Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die  Urkunden  lassen  ferner  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  unschwer
erkennen,  daß  es  sich  bei  ihnen  kaum  um  Rechte  handeln  kann,  welche
jedem  beliebigen  Grundbesitzer  zukommen.  Eine  genauere  Prüfung
ergiebt,  daß  sie  entweder  von  dem  Kaiser  oder  solchen  Personen  ausgestellt ­
  sind,  welche  von  den  Kaisern  mit  besonderen  Rechten  belieben
sind.  Diese  Prüfung  wird  später  angestellt  werden,  wenn  die  vermeintlich ­
  die  Regalität  widerlegenden  Urkunden  in  Betracht  gezogen
werden.  Da  schon  seit  den  Merowingern  und  besonders  seit  Ludwig
dem  Frommen  Verleihungen  von  Grund  und  Boden  mit  allen  den
Königen  daran  zustehenden  Rechten  überaus  häufig  waren  ’,  so  erklärt
sich  zur  Genüge,  daß  zahlreiche  geistliche  und  weltliche  Machthaber
innerhalb  ihres  Gebietes  unter  den  übrigen  Regalien  auch  das  Bergbaurecht ­
  besaßen.  Gegen  die  Annahme,  daß  jeder  Grundbesitzer  als
solcher  und  nur  der  Grundbesitzer  über  die  Mineralien  verfügen  durfte,
spricht  entscheidend  die  auffallende  Tatsache,  daß  uns  von  keinem
einzigen  Falle  bekannt  ist,  in  dem  ein  Privatmann  ohne  besondere  Verleihung ­
  als  Besitzer  der  Oberfläche  Bergbau  trieb.  Diese  Erscheinung
wird  von  Grüter  und  Kommer 1  2  dadurch  erklärt,  daß  zum  Betriebe
von  Bergwerken  bedeutende  Kapitalien  gehörten,  welche  damals  den
Privatleuten  nicht  zu  Gebote  standen.  Diese  Erklärung  befriedigt  wenig,
wenn  man  erwägt,  daß  die  Regalherren  weiter  nichts  beim  Bergbau
taten,  als  daß  sie  durch  Beamte  die  einzelnen  Gruben  anweisen  und
die  Abgaben  erheben  ließen.  Kapitalien  zum  Bergbaubetrieb  haben,
soweit  die  Bergwerksgeschichten  erzählen,  die  Regalherren  niemals
zugeschossen 3 .
Begriff  der  Regalien.
§  7.  Schon  lange  waren  die  Regalien  tatsächlich  vorhanden,
ehe  sie  als  solche  bezeichnet  wurden 4 .  Diese  Bezeichnung  findet  sich
nicht  vor  dem  zehnten  Jahrhundert  und  wird  eine  häufige  erst  in  den
beiden  diesen  nachfolgenden  Jahrhunderten.  Für  jene  Zeit  läßt  sich
zwischen  Einkünften,  welche  den  Königen  aus  öffentlich  rechtlichen  und
1  Eichhorn,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  I  404  ff.,  11  32  ff.,  43  ff.
u.  a.  Kroll,  L’immunite  francque.
2  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  377.
3  Gegen  die  Überschätzung  der  Macht  der  Grundherrschaft  s.  im  allgemeinen
u.  a.  v.  Below,  Die  Entstehung  der  deutschen  Stadtverfassung  in  der  Historischen
Zeitschrift  Bd.  58  und  59,  ferner  Zeitschrft  für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte
ßd  5  S.  124  f.;  s.  auch  Dopsch  I  §  5  S.  269  t.  und  E.  Mayer,  Italienische  Verfassungsgeschichte ­
  I  216,  u.  a.
4  Eichhorn  I  405  ft.
            
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