Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ein Schluß auf die Vergangenheit ziehen 1 . Gegen die Entstehung der 
Bergbaufreiheit aus den Rechten der Gemeindegenossen an der Allmende 
dürfte noch der Umstand geltend zu machen sein daß die alten Berg 
rechte nicht Abmachungen zwischen den Gemeinden und den Bergleuten, 
sondern Satzungen sind, welche die ßegalherren den Bergleuten gegeben 
oder mit diesen vereinbart haben. Hiernach ist begreiflich, daß die 
Achenbachsche Allmendtheorie heute nahezu gänzlich aufgegeben ist 1 2 . 
Die ausländischen Quellen und Bergrechtslehrer kennen insoweit überhaupt 
keinen Unterschied zwischen Privat- und Gemeinland. 
Noch weit weniger innere Wahrscheinlichkeit hat die von Zycha, 
Ältestes Bergrecht S. 67 T. 59 a. a. ö. aufgestellte und mehrfach, z. B. 
von v. Inama-Sternegg IV 146, Westhoff 1. c. S. 47 und R. Schröder, 
Rechtsgeschichte 5- Auf!., wiederholte Vermutung, daß die allmählich 
entwickelte Bergbaufreiheit in den sogenannten „gefreiten Bergen“ ihren 
Ausgangspunkt habe, auf denen der Grundherr bzw. der Landes-(Regal-) 
herr als privater Grundeigentümer jedermann, arm wie reich, auf seinem 
Grund und Boden unter bestimmten Bedingungen den Bergbau gestattet 
haben soll. Die weitere Entwicklung habe sich danach so vollzogen, 
daß die Bergleute eine Erweiterung der grundherrlichen Befreiungen zur 
allgemeinen Bergbaufreiheit anstrebten, indem sie den Gedanken ver 
traten, daß dasselbe, was sie auf dem „gefreiten Berge“ als ihr Recht 
ausgeübt hatten, auch unter den Grundstücken dritter Privaten unter 
den gleichen Bedingungen gestattet sein müsse. Den Beweis für die 
Richtigkeit dieser Hypothese soll namentlich der vielgenannte Vertrag 
bilden, den Bischof Albrecht von Trient (s. unten § 16) mit aus Sachsen 
(Freiberg) hergerufenen Bergleuten {Krötenbach, Schneidersak, Gottschalk 
usw.) abschloß und in dem er gegen an ihn zu zahlende Abgaben ohne 
1 Solche Gewohnheiten finden ihre Erklärung lediglich im Willen des Berg 
regalherrn, welcher die Erlaubnis zum Bergbaubetriebe nur gewissen Personen 
nach seinem Gutbefinden überlassen konnte (s. weiter unten §§ 9 und 27). Übri 
gens war vor dem Landbuch der Bergbau in Uri wie in der ganzen Schweiz 
Regal und nicht Pertinenz des Bodens noch den Allmendgenossen Vorbehalten. 
J. J. Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien, St. 
Gallen 1850 und 1855j Teil II, 2 S. 75. Huber, Schweizer Recht a. a. O. Die 
souveränen Urner Bauern haben sich 1823 den Bergbau Fremder nicht mehr ge 
fallen lassen wollen. Was die Lommersdorfer Abmachungen anlangt, so sind es 
nicht die Gemeindegenossen, die den Bergbau betreiben, sondern sie sind die, die 
sich über Bergbau Fremder beschweren, auch machen sie keinen Unterschied 
zwischen ungeteiltem Land und Allmende. 
2 S. Westhoff in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 35. Volke), Grund 
züge des preußischen Bergrechts 1914, S. 18. Schmollet und Ermisch 1. c. 
Arndt, Bergregal. 
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