Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

44 
Die Urkunden lassen ferner ihrem ganzen Inhalte nach unschwer 
erkennen, daß es sich bei ihnen kaum um Rechte handeln kann, welche 
jedem beliebigen Grundbesitzer zukommen. Eine genauere Prüfung 
ergiebt, daß sie entweder von dem Kaiser oder solchen Personen aus 
gestellt sind, welche von den Kaisern mit besonderen Rechten belieben 
sind. Diese Prüfung wird später angestellt werden, wenn die ver 
meintlich die Regalität widerlegenden Urkunden in Betracht gezogen 
werden. Da schon seit den Merowingern und besonders seit Ludwig 
dem Frommen Verleihungen von Grund und Boden mit allen den 
Königen daran zustehenden Rechten überaus häufig waren ’, so erklärt 
sich zur Genüge, daß zahlreiche geistliche und weltliche Machthaber 
innerhalb ihres Gebietes unter den übrigen Regalien auch das Berg 
baurecht besaßen. Gegen die Annahme, daß jeder Grundbesitzer als 
solcher und nur der Grundbesitzer über die Mineralien verfügen durfte, 
spricht entscheidend die auffallende Tatsache, daß uns von keinem 
einzigen Falle bekannt ist, in dem ein Privatmann ohne besondere Ver 
leihung als Besitzer der Oberfläche Bergbau trieb. Diese Erscheinung 
wird von Grüter und Kommer 1 2 dadurch erklärt, daß zum Betriebe 
von Bergwerken bedeutende Kapitalien gehörten, welche damals den 
Privatleuten nicht zu Gebote standen. Diese Erklärung befriedigt wenig, 
wenn man erwägt, daß die Regalherren weiter nichts beim Bergbau 
taten, als daß sie durch Beamte die einzelnen Gruben anweisen und 
die Abgaben erheben ließen. Kapitalien zum Bergbaubetrieb haben, 
soweit die Bergwerksgeschichten erzählen, die Regalherren niemals 
zugeschossen 3 . 
Begriff der Regalien. 
§ 7. Schon lange waren die Regalien tatsächlich vorhanden, 
ehe sie als solche bezeichnet wurden 4 . Diese Bezeichnung findet sich 
nicht vor dem zehnten Jahrhundert und wird eine häufige erst in den 
beiden diesen nachfolgenden Jahrhunderten. Für jene Zeit läßt sich 
zwischen Einkünften, welche den Königen aus öffentlich rechtlichen und 
1 Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte I 404 ff., 11 32 ff., 43 ff. 
u. a. Kroll, L’immunite francque. 
2 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377. 
3 Gegen die Überschätzung der Macht der Grundherrschaft s. im allgemeinen 
u. a. v. Below, Die Entstehung der deutschen Stadtverfassung in der Historischen 
Zeitschrift Bd. 58 und 59, ferner Zeitschrft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 
ßd 5 S. 124 f.; s. auch Dopsch I § 5 S. 269 t. und E. Mayer, Italienische Ver 
fassungsgeschichte I 216, u. a. 
4 Eichhorn I 405 ft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.