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die Könige derartige Belohnungen den Findern zusicherten, deshalb
werden die Bergrechte als eine besondere Begnadigung der Könige
bezeichnet.
Daß die Zuteilung der einzelnen Felder unter Mitwirkung städtischer
Beamten erfolgte, ist ein ferneres Privilegium, welches als solches der
Bergstadt Schemnitz verliehen ist. Der wichtigste Beamte bleibt immer
der Richter und dieser war vom Könige ernannt. Auch der vom Richter
unter Zuziehung der Geschworenen ernannte Bergmeister erhielt seinen
Sold aus des Königs Kammer.
Das Bergrecht zu Schemnitz enthält seinem wesentlichen Inhalte
nach kein bloß lokales Recht. Dies folgt daraus, daß die gleichen
Bestimmungen auch für die Bergwerke um Neusol, Bukanz, Libethen
und Dille galten 1 , sowie daraus, daß in dem Schemnitzer Bergrechte
von dem Rate einer „jeglichen Bergstadt“ 1 2 gesprochen wird.
Daß nun die Könige Ungarns das Bergregal sich beigelegt haben,
weil die Hohenstaufen sich solches angemaßt hatten, dürfte wenig glaublich
und vielmehr wahrscheinlicher sein, daß in Ungarn das nämliche Recht
sich gleichzeitig wie in Deutschland gebildet hat oder aus der Römer
zeit überkommen war.
Es ist noch zu erwähnen, daß der Bergbau nach dem Schemnitzer
Bergrechte insofern frei war, als jeder auf jedes Grund und Boden ohne
Erlaubnis des Grundbesitzers Bergbau betreiben durfte. Diese Bergbau
freiheit beschränkte sich ihrem Gegenstände nach nicht auf die gemeine
Mark, und ihrem Rechtssubjekte nach nicht auf die Gemeindegenossen,
auch nicht bloß auf dem König gehörige Privatländereien, sondern auf
alle im Bezirke irgend einer Bergstadt gelegene, wem auch immer
gehörige, Grundstücke.
Das Böhmisch-Mährische Bergrecht 3 .
§ 13. Wie bereits bemerkt wurde, stimmt das Iglauer Bergrecht
im wesentlichen mit dem Schemnitzer Bergrecht überein.
1 Wenzel S. 37.
2 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 165.
8 Vgl. hierzu noch: Zycha, Ältestes Bergrecht S. 58, 64, 77 a. a. O. Der
selbe, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf Grund des Bergrechts von
Iglau I und II, besonders I 3, 40. Westhoff-Schlüter in der Zeitschrift für Berg
recht Bd. 50 S. 48 f. Rachfahl in den Forschungen zur Brandenburgischen Ge
schichte XIV 59. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. 9 a. a. O. Derselbe, Deut
sches Recht in Österreich. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ.
Abteilung, Bd. 24 S. 59—in, besonders S. 74. Derselbe, Zeitschrift für die ge-