Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ein  Schluß  auf  die  Vergangenheit  ziehen 1 .  Gegen  die  Entstehung  der
Bergbaufreiheit  aus  den  Rechten  der  Gemeindegenossen  an  der  Allmende
dürfte  noch  der  Umstand  geltend  zu  machen  sein  daß  die  alten  Bergrechte ­
  nicht  Abmachungen  zwischen  den  Gemeinden  und  den  Bergleuten,
sondern  Satzungen  sind,  welche  die  ßegalherren  den  Bergleuten  gegeben
oder  mit  diesen  vereinbart  haben.  Hiernach  ist  begreiflich,  daß  die
Achenbachsche  Allmendtheorie  heute  nahezu  gänzlich  aufgegeben  ist 1  2 .
Die  ausländischen  Quellen  und  Bergrechtslehrer  kennen  insoweit  überhaupt
keinen  Unterschied  zwischen  Privat-  und  Gemeinland.
Noch  weit  weniger  innere  Wahrscheinlichkeit  hat  die  von  Zycha,
Ältestes  Bergrecht  S.  67  T.  59  a.  a.  ö.  aufgestellte  und  mehrfach,  z.  B.
von  v.  Inama-Sternegg  IV  146,  Westhoff  1.  c.  S.  47  und  R.  Schröder,
Rechtsgeschichte  5-  Auf!.,  wiederholte  Vermutung,  daß  die  allmählich
entwickelte  Bergbaufreiheit  in  den  sogenannten  „gefreiten  Bergen“  ihren
Ausgangspunkt  habe,  auf  denen  der  Grundherr  bzw.  der  Landes-(Regal-)
herr  als  privater  Grundeigentümer  jedermann,  arm  wie  reich,  auf  seinem
Grund  und  Boden  unter  bestimmten  Bedingungen  den  Bergbau  gestattet
haben  soll.  Die  weitere  Entwicklung  habe  sich  danach  so  vollzogen,
daß  die  Bergleute  eine  Erweiterung  der  grundherrlichen  Befreiungen  zur
allgemeinen  Bergbaufreiheit  anstrebten,  indem  sie  den  Gedanken  vertraten, ­
  daß  dasselbe,  was  sie  auf  dem  „gefreiten  Berge“  als  ihr  Recht
ausgeübt  hatten,  auch  unter  den  Grundstücken  dritter  Privaten  unter
den  gleichen  Bedingungen  gestattet  sein  müsse.  Den  Beweis  für  die
Richtigkeit  dieser  Hypothese  soll  namentlich  der  vielgenannte  Vertrag
bilden,  den  Bischof  Albrecht  von  Trient  (s.  unten  §  16)  mit  aus  Sachsen
(Freiberg)  hergerufenen  Bergleuten  {Krötenbach,  Schneidersak,  Gottschalk
usw.)  abschloß  und  in  dem  er  gegen  an  ihn  zu  zahlende  Abgaben  ohne

1  Solche  Gewohnheiten  finden  ihre  Erklärung  lediglich  im  Willen  des  Bergregalherrn, ­
  welcher  die  Erlaubnis  zum  Bergbaubetriebe  nur  gewissen  Personen
nach  seinem  Gutbefinden  überlassen  konnte  (s.  weiter  unten  §§  9  und  27).  Übrigens ­
  war  vor  dem  Landbuch  der  Bergbau  in  Uri  wie  in  der  ganzen  Schweiz
Regal  und  nicht  Pertinenz  des  Bodens  noch  den  Allmendgenossen  Vorbehalten.
J.  J.  Blumer,  Staats-  und  Rechtsgeschichte  der  schweizerischen  Demokratien,  St.
Gallen  1850  und  1855j  Teil  II,  2  S.  75.  Huber,  Schweizer  Recht  a.  a.  O.  Die
souveränen  Urner  Bauern  haben  sich  1823  den  Bergbau  Fremder  nicht  mehr  gefallen ­
  lassen  wollen.  Was  die  Lommersdorfer  Abmachungen  anlangt,  so  sind  es
nicht  die  Gemeindegenossen,  die  den  Bergbau  betreiben,  sondern  sie  sind  die,  die
sich  über  Bergbau  Fremder  beschweren,  auch  machen  sie  keinen  Unterschied
zwischen  ungeteiltem  Land  und  Allmende.
2  S.  Westhoff  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  35.  Volke),  Grundzüge ­
  des  preußischen  Bergrechts  1914,  S.  18.  Schmollet  und  Ermisch  1.  c.
Arndt,  Bergregal.

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