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Die Urkunden lassen ferner ihrem ganzen Inhalte nach unschwer
erkennen, daß es sich bei ihnen kaum um Rechte handeln kann, welche
jedem beliebigen Grundbesitzer zukommen. Eine genauere Prüfung
ergiebt, daß sie entweder von dem Kaiser oder solchen Personen aus
gestellt sind, welche von den Kaisern mit besonderen Rechten belieben
sind. Diese Prüfung wird später angestellt werden, wenn die ver
meintlich die Regalität widerlegenden Urkunden in Betracht gezogen
werden. Da schon seit den Merowingern und besonders seit Ludwig
dem Frommen Verleihungen von Grund und Boden mit allen den
Königen daran zustehenden Rechten überaus häufig waren ’, so erklärt
sich zur Genüge, daß zahlreiche geistliche und weltliche Machthaber
innerhalb ihres Gebietes unter den übrigen Regalien auch das Berg
baurecht besaßen. Gegen die Annahme, daß jeder Grundbesitzer als
solcher und nur der Grundbesitzer über die Mineralien verfügen durfte,
spricht entscheidend die auffallende Tatsache, daß uns von keinem
einzigen Falle bekannt ist, in dem ein Privatmann ohne besondere Ver
leihung als Besitzer der Oberfläche Bergbau trieb. Diese Erscheinung
wird von Grüter und Kommer 1 2 dadurch erklärt, daß zum Betriebe
von Bergwerken bedeutende Kapitalien gehörten, welche damals den
Privatleuten nicht zu Gebote standen. Diese Erklärung befriedigt wenig,
wenn man erwägt, daß die Regalherren weiter nichts beim Bergbau
taten, als daß sie durch Beamte die einzelnen Gruben anweisen und
die Abgaben erheben ließen. Kapitalien zum Bergbaubetrieb haben,
soweit die Bergwerksgeschichten erzählen, die Regalherren niemals
zugeschossen 3 .
Begriff der Regalien.
§ 7. Schon lange waren die Regalien tatsächlich vorhanden,
ehe sie als solche bezeichnet wurden 4 . Diese Bezeichnung findet sich
nicht vor dem zehnten Jahrhundert und wird eine häufige erst in den
beiden diesen nachfolgenden Jahrhunderten. Für jene Zeit läßt sich
zwischen Einkünften, welche den Königen aus öffentlich rechtlichen und
1 Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte I 404 ff., 11 32 ff., 43 ff.
u. a. Kroll, L’immunite francque.
2 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377.
3 Gegen die Überschätzung der Macht der Grundherrschaft s. im allgemeinen
u. a. v. Below, Die Entstehung der deutschen Stadtverfassung in der Historischen
Zeitschrift Bd. 58 und 59, ferner Zeitschrft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
ßd 5 S. 124 f.; s. auch Dopsch I § 5 S. 269 t. und E. Mayer, Italienische Ver
fassungsgeschichte I 216, u. a.
4 Eichhorn I 405 ft.