Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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die Könige derartige Belohnungen den Findern zusicherten, deshalb 
werden die Bergrechte als eine besondere Begnadigung der Könige 
bezeichnet. 
Daß die Zuteilung der einzelnen Felder unter Mitwirkung städtischer 
Beamten erfolgte, ist ein ferneres Privilegium, welches als solches der 
Bergstadt Schemnitz verliehen ist. Der wichtigste Beamte bleibt immer 
der Richter und dieser war vom Könige ernannt. Auch der vom Richter 
unter Zuziehung der Geschworenen ernannte Bergmeister erhielt seinen 
Sold aus des Königs Kammer. 
Das Bergrecht zu Schemnitz enthält seinem wesentlichen Inhalte 
nach kein bloß lokales Recht. Dies folgt daraus, daß die gleichen 
Bestimmungen auch für die Bergwerke um Neusol, Bukanz, Libethen 
und Dille galten 1 , sowie daraus, daß in dem Schemnitzer Bergrechte 
von dem Rate einer „jeglichen Bergstadt“ 1 2 gesprochen wird. 
Daß nun die Könige Ungarns das Bergregal sich beigelegt haben, 
weil die Hohenstaufen sich solches angemaßt hatten, dürfte wenig glaublich 
und vielmehr wahrscheinlicher sein, daß in Ungarn das nämliche Recht 
sich gleichzeitig wie in Deutschland gebildet hat oder aus der Römer 
zeit überkommen war. 
Es ist noch zu erwähnen, daß der Bergbau nach dem Schemnitzer 
Bergrechte insofern frei war, als jeder auf jedes Grund und Boden ohne 
Erlaubnis des Grundbesitzers Bergbau betreiben durfte. Diese Bergbau 
freiheit beschränkte sich ihrem Gegenstände nach nicht auf die gemeine 
Mark, und ihrem Rechtssubjekte nach nicht auf die Gemeindegenossen, 
auch nicht bloß auf dem König gehörige Privatländereien, sondern auf 
alle im Bezirke irgend einer Bergstadt gelegene, wem auch immer 
gehörige, Grundstücke. 
Das Böhmisch-Mährische Bergrecht 3 . 
§ 13. Wie bereits bemerkt wurde, stimmt das Iglauer Bergrecht 
im wesentlichen mit dem Schemnitzer Bergrecht überein. 
1 Wenzel S. 37. 
2 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 165. 
8 Vgl. hierzu noch: Zycha, Ältestes Bergrecht S. 58, 64, 77 a. a. O. Der 
selbe, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf Grund des Bergrechts von 
Iglau I und II, besonders I 3, 40. Westhoff-Schlüter in der Zeitschrift für Berg 
recht Bd. 50 S. 48 f. Rachfahl in den Forschungen zur Brandenburgischen Ge 
schichte XIV 59. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. 9 a. a. O. Derselbe, Deut 
sches Recht in Österreich. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. 
Abteilung, Bd. 24 S. 59—in, besonders S. 74. Derselbe, Zeitschrift für die ge-
	        
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