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ein Schluß auf die Vergangenheit ziehen 1 . Gegen die Entstehung der
Bergbaufreiheit aus den Rechten der Gemeindegenossen an der Allmende
dürfte noch der Umstand geltend zu machen sein daß die alten Berg
rechte nicht Abmachungen zwischen den Gemeinden und den Bergleuten,
sondern Satzungen sind, welche die ßegalherren den Bergleuten gegeben
oder mit diesen vereinbart haben. Hiernach ist begreiflich, daß die
Achenbachsche Allmendtheorie heute nahezu gänzlich aufgegeben ist 1 2 .
Die ausländischen Quellen und Bergrechtslehrer kennen insoweit überhaupt
keinen Unterschied zwischen Privat- und Gemeinland.
Noch weit weniger innere Wahrscheinlichkeit hat die von Zycha,
Ältestes Bergrecht S. 67 T. 59 a. a. ö. aufgestellte und mehrfach, z. B.
von v. Inama-Sternegg IV 146, Westhoff 1. c. S. 47 und R. Schröder,
Rechtsgeschichte 5- Auf!., wiederholte Vermutung, daß die allmählich
entwickelte Bergbaufreiheit in den sogenannten „gefreiten Bergen“ ihren
Ausgangspunkt habe, auf denen der Grundherr bzw. der Landes-(Regal-)
herr als privater Grundeigentümer jedermann, arm wie reich, auf seinem
Grund und Boden unter bestimmten Bedingungen den Bergbau gestattet
haben soll. Die weitere Entwicklung habe sich danach so vollzogen,
daß die Bergleute eine Erweiterung der grundherrlichen Befreiungen zur
allgemeinen Bergbaufreiheit anstrebten, indem sie den Gedanken ver
traten, daß dasselbe, was sie auf dem „gefreiten Berge“ als ihr Recht
ausgeübt hatten, auch unter den Grundstücken dritter Privaten unter
den gleichen Bedingungen gestattet sein müsse. Den Beweis für die
Richtigkeit dieser Hypothese soll namentlich der vielgenannte Vertrag
bilden, den Bischof Albrecht von Trient (s. unten § 16) mit aus Sachsen
(Freiberg) hergerufenen Bergleuten {Krötenbach, Schneidersak, Gottschalk
usw.) abschloß und in dem er gegen an ihn zu zahlende Abgaben ohne
1 Solche Gewohnheiten finden ihre Erklärung lediglich im Willen des Berg
regalherrn, welcher die Erlaubnis zum Bergbaubetriebe nur gewissen Personen
nach seinem Gutbefinden überlassen konnte (s. weiter unten §§ 9 und 27). Übri
gens war vor dem Landbuch der Bergbau in Uri wie in der ganzen Schweiz
Regal und nicht Pertinenz des Bodens noch den Allmendgenossen Vorbehalten.
J. J. Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien, St.
Gallen 1850 und 1855j Teil II, 2 S. 75. Huber, Schweizer Recht a. a. O. Die
souveränen Urner Bauern haben sich 1823 den Bergbau Fremder nicht mehr ge
fallen lassen wollen. Was die Lommersdorfer Abmachungen anlangt, so sind es
nicht die Gemeindegenossen, die den Bergbau betreiben, sondern sie sind die, die
sich über Bergbau Fremder beschweren, auch machen sie keinen Unterschied
zwischen ungeteiltem Land und Allmende.
2 S. Westhoff in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 35. Volke), Grund
züge des preußischen Bergrechts 1914, S. 18. Schmollet und Ermisch 1. c.
Arndt, Bergregal.
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