ­
  welche  das  Regal  des  Erzbischofs  beschränken,  gab  es
an  Eisen  nicht.  Außer  auf  Eisen  gestattete  der  Erzbischof  auf  alle
übrigen  regalen  Mineralien  zu  suchen,  indem  er  seine  Bergwerks-Begnadigung
  und  Freyheit  in  folgenden  Worten  erklärt:
„Und  dieweil  in  Krafft  der  Regalien  Bergkwerck  sollen  und
mögen  gesucht  werden  und  Bergkwerck  der  Regalien  eine
ist  ...  .  Auch  der  grösste  Nutz  dem  Geringsten  billig  weichen
sole,  Wollen  wir,  das  keiner  oder  niemand  auf  seinen  gütern
oder  gründen,  wie  die  namen  haben  mögen,  einichem  Bergkmann,
Bergkwerck  zu  suchen  wehren,  verhindern  und  indracht  thun
sollen,  Sonder  mögen  nach  ihren  gefallen  in  hauß,  hof  unnd  allen
gütern  Ertz  zu  suchen,  einschlagen,  und  ist  weiter  nichts  dann
under  dem  Tisch,  Beth  und  Feyerstat  gefreyet.“
Die  Verpflichtung  der  Grundherren,  sich  den  Bergbau  jedes  auf
ihren  Gütern  gefallen  zu  lassen,  wird  nicht  aus  dem  Rechte  der  Bergleute,
sondern  dem  Regale  des  Landesherrn  hergeleitet.  Damit  übrigens
recht  viel  gesucht  werde,  stellte  die  Bergordnung  den  glücklichen
Findern  besondere  Geldgeschenke  in  Aussicht.
1  Brassert,  Bergordnungen  S.  95  ff".
2  Hontheim,  Historia  Trevirensis  tom.  II  p.  169,  Urkunde  Kaiser  Karls  IV.:
„Praeterea  nos  jus  omnium  argentariarum  sive  aliarum  mineriarum  in
dominio  seu  districtu  ecclesiae  Trevirensis  ad  Episcopum  et  ipsius
successores  volumus  perpetue  pertinere  ita,  ut  hujusmodi  argentarias  et  minerias
  sibi  vindicare  valeant  et  suis  et  ecclesiae  Trevirensis  utilitatibus  applicare.“

Eine  Verleihung  Kaiser  Friedrichs  I.  für  Trier  aus  dem  Jahre  1158  (Hontheim
1  588)  ist  bereits  früher  erwähnt  (§§  10  unp  24).
8  Brassert  S.  in.
            
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