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Hiernach zeigt sich, daß die Mineralien auch während des Mittel
alters ein besonderer und von der Oberfläche getrennter Gegenstand
der Besteuerung in den verschiedensten Staaten gewesen sind.
Daß die Bergwerksabgaben nicht aus der Steuerhoheit flössen,
geht, abgesehen davon, daß eine solche im Mittelalter nicht bestanden
hat, schon daraus hervor, daß sie niemals von den Mineralien erhoben
wurden, die dem Privatregal unterworfen waren, noch von denen, die
partikularrechtlich dem Grundeigentümer oder Grundherrn gehörten,
daß sie aber auch von den Mineralien zu entrichten waren, welche
partikularrechtlich und abweichend vom gemeinen Recht dem Berg
regal unterlagen. Wie aus dem Abgabenrecht das Recht auf die Sub
stanz entstanden sein soll (Ansicht von Zycha, Ältestes Bergrecht und
Tnama, Wirtschaftsgeschichte IV 148 a. a. O.), ist unerfindlich; das
Gegenteil ergiebt sich aus allen vorangeführten Urkunden, wonach in
Attikon, dem Römischen Reich, England usw. die Abgaben aus dem
Regal abgeleitet werden.
Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches
Zubehör zu Grund und Boden?
§ 6. Nach dem, was im Vorstehenden über die Bergbaufreiheit
und die Bergwerksabgaben ausgeführt ist, dürfte auffallend sein, wenn
in der ganzen ersten Hälfte des Mittelalters die Mineralien im recht
lichen Sinne nur einen Bestandteil der Oberfläche gebildet hätten.
Solches wurde allerdings ausnahmslos behauptet. Die Behauptung stützt
sich darauf, daß in zahllosen Urkunden die Bergwerke als pertinentia,
adjacentia, appendicia oder utilitates von Grund und Boden bezeichnet
werden 1 . Von Urkunden dieser Art mögen hier drei nachstehend
mitgeteilt werden:
1 Komm« in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378. Achenbach, Deut
sches Bergrecht S. 82, 83. Böhlau p. 8 und die von ihm am Schlüsse gebrachten
Urkunden, welche die Worte appendicia oder pertinentia durch besonderen Druck
hervorheben. Über die allgemeine Bedeutung solcher Urkunden s. Kroll, L’im-
munite francque. Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit I 226 f.
In meinem Kommentar zum Berggesetze (1. Auf!., Halle 1885, S. 135) habe ich
ausgeführt, daß und wie die Idealteilung der Bergwerke (die Zahl der gewerk
schaftlichen Kuxe) an die regalherrlichen Abgaben anknüpft. Zycha (Recht des
ältesten Bergrechts 1899, S. I39f.) hat dies (ohne Quellenangabe) übernommen.
Seitdem ist diese Ansicht herrschend geworden, s. Zeitschrift für Handelsrecht
Bd. 71 Heft 2 und 3, Schmoller (übrigens schon vor Zycha) im Jahrbuch XV 686,
699. Übrigens möchte die Ansicht (Gierke, Genossenschaftsrecht 1 442 f., 455»
s. auch Opet S. 243 und Zycha 1. c. S. 136), der Betrieb der Gruben sei vom Mittel-