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Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht.
§ 30. Zu einer Zeit der niedergehenden Zentralgewalt und der
aufsteigenden Macht der Territorialherrschaften im Deutschen Reiche
ließ ein tatkräftiger Kaiser alle Rechte aller Art zusammenstellen, welche
nur ihm und anderen nur kraft seiner Beleihung zustehen sollten.
Nach der Person, welche allein über diese Rechte aus eigener Macht
verfügen durfte, wurden sie Regalien genannt. Als später die Zentral
gewalt im Deutschen Reiche ohnmächtig geworden und die ihr einst
vorbehaltenen Rechte, die Regalien in den tatsächlichen Besitz der
Territorialherren übergegangen waren, als somit der einstige Zweck
der Aufzählung der Regalien vereitelt war, fing man an, das Wesen
der Regalien nicht mehr in ihrem Rechtssubjekte, sondern in ihrem
Inhalte und ihrem Gegenstände zu suchen. Das einzig Gemeinsame
für die unter den Regalien begriffenen Rechte, das geistige Band,
welches dieselben zusammenhielt, war nur ihr Träger: der König.
Nachdem dieses Band zerschnitten war, fielen die einst als Regalien
bezeichneten Rechte nach allen Richtungen auseinander und der
Name der Regalien, unter denen Rechte des verschiedensten Inhalts zu
sammengefaßt waren, wie der Gegenstand selbst erschienen „als etwas
auffallend Buntes, Systemloses und Chaotisches“ h Die Theorie suchte
sich aus dem scheinbaren Chaos dadurch herauszuhelfen, daß sie die
Regalien ihren Gegenständen nach in höhere und niedere zerlegte,
unter ersteren die wesentlichen, unveräußerlichen, unter letzteren die
zufälligen, veräußerlichen begreifend 2 . Noch später glaubte man jene
höheren Regalien gänzlich ausscheiden zu müssen, da sie keine Rechte
des Staats, sondern die Staatsgewalt selbst seien 3 . Mit den sogenannten
Bergbau entstandenen Schaden verantwortlich, so daß es nicht darauf ankommt,
wodurch er im einzelnen verursacht ist.
1 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland, München 1874,
S. 154.
2 Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 13 S 5 ff. Eichhorn, Reichs- und Rechts
geschichte § 264. Böhlau, De regalium notione §§ 1—4.
3 Gerber, Aufl. 11, § 67:
„Man wird hierbei meines Erachtens indes berücksichtigen müssen, daß
damals, wo die Bezeichnung Regalien aufkam, Befugnisse, welche heute als
wesentliche und unveräußerliche Rechte des Staates, als Staatsgewalt selbst
erscheinen, z. B. das Recht, Gerichtsbehörden einzusetzen, der Heerbann,
das Recht, Befestigungen anzulegen, tatsächlich vom Reiche fortgegeben
wurden.“ Das Deutsche Reich ging eben in Stücke. Es ist hier wiederholt
hinzuweisen auf die bereits in § 7 S. 44 f. besprochenen mittelalterlichen
Rechtsanschauungen.“