Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Hiernach  zeigt  sich,  daß  die  Mineralien  auch  während  des  Mittelalters ­
  ein  besonderer  und  von  der  Oberfläche  getrennter  Gegenstand
der  Besteuerung  in  den  verschiedensten  Staaten  gewesen  sind.
Daß  die  Bergwerksabgaben  nicht  aus  der  Steuerhoheit  flössen,
geht,  abgesehen  davon,  daß  eine  solche  im  Mittelalter  nicht  bestanden
hat,  schon  daraus  hervor,  daß  sie  niemals  von  den  Mineralien  erhoben
wurden,  die  dem  Privatregal  unterworfen  waren,  noch  von  denen,  die
partikularrechtlich  dem  Grundeigentümer  oder  Grundherrn  gehörten,
daß  sie  aber  auch  von  den  Mineralien  zu  entrichten  waren,  welche
partikularrechtlich  und  abweichend  vom  gemeinen  Recht  dem  Bergregal ­
  unterlagen.  Wie  aus  dem  Abgabenrecht  das  Recht  auf  die  Substanz ­
  entstanden  sein  soll  (Ansicht  von  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  und
Tnama,  Wirtschaftsgeschichte  IV  148  a.  a.  O.),  ist  unerfindlich;  das
Gegenteil  ergiebt  sich  aus  allen  vorangeführten  Urkunden,  wonach  in
Attikon,  dem  Römischen  Reich,  England  usw.  die  Abgaben  aus  dem
Regal  abgeleitet  werden.
Waren  die  Bergwerke  im  Mittelalter  ein  rechtliches
Zubehör  zu  Grund  und  Boden?
§  6.  Nach  dem,  was  im  Vorstehenden  über  die  Bergbaufreiheit
und  die  Bergwerksabgaben  ausgeführt  ist,  dürfte  auffallend  sein,  wenn
in  der  ganzen  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  die  Mineralien  im  rechtlichen ­
  Sinne  nur  einen  Bestandteil  der  Oberfläche  gebildet  hätten.
Solches  wurde  allerdings  ausnahmslos  behauptet.  Die  Behauptung  stützt
sich  darauf,  daß  in  zahllosen  Urkunden  die  Bergwerke  als  pertinentia,
adjacentia,  appendicia  oder  utilitates  von  Grund  und  Boden  bezeichnet
werden 1 .  Von  Urkunden  dieser  Art  mögen  hier  drei  nachstehend
mitgeteilt  werden:

1  Komm«  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  378.  Achenbach,  Deutsches ­
  Bergrecht  S.  82,  83.  Böhlau  p.  8  und  die  von  ihm  am  Schlüsse  gebrachten
Urkunden,  welche  die  Worte  appendicia  oder  pertinentia  durch  besonderen  Druck
hervorheben.  Über  die  allgemeine  Bedeutung  solcher  Urkunden  s.  Kroll,  L’immunite
  francque.  Dopsch,  Die  Wirtschaftsentwickelung  der  Karolingerzeit  I  226  f.
In  meinem  Kommentar  zum  Berggesetze  (1.  Auf!.,  Halle  1885,  S.  135)  habe  ich
ausgeführt,  daß  und  wie  die  Idealteilung  der  Bergwerke  (die  Zahl  der  gewerkschaftlichen ­
  Kuxe)  an  die  regalherrlichen  Abgaben  anknüpft.  Zycha  (Recht  des
ältesten  Bergrechts  1899,  S.  I39f.)  hat  dies  (ohne  Quellenangabe)  übernommen.
Seitdem  ist  diese  Ansicht  herrschend  geworden,  s.  Zeitschrift  für  Handelsrecht
Bd.  71  Heft  2  und  3,  Schmoller  (übrigens  schon  vor  Zycha)  im  Jahrbuch  XV  686,
699.  Übrigens  möchte  die  Ansicht  (Gierke,  Genossenschaftsrecht  1  442  f.,  455»
s.  auch  Opet  S.  243  und  Zycha  1.  c.  S.  136),  der  Betrieb  der  Gruben  sei  vom  Mittel-
            
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