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3. Bach. Die Staatsausgaben. 
9 Prozent auf das Unterrichtswesen, pro Kopf der Bevölkerung 
5 54 Kronen. Betrachten wir noch einige andere Staaten, so ergibt 
sich uns folgendes. Im Ordinarium betrug das Unterrichtsbudget 
insgesamt in pr0 Kopf 
der Bevölkerung 
Österreich (1915/16) 116,9 Millionen Kronen, 4,01 Kronen, 
Preußen (1916/17) 278,4 „ Mark, 6,96 Mark 
Frankreich (1916) 338,9 „ Frank, 8,55 Frank, 
Schweden (1917) 34,2 „ Kronen, 6,00 Kronen. 
Von dem Budget des Unterrichtsministeriums entfiel auf die 
Ausgaben für Kultus in Ungarn 16,0 Millionen Kronen, in Öster 
reich 25,3 Millionen Kronen, in Preußen 35,0 Millionen Mark. 
VIII. Abschnitt. 
Ausgaben für die Justizpflege. 
Die Ausgaben des Justizwesens sind vielleicht diejenigen, die am 
genauesten zu begrenzen sind. Trotzdem finden wir auch hier große 
Unterschiede, wie sich auch aus den unten mitgeteilten statistischen 
Daten ergibt. Namentlich folgende Umstände beeinflussen die Höhe 
dieser Ausgaben: a) das Verhältnis der Justiz zur Verwaltung und 
namentlich die Loslösung der Justiz von der Verwaltung; b) Um 
fang des Gebietes der Justizpflege, namentlich Bedeutung der so 
genannten freiwilligen und präventiven Justiz; c) Verhältnis der 
staatlichen Organisation zu der der Selbstverwaltung (Gouverne 
mentalismus und Voluntarismus, Börsengerichte, Arbeitskammern 
usw.); d) das Strafsystem. In neuerer Zeit haben namentlich 
folgende Umstände ein Steigen der Ausgaben verursacht: a) Ver 
mehrung der Bevölkerung und damit verbundene Vermehrung der 
juristischen Streitfälle; b) außerordentliche Entwicklung der wirt 
schaftlichen Interessen und der Verkehrs Vorgänge, sowie der daraus 
sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten; c) Vermehrung der illegalen 
Handlungen in Verbindung mit dem gesteigerten Wirtschaftsleben, 
der damit verbundenen Ausstellung unzähliger Dokumente und Aus 
dehnung der Staatstätigkeit auf neue Gebiete, die stets eine ganze 
Reihe von Übertretungen veranlaßt; d) größere Anforderungen an 
die Sachkenntnis, Notwendigkeit der Anstellung von rechtskundigen
	        
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