Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Erwähnung  der  Grundbesitzer  erklärte:  „mons  ipsis  omnibus  tarn  pauperi
quam  diviti  communis  esse  debeat.  “  Zunächst  ist  gegen  diese  Hypothese
anzuführen,  daß  es  den  Grundherren  in  Tirol  tatsächlich  und  rechtlich
ganz  gleichgültig  sein  konnte,  unter  welchen  Bedingungen  im  entfernten
Sachsenlande  ein  privater  Grundeigentümer  oder  ein  Landesherr  als
Grundeigentümer  ein  ihm  privatrechtlich  gehöriges  Grundstück  zum
Bergbau  freigab.  Sodann  verstanden  die  sächsischen  Bergleute  kein
Italienisch  und  die  Welschen  kein  Sächsisch,  sodaß  sie  sich  nicht
einmal  über  die  gleichen  Bedingungen  unterhalten  konnten.  Die  Bedingungen ­
  waren  auch  total  verschieden,  wie  sich  aus  der  Vergleichung
der  Freiberger  und  tirolischen  Bergordnung  ergibt  (s.  §§  14  und  16
unten).  Ferner  handelten  weder  der  Markgraf  von  Meißen  noch  der
Bischof  von  Trient  als  private  Grundbesitzer,  sondern  als  Landes-  und
Regalherren  (unten  §§  16  und  18).  Daraus,  daß  in  den  tiroler  Bergordnungen ­
  die  Grundherren  (im  Unterschiede  von  der  Freiberger)  nicht
erwähnt  werden,  folgt  nicht,  so  wenig  wie  aus  dieser,  daß  nur  mit  ihrer
Genehmigung  der  Bergbau  betrieben  werden  durfte,  und  erklärt  sich
schon  daraus,  daß  der  Trienter  Silberbergbau  zu  tief  umging,  um  die
Grundherren  zu  schädigen.  Im  übrigen  ist  es  Erfindung,  daß  der
Markgraf  von  Meißen  nur  als  privater  Grundbesitzer  den  Bergbau  auf
einem  ihm  privatrechtlich  gehörenden  Areal  freigegeben  hatte.  Er  selbst
leitete  sein  Recht  nicht  aus  seinem  Grundeigentum,  sondern  aus  einer
ihm  1556  für  sein  ganzes  Markgrafentum  erteilten  kaiserlichen  Verleihung
ab  (unten  §  16).  Der  Bergbau  wurde  auch  nicht  auf  seinem,  des  Markgrafen ­
  Grund  und  Boden  betrieben,  vielmehr  die  ersten  Jahre  auf  dem
des  Klosters  Altenzelle.  Es  ist  ferner  darauf  zu  verweisen,  daß  die
Bergbaufreiheit  schon  im  phönizischen,  im  griechischen  und  im  römischen
Recht  bestanden  und  von  da  in  das  mittelalterliche  deutsche  und  außerdeutsche ­
  (englische,  massitanische)  Recht  übergegangen  ist  (oben  §§  2,  3,
unten  §  16),  wobei  es  für  die  Widerlegung  der  Zychaschen  Hypothese
gleichgültig  ist,  ob  die  Bergbaufreiheit,  um  mit  Mispoulet  zu  reden,  als
„legislation  proprement  dite“  oder  nur  als  „pratique  administrative“
oder  als  „droit  populaire  tres  vivant“  gegolten  und  nur  aus  letzteren
Gründen  rezipiert  worden  ist.  Die  Wahrheit  ist,  daß  die  Bergbaufreiheit
an  Metallen  (für  Salz  hat  sie  nie  gegolten)  einfach  aus  den  urältesten
Zeiten  her  fortgegolten  hat  (s.  auch  unten  §  9).
            
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