Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht. 
§ 30. Zu einer Zeit der niedergehenden Zentralgewalt und der 
aufsteigenden Macht der Territorialherrschaften im Deutschen Reiche 
ließ ein tatkräftiger Kaiser alle Rechte aller Art zusammenstellen, welche 
nur ihm und anderen nur kraft seiner Beleihung zustehen sollten. 
Nach der Person, welche allein über diese Rechte aus eigener Macht 
verfügen durfte, wurden sie Regalien genannt. Als später die Zentral 
gewalt im Deutschen Reiche ohnmächtig geworden und die ihr einst 
vorbehaltenen Rechte, die Regalien in den tatsächlichen Besitz der 
Territorialherren übergegangen waren, als somit der einstige Zweck 
der Aufzählung der Regalien vereitelt war, fing man an, das Wesen 
der Regalien nicht mehr in ihrem Rechtssubjekte, sondern in ihrem 
Inhalte und ihrem Gegenstände zu suchen. Das einzig Gemeinsame 
für die unter den Regalien begriffenen Rechte, das geistige Band, 
welches dieselben zusammenhielt, war nur ihr Träger: der König. 
Nachdem dieses Band zerschnitten war, fielen die einst als Regalien 
bezeichneten Rechte nach allen Richtungen auseinander und der 
Name der Regalien, unter denen Rechte des verschiedensten Inhalts zu 
sammengefaßt waren, wie der Gegenstand selbst erschienen „als etwas 
auffallend Buntes, Systemloses und Chaotisches“ h Die Theorie suchte 
sich aus dem scheinbaren Chaos dadurch herauszuhelfen, daß sie die 
Regalien ihren Gegenständen nach in höhere und niedere zerlegte, 
unter ersteren die wesentlichen, unveräußerlichen, unter letzteren die 
zufälligen, veräußerlichen begreifend 2 . Noch später glaubte man jene 
höheren Regalien gänzlich ausscheiden zu müssen, da sie keine Rechte 
des Staats, sondern die Staatsgewalt selbst seien 3 . Mit den sogenannten 
Bergbau entstandenen Schaden verantwortlich, so daß es nicht darauf ankommt, 
wodurch er im einzelnen verursacht ist. 
1 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland, München 1874, 
S. 154. 
2 Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 13 S 5 ff. Eichhorn, Reichs- und Rechts 
geschichte § 264. Böhlau, De regalium notione §§ 1—4. 
3 Gerber, Aufl. 11, § 67: 
„Man wird hierbei meines Erachtens indes berücksichtigen müssen, daß 
damals, wo die Bezeichnung Regalien aufkam, Befugnisse, welche heute als 
wesentliche und unveräußerliche Rechte des Staates, als Staatsgewalt selbst 
erscheinen, z. B. das Recht, Gerichtsbehörden einzusetzen, der Heerbann, 
das Recht, Befestigungen anzulegen, tatsächlich vom Reiche fortgegeben 
wurden.“ Das Deutsche Reich ging eben in Stücke. Es ist hier wiederholt 
hinzuweisen auf die bereits in § 7 S. 44 f. besprochenen mittelalterlichen 
Rechtsanschauungen.“
	        
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